Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten (0.632.311.181)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten

Abgeschlossen am 7. August 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 2007² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2008 (Stand am 1. Mai 2008) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 12. März 2007 ( AS 2008 2309 )
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation
(nachfolgend «die EFTA-Staaten» genannt)
und
die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland, die zusammen die Südafrikanische Zollunion bilden
(nachfolgend gemeinsam als «SACU» oder für sich als «die SACU-Staaten» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Erwägung, dass die EFTA-Staaten und die SACU-Staaten ihre bestehenden Bande weiter zu festigen und auf Partnerschaft und Zusammenarbeit beruhende, enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten wünschen,
in Anerkennung der Anstrengungen der Regierungen der SACU-Staaten zur weiteren ökonomischen und sozialen Entwicklung für ihre Völker und der Bereitschaft der EFTA-Staaten, diesen Prozess zu unterstützen,
eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln, die den internationalen Handel bestimmen, sowie der Notwendigkeit, diese transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden, beimessen,
in Beachtung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation³ (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) sowie ihres Beitrags zur weiteren Festigung des multilateralen Handelssystems,
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SACU-Staaten als Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelte Länder und dass solchen Bedürfnissen und Interessen bei den Reduktionsverpflichtungen gemäss Doha-Entwick­lungs­agenda durch weniger als volle Gegenseitigkeit Rechnung getragen wird,
in Bestätigung der Verpflichtung der Vertragsparteien, die regionale Zusammen­arbeit und ökonomische Integration zwischen den Ländern des südlichen Afrikas und Europa zu fördern und die Handelsliberalisierung zwischen den Vertragspar­teien zu unterstützen,
in Erinnerung der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung, dass ihre gegenseitigen Abmachungen den Prozess der regionalen Integration zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den SACU-Staaten andererseits nicht behindern,
mit dem Wunsch, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten unter Förderung der nachhaltigen Entwicklung neue Beschäftigungsgelegenheiten zu schaffen sowie die Arbeits­bedingungen und den Lebensstandard zu verbessern,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen⁴ und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen Bedingungen schaffen wird, welche die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen:
³ Siehe SR 0.632.20 ⁴ SR 0.120

I  Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzungen
1.  Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht.
2.  Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen⁵ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu libera­lisieren;
(b) die Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone substanziell zu erhöhen;
(c) den angemessenen und wirksamen Schutz von Rechten an geistigem Eigentum zu fördern;
(d) mit dem Ziel, die Vorteile aus diesem Abkommen auszuweiten und zu vergrössern, einen Rahmen für die weitere Entwicklung ihrer Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu errichten; und
(e) auf diese Weise zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch die Aufhebung von Handelshemmnissen beizutragen.
⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen Seite und den einzelnen SACU-Staaten oder, soweit besonders vorgesehen, auf die gemeinsam als SACU handelnden SACU-Staaten auf der anderen Seite. In Bezug auf die SACU ist die Bedeutung von «Vertragsparteien» oder «Vertragspartei» in jedem Fall abzuleiten von den massgeblichen Bestimmungen dieses Abkommens und von den jeweiligen Kompetenzen der SACU und der SACU-Staaten, wie sie sich aus dem von Zeit zu Zeit geänderten SACU-Abkommen 2002 ergeben. Dieses Abkommen findet weder auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten Anwendung, noch auf die Handelsbeziehungen zwischen den SACU-Staaten.
Art. 3 Geografischer Geltungsbereich
1.  Nicht beeinträchtigt von Anhang V findet dieses Abkommen Anwendung:
(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2.  Anhang I ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisa­tion sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen (nachfolgend als «das WTO-Abkommen» bezeichnet), bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen ergeben, das zwischen ihnen anwendbar ist.
2.  Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so verstanden werden, als würde sie die Vertragsparteien von den Pflichten ausnehmen, die ihnen aus anderen inter­nationalen Abkommen obliegen.
Art. 5 Präferenzabkommen mit Drittländern
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung, dem Abschluss oder der Ausweitung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, sofern diese nicht die Erfüllung von Pflichten aus diesem Abkommen beeinträchtigen. Die Vertragsparteien informieren sich gegen­seitig im nach Artikel 33 eingesetzten Gemischten Ausschuss (nachfolgend als «der Gemischte Ausschuss» bezeichnet) über solche Abkommen mit Drittländern.

