Dekret über die Wassernutzungsabgaben (752.461)
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Dekret über die Wassernutzungsabgaben

1 752.461 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 38 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) vom 23. November 1997 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der einmaligen und jährli chen Konzessionsabgaben für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Wasserkraft, für die Pumpspeicherung oder als Gebrauchswasser.

Art. 2

Grundsatz
1 Für die Erteilung, Änderung und Erneuerung einer Konzession sind einmalige und für die Nutzung des Wassers jährliche Abgaben nach Massgabe dieses Dekretes geschuldet.
2 Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) bezieht die Abga ben. *

Art. 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht
1 Keine Abgaben sind geschuldet für Konzessionen a * zur Wasserkraftnutzung mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Mega watt, b für Fischzuchtanlagen im öffentlichen Interesse, c für die Feuerwehr und den Zivilschutz. d * ...
1) BSG 752.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-140
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Art. 4

Abgabepflichtige
1 Wem eine Konzession erteilt, erneuert oder geändert wird, schuldet eine ein malige Abgabe.
2 Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) schuldet, wer am 1. Januar des Jahres über eine Konzession verfügt.

Art. 5

Fälligkeit und Verzug
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des Konzessionsbeschlusses oder seit der Rechnungstellung zu bezahlen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen für die direkte Staatssteuer entspricht.
3 Die Bestreitung der Abgabepflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.

Art. 6

* Grundpfandrecht des Kantons
1 Zur Sicherung von Wasserrechtsabgaben besteht zu Gunsten des Kantons ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe e des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) .

Art. 7

Rückwirkung
1 Für die unbefugte Nutzung von öffentlichem Wasser sind die Abgaben für die letzten fünf Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn die Nutzung nachträglich konzediert wird.

Art. 8

Verjährung
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben verjähren fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs.
2 Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizeri schen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausser dem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
1) BSG 211.1
3 752.461
2 Einmalige Abgaben

Art. 9

Bemessung
1 Die Ansätze gemäss den Artikeln 10 und 11 gelten für die maximale Konzessi onsdauer von 80 Jahren für die Wasserkraftnutzung oder die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung bzw. von 40 Jahren für die Gebrauchswasser nutzung.
2 Bei einer kürzeren Dauer der Konzession wird die einmalige Abgabe anteils mässig reduziert.

Art. 10

Wasserkraft und Pumpspeicherung
1 Die einmalige Abgabe beträgt a für die Nutzung der Wasserkraft das Doppelte des jährlichen Wasserzin ses, b für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung das Fünffache der jährlichen Pumpwerkabgabe.

Art. 11

Gebrauchswasser
1 Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt a * das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser, für Kühlwasser, b * sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute für Wärmepumpen, c das Doppelte des jährlichen Wasserzinses für landwirtschaftliche Bewäs serungen, Fischzuchtanlagen und alle anderen Nutzungen.

Art. 12

* Änderung und Erneuerung einer Konzession
1 Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze für die erstmalige Erteilung des Rechts.
2 Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteils mässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz 2.
3 Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis 11.
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Art. 13

Zahlungserleichterungen
1 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der BVD bis zur Inbetrieb nahme der Wassernutzungsanlagen die einmalige Abgabe stunden oder Zah lungserleichterungen gewähren. *
3 Jährliche Abgaben (Wasserzins)

Art. 14

Beginn der Wasserzinspflicht
1 Die Wasserzinspflicht für Wasserkraftnutzungen und die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beginnt mit der Aufnahme des Dauerbetriebes.
2 Die Wasserzinspflicht für Gebrauchswassernutzungen beginnt mit der Inbe triebnahme der Wassernutzungsanlagen.

Art. 15

Wasserkraft und Pumpspeicherung
1 Für die Nutzung der Wasserkraft richtet sich der Wasserzins nach Artikel 35 Absatz 2 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 1 ) (WNG).
2 Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt der Wasserzins zwei Franken je Kilowatt installierte Pumpenleistung.