II  Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt:
(a) für Erzeugnisse, die unter die in Kapitel 25–98 des Harmonisierten Systems (HS)⁶ zur Bezeichnung und Codierung von Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse;
(b) für in Anhang III aufgeführte Erzeugnisse, unter gebührender Berücksich­tigung der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen; sowie
(c) für Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang IV aufgeführt sind,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der SACU gemäss den Ursprungsregeln von Anhang V.
2.  Die SACU und jeder EFTA-Staat haben bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und SACU.
⁶ SR 0.632.11
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
1.  Anhang V legt die Ursprungsregeln fest.
2.  Anhang VI legt die Bestimmungen über die gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollfragen fest.
Art. 8 Zölle
1.  Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der SACU, der durch Artikel 6 Absatz 1 abgedeckt ist, werden vorbehältlich der in diesem Abkommen genannten Ausnahmen keine neuen Zölle eingeführt.
2.  Die EFTA-Staaten beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in der SACU.
3.  Die SACU senkt ihre Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten schrittweise gemäss den Anhängen IV und VII.
4.  Die Vertragsparteien beseitigen vorbehältlich der in diesem Abkommen genannten Ausnahmen bei dessen Inkrafttreten alle Zölle auf Ausfuhren zu anderen Vertragsparteien.
5.  Als Zölle gelten jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, nicht aber Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III, VIII und XI GATT 1994 erhoben werden.
Art. 9 Ausgangszollsätze
1.  Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in den Anhängen IV und VII aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Juli 2003 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz.
2.  Wird vor, am oder nach dem 1. Juli 2003 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.
3.  Die entsprechend den Anhängen IV und VII berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet anwendet.
4.  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die gemäss Anhang VIII am 1. Juli 2003 von der Südafrikanischen Regierungskommission für Internationalen Handel geprüft wurden, und für Erzeugnisse, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang VII auf­geführt und als Listen 5 und 6 kategorisiert sind.
5.  Mit Ausnahme der Präferenzspanne, die als «motor partial 1» und «motor partial 2» in Anhang VII Absatz 5 kategorisiert ist, gilt Absatz 2 nicht für Erzeugnisse, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang VII als Listen 5 und 6 kategorisiert sind.
Art. 10 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhr­beschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 11 Inländerbehandlung
Soweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gewähren die Vertragsparteien einander Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 13 Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und Konformitätsbewertung richten sich sowohl nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse⁷ (nachfolgend als «das WTO-TBT-Abkommen» bezeichnet) als auch nach den Entscheiden und Empfehlungen des WTO-TBT-Ausschusses seit dem 1. Januar 1995.
2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu vertiefen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Dazu tauschen sie auf Gesuch Informationen aus und prüfen jeden Antrag nach Zusammenarbeit prompt. Die Zusammenarbeit besteht beispiels­weise aus:
(a) der Förderung der Anwendung des WTO-TBT-Abkommens;
(b) der Verbesserung von Regulierungs- und Normsetzungsmethoden;
(c) der Förderung der internationalen Harmonisierung von technischen Vorschriften;
(d) der Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich von Konformitätsbewertungsver­fahren;
(e) dem Informationsaustausch über die Vielzahl von Mechanismen zur Erleichterung der Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen;
(f) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien von International Standards Organisation (ISO) und International Electrotechnical Commis­sion (IEC); sowie
(g) aus der Identifizierung und Beurteilung von möglichen handelserleichternden Instrumenten wie der Gleichwertigkeit von technischen Vorschriften oder der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsresultaten.
3.  Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-TBT-Abkommen vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit dem WTO-TBT-Abkommen eine angemessene Lösung zu finden, zu Fragen aufzunehmen, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, wenn eine solche Anwendung ein Handelshemmnis geschaffen hat oder schaffen könnte.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 14 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspoli­zeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen⁸ (nachfolgend als «das WTO-SPS-Abkommen» bezeichnet).
2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu verbessern. Diese Zusammenarbeit kann Experten­konsultationen umfassen.
3.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnte oder beeinträchtigt, werden Expertenkonsultationen mit dem Ziel abgehalten, in Übereinstimmung mit dem WTO-SPS-Abkommen eine angemessene Lösung zu finden. Solche Konsultationen können inner- oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses abge­halten werden. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.
4.  Jedes Abkommen zwischen den Vertragsparteien hat der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien zu entsprechen sowie den individuellen und kollektiven gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Status der SACU-Staaten zu wahren.
5.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung der Normen, die von den durch das WTO-SPS-Abkommen anerkannten internationalen Gremien erlassen werden, wobei sie berücksichtigen, dass nicht alle SACU-Staaten Unterzeichner der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sind.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 15 Wettbewerb
1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wettbewerbswidrige Vereinbarungen, abgesprochene Verhaltensweisen oder der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, den Handel zwischen den Vertragsparteien schmälern und dadurch die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens behindern können.
2.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, die Durchführung dieses Abkommens sei durch eine Verhaltensweise nach Absatz 1 beeinträchtigt, kann sie die Zusammen­arbeit mit der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Verhaltensweise ihre Ursache hat, verlangen, um die entsprechende Verhaltensweise oder ihre nachteilige Wirkung zu beenden. Die Zusammenarbeit umfasst, im Rahmen des nach innerstaatlicher Gesetzgebung Erlaubten, den Austausch von Infor­mationen, über welche die Vertragsparteien zur fraglichen Angelegenheit verfügen.
3.  Führt die Zusammenarbeit nach Absatz 2 der unmittelbar beteiligten Vertrags­parteien zu keiner Lösung, kann die betroffene Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel verlangen, eine für alle Seiten zufriedenstel­lende Lösung zu erreichen.
Art. 16 Subventionen
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen⁹.
2.  Bevor ein EFTA-Staat oder die SACU eine Untersuchung nach Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem SACU-Staat oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 17 Antidumping
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT¹⁰.
2.  Nachdem ein EFTA-Staat oder die SACU einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Abkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Güter angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, schriftlich über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert 30 Tagen eine beiderseits akzeptable Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien bekannt gegeben. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 18 Allgemeine Schutzklausel
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen¹¹ ergeben.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.14
Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1.  Wird ein Erzeugnis einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann diese Vertragspartei Schutzmassnahmen unter den Bedingungen und nach dem Verfahren ergreifen, die in diesem Artikel festgelegt sind.
2.  Ein EFTA-Staat oder die SACU, der oder die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme zu ergreifen, lässt unverzüglich und bevor er oder sie eine Massnahme anwendet alle sachdienlichen Informationen dem Gemischten Ausschuss zukommen, damit eine für alle betroffenen Vertragsparteien akzeptable Lösung gesucht werden kann.
3.  Schutzmassnahmen dürfen das notwendige Mass zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten nicht überschreiben und bestehen in der Regel aus der Aussetzung jeder weiteren in diesem Abkommen vorgesehenen Senkung des Zollsatzes für das betroffene Erzeugnis oder aus der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis.
4.  Solche Massnahmen enthalten klare Angaben, die stufenweise bis spätestens zum Ende der vorgesehenen Geltungsdauer zu deren Aufhebung führen. Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die Geltungsdauer der Massnahmen bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden.
5.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation die gemäss Absatz 2 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig akzeptable Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 1 ergreifen, um das Problem zu beheben. Die Schutzmassnahme ist unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmassnahme ist jener der Vorzug zu geben, welche die Wirkung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.
6.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann der betroffene EFTA-Staat oder die SACU eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon und leitet das Verfahren nach Absatz 2 in die Wege. Die vorläufige Massnahme endet spätestens innerhalb von sechs Monaten.