Art. 16

Gebrauchswasser
1 Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem Grundwasser oder von Quellen beträgt für a * Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je konze dierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser beziehungsweise 20 Prozent des verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Notwasserversorgungen, b * industrielles und gewerbliches Brauchwasser zehn Franken je konzedier ten Liter pro Minute und fünf Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser, c * Kühlwasser drei Franken je konzedierten Liter pro Minute und 0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie, d * Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge von bis und mit 100 Liter pro Minute zwei Franken je konzedierten Liter pro Minute, für Wärmepum pen mit einer konzedierten Menge grösser als 100 Liter pro Minute einen Franken je konzedierten Liter pro Minute und einen halben Rappen je be zogenen Kubikmeter Wasser, e * landwirtschaftliche Bewässerungen 20 Franken je bewässerte Hektare, f * Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute,
1) BSG 752.41
5 752.461 g * andere Nutzungen sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute.
2 Für Gebrauchswassernutzungen aus Oberflächengewässern beträgt der Wasserzins einen Viertel desjenigen gemäss Absatz 1.
3 Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.

Art. 17

Berechnung und Rechnungstellung
1 Für die Wasserkraftnutzung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses.
2 Für die Berechnung des Wasserzinses von Gebrauchswassernutzungen wird auf den Wasserbezug des Vorjahres abgestellt.
3 Bei ungemessenem Verbrauch wird der dreifache Ansatz der konzedierten Leistung als Wasserzins erhoben.
4 Der Wasserzins wird am 30. Juni in Rechnung gestellt.

Art. 18

Herabsetzung des Wasserzinses
1 In Sonderfällen kann die zuständige Stelle der BVD den jährlichen Wasser zins herabsetzen. *
2 Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn a * ... b ein längerer ausserordentlicher Betriebsunterbruch (Stillhaltung) eintritt, c * ... d der Nutzen des Gebrauchswasserrechtes in keinem angemessenen Ver hältnis zum Wasserzins steht und eine Beseitigung des Missverhältnisses durch die Änderung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist.
5 Rechtspflege

Art. 19

1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Dekret erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten wer den.
6 Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 2. September 1968 über die Wassernutzungsabgaben undgebühren (WAD) wird aufgehoben.
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Art. 21

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.01.2011 *

Art. T1-1

*
1 Der Wasserzins für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag (Gebrauchswassernutzung für Kühl wasser) beträgt bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung sieben Franken je konzediertes Kilowatt und
0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 2731 vom 26. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998
7 752.461 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.1996 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-140 25.01.2011 01.08.2011

Art. 3 Abs. 1, a

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 12

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, a

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, b

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, c

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, e

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, f

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 1, g

geändert 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 2, a

aufgehoben 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 2, c

aufgehoben 11-48 25.01.2011 01.08.2011 Titel T1 eingefügt 11-48 25.01.2011 01.08.2011

Art. T1-1

eingefügt 11-48 16.06.2011 01.01.2012

Art. 6

geändert 11-118 10.06.2014 01.01.2015

Art. 3 Abs. 1, d

aufgehoben 14-58 10.06.2014 01.01.2015

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 14-58 10.06.2014 01.01.2015

Art. 11 Abs. 1, b

geändert 14-58 10.06.2014 01.01.2015

Art. 16 Abs. 1, d

geändert 14-58 24.06.2020 01.08.2020

Art. 2 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-065
752.461 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1996 01.01.1998 Erstfassung 97-140

Art. 2 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 3 Abs. 1, a

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 3 Abs. 1, d

10.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-58

Art. 6

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118

Art. 11 Abs. 1, a

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58

Art. 11 Abs. 1, b

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58

Art. 12

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 13 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 16 Abs. 1, a

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 16 Abs. 1, b

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 16 Abs. 1, c

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 16 Abs. 1, d

10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-58

Art. 16 Abs. 1, e

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 16 Abs. 1, f

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 16 Abs. 1, g

25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-48

Art. 18 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18 Abs. 2, a

25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-48

Art. 18 Abs. 2, c

25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-48 Titel T1 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-48

Art. T1-1

25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-48
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