Art. 20 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen
1.  Die Ergreifung von Schutzmassnahmen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen richtet sich nach den in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Bedingungen.
2.  Eine Massnahme endet nach einer Geltungsdauer von einem Jahr und besteht:
(a) entweder aus der Erhöhung des Einfuhrzolls auf das fragliche Produkt bis zur Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes auf das Produkt im Zeitpunkt, da die Massnahme ergriffen wird;
(b) oder aus der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grundlage des Handelsvolumens in den fünf vorangegangen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrumfangs, der die Einführung der Schutzmassnahme notwendig machte, unberücksichtigt bleibt.
3.  Bevor sie eine Schutzmassnahme ergreift, notifiziert eine Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich über die geplante Massnahme. Innert 60 Tagen nach Notifikation stellt die notifizierende Vertragspartei alle massgeblichen Informationen in Bezug auf die Schutzmassnahme zur Verfügung. Auf Gesuch hin nimmt diese Vertragspartei mit der betroffenen Vertragspartei oder den betroffenen Vertragsparteien Konsultationen über die Anwendungsbedingungen der Massnahme auf.
Art. 21 Ausnahmemassnahmen bei strukturellen Anpassungen
1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet eines SACU-Staates eingeführt, dass einem besonderen, in Entstehung befindlichen Wirtschaftszweig oder in Restrukturierung begriffenen Wirtschaftszweigen ernsthafte Schwierigkeiten zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, so kann die SACU befristete Ausnahmemassnahmen in Form von Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen.
2.  Die durch diese Massnahmen in der SACU angewendeten Einfuhrzollsätze auf Ursprungserzeugnisse aus EFTA-Staaten dürfen den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz nicht übersteigen, und sie müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus EFTA-Staaten enthalten. Der Gesamtwert der eingeführten Erzeugnisse, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht grösser sein als 15 Prozent des Gesamtwerts der Importe aus den EFTA-Staaten, die während des letzten statistisch erfassten Jahres eingeführt wurden.
3.  Ausnahmemassnahmen gelten nicht länger als vier Jahre. Ihre Anwendung endet spätestens am Ende der maximalen Übergangsperiode von neun Jahren. Diese Fristen können ausnahmsweise durch Beschluss des Gemischten Ausschusses verlängert werden.
4.  Eine solche Massnahme in Bezug auf ein Erzeugnis kann nicht eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre vergangen sind, seit auf diesem Erzeugnis alle Zölle, Mengenbeschränkungen, Abgaben oder Massnahmen mit gleicher Wirkung aufgehoben wurden.
5.  Die SACU notifiziert den Gemischten Ausschuss über die Ausnahmemassnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Gesuch eines EFTA-Staates hin werden vor Ergreifung solcher Massnahmen Konsultationen abgehalten, um eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Die Notifikation enthält einen vorläufigen Zeitplan für die Einführung und die anschliessende Aufhebung der einzuführenden Zölle.
6.  Wird innert 30 Tagen nach der Notifikation keine Einigung über die erwähnten vorgeschlagenen Massnahmen erreicht, kann die SACU geeignete Massnahmen zur Behebung des Problems ergreifen und unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen endgültigen Zeitplan für die Aufhebung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten vorsehen, die spätestens ein Jahr nach deren Einführung einsetzen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz richten sich nach Artikel XII GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss über diese Massnahme.
Art. 23 Allgemeine Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich allgemeiner Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 25 Besondere Behandlung für Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland
1.  Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland können in Übereinstimmung mit Artikel 26 des SACU-Abkommens 2002 vorübergehend Einfuhrzölle erheben, um in Entstehung befindliche Wirtschaftszweige zu schützen. Solche Zölle werden auf Ursprungsgüter sowohl aus SACU-Staaten als auch aus Nicht-SACU-Staaten erhoben.
2.  Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland können die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus Gründen der ländlichen Entwicklung, der Nahrungssicherheit oder der Armutsbekämpfung vorübergehend auf eine Weise einschränken, die nicht in Widerspruch zum WTO-Abkommen stehen darf. Solche Massnahmen gelten ebenfalls bezüglich aller anderer Länder.
3.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss Absatz 1 oder 2 einzuführen beabsichtigt, informiert den Gemischten Ausschuss und ist darauf vorbereitet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei hin die Angelegenheit im Gemischten Ausschuss zu diskutieren.

III  Geistiges Eigentum

Art. 26 Rechte an geistigem Eigentum
1.  «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere Urheberrechte, einschliesslich Com­puterprogramme und Datensammlungen, sowie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Herkunftsangaben, Designs, Patente, Sortenschutzrechte, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise und vertrauliche Informationen.
2.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirk­samen und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, und sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und mit den Verpflichtungen der internationalen Abkommen, denen sie angehören, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Piraterie.
3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung der materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum¹² (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
4.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
5.  Die EFTA-Staaten und die SACU-Staaten vereinbaren, dieses Kapitel nicht später als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit dem Ziel zu über­prüfen, ihre Gesetzgebung zu Rechten an geistigem Eigentum fortlaufend zu har­monisieren.
6.  Um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei dringliche Konsultationen mit dem Ziel abgehalten, eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
¹² SR 0.632.20 Anhang 1C

IV  Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen

Art. 27 Dienstleistungen
1.  In Anerkennung der wachsenden Bedeutung von Dienstleistungen für die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften unterstreichen die Vertragsparteien die Bedeutung, welche der strikten Einhaltung des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen¹³ (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) zukommt.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich, den Deckungsbereich dieses Abkommens auszudehnen, um den Dienstleistungshandel zwischen den Vertragsparteien weiter zu liberalisieren. Dem Gemischten Ausschuss obliegt es, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die notwendigen Empfehlungen für die Umsetzung dieses Ziels abzugeben. Bei Verfassung dieser Empfehlungen berücksichtigt er die Erfahrung, welche die Vertragsparteien bei der Umsetzung der GATS-Verpflich­tungen gewonnen haben.
3.  Tritt eine Vertragspartei einer Übereinkunft nach Artikel V GATS bei, so bietet sie den anderen Vertragsparteien auf deren Gesuch hin eine angemessene Gelegenheit, einschliesslich der Möglichkeit von Verhandlungen, auf einer gegenseitig vorteilhaften Grundlage vergleichbare Bedingungen erhalten zu können.
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 28 Investitionen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung und Aufrechterhaltung eines beständigen und transparenten Investitionsrahmens und beeinträchtigen nicht durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, die Verwendung, die Nutzung oder die Veräusserung von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragsparteien. Vertragsparteien gestatten Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von grenzüberschreitenden Investitions- und Technologieflüssen für Wirtschaftswachstum und Entwicklung. Zusammenarbeit in dieser Beziehung umfasst beispielweise:
(a) angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Regelungen;
(b) die Zurverfügungstellung von Informationen über Massnahmen der Vertragsparteien bezüglich Investitionsförderung im Ausland (technische Unterstützung, finanzieller Beistand, Investitionsversicherung usw.);
(c) die Schaffung eines für Investitionen günstigen rechtlichen Umfelds; sowie
(d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen.
3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.
4.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsrelevante Fragen zu überprüfen. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen günstigeren Investitionsrahmen als nach diesem Abkommen, so bietet sie den anderen Vertragsparteien eine angemessene Gelegenheit, einschliesslich der Möglichkeit von Verhandlungen, auf einer gegenseitig vorteilhaften Grundlagevergleichbare Bedingungen erhalten zu können.
Art.  29 Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Zusammenarbeit zum besseren gegenseitigen Verständnis ihrer jeweiligen Gesetze und Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen.
2.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein geltenden Verwaltungsbestimmungen oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es wichtig ist, auf besondere Fragen zu ihren Gesetzen und Vorschriften zu antworten und auf Gesuch hin in solchen Angelegenheiten gegenseitig für Verdeutlichung zu sorgen.
3.  Die Vertragsparteien führen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch, um mögliche Schritte zu einer gegenseitigen Liberalisierung ihrer Beschaffungsmärkte zu erwägen. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihrem Beschaffungsmarkt günstigere Bedingungen als nach diesem Abkommen, so bietet sie den anderen Vertragspar­teien eine angemessene Gelegenheit, einschliesslich der Möglichkeit von Verhandlungen, auf einer gegenseitig Grundlage vergleichbare Bedingungen erhalten zu können.

V  Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung

Art. 30 Ziele und Anwendungsbereich
1.  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in gegenseitigem Einvernehmen und in Übereinstimmung mit ihren nationalen Politikzielen zu fördern.
2.  Die EFTA-Staaten gewähren den SACU-Staaten technische Unterstützung, um:
(a) die Umsetzung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich der Förderung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die aus diesem Abkommen erwachsen, zu erleichtern;
(b) die SACU-Staaten in ihren Bemühungen zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
3.  Die Unterstützung der EFTA-Staaten konzentriert sich sowohl auf Sektoren, die vom Liberalisierungs- und Restrukturierungsprozess der Wirtschaft in den SACU-Staaten betroffen sind, als auch auf Sektoren, welche die jeweilige Wirtschaft der EFTA-Staaten und der SACU-Staaten näher zusammenführen, insbesondere solche, die Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.
Art. 31 Methoden und Instrumente
1.  Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, zur Umsetzung dieses Kapitels die wirksamsten Methoden und Instrumente zu bestimmen und anzuwenden. Um dies zu erreichen, koordinieren sie die Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
2.  Dem Schutz der Umwelt wird bei der Umsetzung der Unterstützung in den verschiedenen betroffenen Sektoren Rechnung getragen.
3.  Die Unterstützung kann folgende Instrumente umfassen:
(a) Informationsaustausch, Wissenstransfer und Ausbildung;
(b) die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten wie Seminare und Workshops; sowie
(c) technische und administrative Unterstützung.
Art. 32 Bereiche der Zusammenarbeit
1.  Zur einfacheren Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf angemessene Modalitäten für technische Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden. Um dies zu erreichen, koordinieren sie die Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
2.  Die Unterstützung kann bestimmte Bereiche betreffen, die von den Vertragsparteien gemeinsam identifiziert worden sind und die Fähigkeit der SACU-Staaten vergrössern können, aus der Handels- und Investitionszunahme Nutzen zu ziehen, insbesondere:
(a) Handelspolitik, Handelserleichterung und Handelsförderung;
(b) Zoll- und Ursprungsfragen;
(c) technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung sowie gesund­heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
(d) örtliche Unternehmensentwicklung; sowie
(e) die regulatorische Unterstützung und die Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie Dienstleistungen, Investitionen, geistiges Eigentum und öffent­liches Beschaffungswesen.
3.  Technische Unterstützung in den Bereichen gemäss Absatz 2 Buchstabe c erfolgt in Angelegenheiten wie Personal- und Organisationsentwicklung, Infrastrukturentwicklung, verstärkter Teilnahme an internationalen Normenfestlegungen und verbesserter Risikobeurteilung.
4.  Die Regierung von Norwegen, als Depositar kraft Artikel 44, strebt die Zusammenarbeit mit dem SACU-Sekretariat zur Personal- und Organisationsentwicklung im SACU-Sekretariat in Zusammenhang mit allen Funktionen eines Depositars an.

VI  Institutionelle und verfahrensrechtliche Bestimmungen

Art. 33 Der Gemischte Ausschuss
1.  Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und wahrgenommen. Jede Vertragspartei ist im Gemischten Ausschuss vertreten. Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter eines EFTA-Staates und einem Vertreter eines SACU-Staates gemeinsam präsidiert.
2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen zu jeder Angelegenheit ab, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Der Gemischte Ausschuss kann die Möglichkeit eines weiteren Abbaus von Handelshemmnissen zwischen den Vertragsparteien prüfen.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er zuhanden der Vertragsparteien Empfehlungen aussprechen.
Art.  34 Verfahren im Gemischten Ausschuss
1.  Die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss darauf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, mindestens aber alle zwei Jahre.
2.  Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, am Tag in Kraft, an dem die Notifikation über die Erfüllung der notwendigen verfassungsrechtlichen Vorschriften eintrifft.
4.  Für die Zwecke dieses Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der Co-Vorsitzenden enthält.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Art.  35 Konsultationen
1.  Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu gewährleisten. In Streitfällen über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens unterlassen die Vertragsparteien keinen Versuch, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig annehmbaren Lösung zu gelangen.
2.  Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigt. Die Vertragspartei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen.
3.  Die Konsultationen finden auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel statt, eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden.
Art. 36 Vorläufige Massnahmen
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei einer Verpflichtung nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses keine gegenseitig annehmbare Lösung finden können, kann die betroffene Vertragspartei diejenigen vorläufigen Ausgleichsmassnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts angemessen und unbedingt erforderlich sind. Es ist denjenigen Massnahmen der Vorzug zu geben, welche die Wirkung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die ergriffenen Massnahmen sind unverzüglich den Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren, der im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen abhält. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen, oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsspruch vorliegt und diesem nachgekommen wurde.
Art. 37 Schiedsgerichtverfahren
1.  Sind Streitigkeit zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Abkommen nicht gemäss Artikel 35 durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags nach Konsultationen beigelegt worden, so können eine oder mehrere Vertragsparteien durch schriftliche Notifi­kation der beklagten Vertragspartei das Schiedsverfahren eröffnen. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen Vertragsparteien zuzustellen.
2.  Streitigkeiten über dieselben Angelegenheiten, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren gemäss WTO-Abkommen gegen eine oder mehrere Vertragsparteien einleitet, notifiziert sie alle anderen Vertragsparteien von dieser Absicht.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation ein Mitglied des Schiedsgerichts, und die zwei Schiedsgerichtsmitglieder berufen innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Ernennung ein drittes Schiedsgerichtsmitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Der Vorsitzende darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei sein, noch seinen üblichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben. Sind mehr als ein EFTA-Staat oder mehr als ein SACU-Staat Streitparteien, ernennen diese Vertragsparteien gemeinsam ein Mitglied des Schiedsgerichts.
4.  Ernennt eine Streitpartei kein Schiedsgerichtsmitglied oder können sich die ernannten Schiedsgerichtsmitglieder innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht über das dritte Schiedsgerichtsmitglied einigen, kann eine jede Streitpartei den Vorsitzenden des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Berufung vorzunehmen.
5.  Das Schiedsgericht regelt die Streitigkeit gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens und auf die üblichen Auslegungsregeln des internationalen öffentlichen Rechts.
6.  Soweit in diesem Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Streitparteien bestimmt, gelten die Freiwilligen Regeln zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedsgerichtshofs, in Kraft seit dem 20. Oktober 1992.
7.  Eine Vertragspartei, die nicht zugleich Streitpartei ist, erhält durch Zustellung einer schriftlichen Notiz an die Streitparteien die Berechtigung, schriftliche Ein­gaben der Streitparteien zu erhalten und an allen Verhandlungen als Beobachter teilzunehmen.
8.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
9.  Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen in der Regel die Streitparteien zu gleichen Teilen. Das Schiedsgericht kann gleichwohl nach eigenem Ermessen beschliessen, dass eine der Streitparteien einen grösseren Kostenanteil zu übernehmen hat, wobei es unter anderem die finanzielle Situation der beteiligten Vertragsparteien berücksichtigt.
10.  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Artikel 15 und auf die Kapitel III und IV.

VII   Schlussbestimmungen

Art. 38 Evolutivklausel
1.  Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter zu entwickeln und zu vertiefen sowie auf Gebiete auszudehnen, die von ihm bisher nicht erfasst sind. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Aus­arbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2.  Überarbeitungen, Zusätze oder Änderungen dieses Abkommens, die auf das Verfahren gemäss Absatz 1 zurückgehen, richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 40.
Art. 39 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Anhangsänderungen beschliessen, die den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften der Vertragsparteien unterliegen.
Art. 40 Änderungen
1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge für dieses Abkommen zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten.
2.  Änderungen dieses Abkommens werden, nach Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss, den Vertragsparteien gemäss ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unter­breitet.
3.  Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4.  Der Änderungstext wird beim Depositar hinterlegt.
5.  Das Änderungsverfahren dieses Artikels gilt nicht für Anhangsänderungen gemäss Artikel 39.
Art. 41 Beitritt
1.  Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation und jeder neue Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion kann diesem Abkommen zu den Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind, beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2.  Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder Zustimmung der bestehenden Vertragsparteien zu den Beitrittsbestimmungen in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 42 Rücktritt und Beendigung
1.  Eine Vertragspartei kann mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
3.  Jeder SACU-Staat, der vom SACU-Abkommen zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
4.  Wenn alle EFTA-Staaten oder die SACU gemäss Absatz 1 zurücktreten, erlischt dieses Abkommen.
Art. 43 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Die Ratifi­kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Falls es seine verfassungsrechtlichen Vorschriften erlauben, kann jeder EFTA-Staat und jeder SACU-Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, soweit alle Vertragsparteien die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die provisorische Anwendung spätestens einen Monat vor diesem Datum notifiziert haben.
4.  Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juli 2006 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die letzte Vertragspartei ihre Urkunde hinterlegt oder die vorläufige Anwendung notifiziert hat.
Art. 44 Depositar
1.  Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.
2.  Eine Urschrift dieses Abkommens wird im SACU-Sekretariat hinterlegt.
3.  Das SACU-Sekretariat koordiniert die Tätigkeiten der SACU-Staaten bei der Erfüllung der Bedingungen der Artikel 40–43.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in englischer Sprache in zwei Urschriften, von denen die eine bei der Regierung Norwegens und die andere im SACU-Sekretariat hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ¹⁴

¹⁴ Diese Dokumente werden weder in der AS noch der SR ver­öffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/sacu/

Annex I

Referred to in Paragraph 2 of Article 3 – Territorial application

Annex II

Referred to in Paragraph 1(a) of Article 6 – Products not covered by the Agreement

Annex III

Referred to in Paragraph 1(b) of Article 6 – Processed agricultural products

Table to Annex III

Annex IV

Referred to in Paragraph 1(c) of Article 6 – Fish and other marine products

Annex V

Referred to in Paragraph 1 of Article 7 – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Appendix 1 to Annex V – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Annex V – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3 to Annex V – Specimens of movement certificate EUR 1 and application for a movement certificate EUR 1

Annex VI

Referred to in Paragraph 2 of Article 7 – Mutual administrative assistance in customs matters

Annex VII

Referred to in Paragraph 3 of Article 8 – Customs duties on imports into SACU

Table 1 to Annex VII – Market access provided by SACU on products falling within Chapters 25 to 98

Table 2 to Annex VII – Market access provided by SACU on processed agricultural products

Annex VIII

Industrial products under ITAC investigation

Geltungsbereich am 1. Mai 2008

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Botsuana

21. Dezember

2006

  1. Mai

2008

Island

29. Januar

2007

  1. Mai

2008

Lesotho

25. September

2007

  1. Mai

2008

Liechtenstein

  2. Mai

2007

  1. Mai

2008

Namibia

21. November

2007

  1. Mai

2008

Norwegen

24. November

2006

  1. Mai

2008

Schweiz

25. April

2007

  1. Mai

2008

Südafrika

14. Mai

2007

  1. Mai

2008

Swasiland

11. Oktober

2007

  1. Mai

2008

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