Gesetz über die Ausübung des Handels (940.1)
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Gesetz über die Ausübung des Handels

Gesetz über die Ausübung des Handels (HAG) vom 25.09.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 31 und 32 quater der Bundesverfassung; gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. August 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Geschäftliche Tätigkeiten dürfen frei ausgeübt werden, soweit nicht in die - sem Gesetz oder in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich Einschränkungen vorgesehen sind.
2 Sie sind aber vorgängig bei der Gemeindebehörde am Ort, wo sie ausgeübt werden, anzumelden.

Art. 2 Zweck und Inhalt

1 Dieses Gesetz bezweckt, durch Polizeimassnahmen die öffentliche Ord - nung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit sowie Treu und Glauben im Ge - schäftsverkehr zu wahren.
2 Es regelt namentlich folgende Bereiche und Tätigkeiten:
a) die Öffnungszeiten für Geschäfte;
b) die Eichung und die Kontrollen im Messwesen;
c) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden;
d) den Handel mit alkoholhaltigen Getränken;
e) den Konsumkredit;
f) die Durchführung von Unterhaltungsspielen.

Art. 3 Vollzugsorgane – Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Er wird insbesondere beauftragt mit:
a) der Aufgabenzuteilung an die zuständigen Behörden;
b) der Festsetzung der Gebühren;
c) der Festlegung des Verfahrens für die Erteilung der Patente;
d) der Bezeichnung der touristischen Gebiete im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 4 Vollzugsorgane – Direktion

1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.
2 Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder sein Ausfüh - rungsreglement nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsieht.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Gegen Entscheide über die Festsetzung der Abgaben für Patente kann innert dreissig Tagen bei der Entscheidbehörde Einsprache erhoben werden.
3 Die Entscheide über Einsprachen können mit Beschwerde nach Absatz 1 angefochten werden.
2 Öffnungszeiten der Geschäfte

Art. 6 Anwendungsbereich

1 Dieser Abschnitt gilt für alle Detailhandelsunternehmen, deren Räumlich - keiten und Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich sind und deren Tätig - keit darin besteht, dauerhaft oder gelegenheitsmässig Waren jeglicher Art zu verkaufen, zu vermieten oder Bestellungen dafür entgegenzunehmen oder Dienstleistungen zu erbringen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.

Art. 7 Öffnungszeiten

1 Die Geschäfte dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden. Geschäfte, die einer Käserei angegliedert sind, können insbesondere während der Milchlieferungszeit auch an Samstagen bis 19 Uhr geöffnet werden.
2 In den touristischen Gebieten können die Gemeinden während der Saison die Schliessungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr hinausschieben.

Art. 7a Kioske

1 Die Kioske dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
2 Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die haupt - sächlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakwaren, Souvenirs und kleine Verpflegung anbieten.
3 In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern unter - sagt.

Art. 7b Tankstellenshops

1 Die Tankstellenshops dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
2 Tankstellenshops sind Lokalitäten, die auf einer Verkaufsfläche von höchs - tens 100 m² vor allem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
3 In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern unter - sagt.

Art. 8 Nächtliche Öffnungszeit

1 Die Gemeinden können die Schliessung an einem Tag pro Woche, ausser am Samstag, für alle Geschäfte auf 21 Uhr verlegen.
2 Sie können für besondere Veranstaltungen oder für bestimmte dauerhaft betriebene Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, ausnahmsweise weitere Abendverkäufe bewilligen.

Art. 9 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Grundsatz

1 An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen. Die in den Ar - tikeln 10 und 11 vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Die Liste der Feiertage wird durch die Gesetzgebung über die Arbeit in In - dustrie, Handel und Gewerbe festgesetzt.

Art. 10 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Allgemeine Ausnahmen

1 Die Gemeinden können für die Zeit von 6 bis 19 Uhr die Öffnung folgender Geschäfte an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
a) die im Lebensmittelbereich spezialisierten Geschäfte wie Bäckereien, Konditoreien, Milchläden, Metzgereien und Spezereiläden sowie die Tankstellenshops gemäss Artikel 7b Abs. 2;
b) die Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;
c) die Blumenläden;
d) die Ausstellungen von Kunstwerken;
e) die Fahrzeugwaschanlagen und die Tankstellen.
2 Umfasst ein Geschäft mehrere Tätigkeiten, so ist jene, die den eigentlichen Charakter des Geschäftes ausmacht, für die Anwendung des Absatzes 1 massgebend.
3 Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte vorgesehen werden, die in den Genuss dieser Bewilligung gelangen können.

Art. 11 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmen für die tou -

ristischen Gebiete
1 In den touristischen Gebieten können die Gemeinden vorsehen, dass die Ge - schäfte während der Saison an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 20 Uhr geöff - net werden.

Art. 12 Ständige Öffnung

1 Es dürfen ständig geöffnet sein:
a) Standorte für den Verkauf aus automatischen Warenverteilern;
b) Autovermietagenturen.
2 Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte bestimmt werden, die in den Genuss dieser Öffnungsregelung gelangen können.

Art. 13 Zuständigkeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen über die Öff - nungszeiten für Geschäfte und treffen die Sanktionen bei Zuwiderhandlun - gen.
2 Sie können im Rahmen dieses Gesetzes in einem allgemeinverbindlichen Reglement von den ordentlichen Öffnungszeiten abweichen.

Art. 13a Aufsicht

1 Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde für die Geschäftsöffnungszeiten.
2 Sie erhält eine Ausfertigung von jeder Bewilligung, die von einer Gemeinde in Anwendung dieses Gesetzes erteilt wird, und verfügt über ein Beschwer - derecht gegen diese Bewilligung.
3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte

Art. 14 Eichkreise

1 Das Kantonsgebiet wird für die Eichung der in Handel und Verkehr benütz - ten Messmittel in Eichkreise aufgeteilt.
2 Zahl und Gebiet der Eichkreise werden im Ausführungsreglement festge - setzt.

Art. 15 Aufsicht und Kontrollen

1 Die Direktion wird mit der Aufsicht und den von der Bundesgesetzgebung geforderten Kontrollen beauftragt.
2 Sie bezeichnet für jeden Kreis einen amtlichen Eichmeister.
4 Besondere Vorschriften für bestimmte Geschäfte
4.1 Patent

Art. 16-19

4.2 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe

Art. 20-23

4.3 Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Art. 24 Definition

1 Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken besteht im Detailhandel mit sol - chen Getränken zum Mitnehmen oder zum Ausliefern auf Bestellung.
2 Die Bestimmungen über den in öffentlichen Gaststätten vorgenommenen Verkauf alkoholhaltiger Getränke zum Mitnehmen und jene der Bundesge - setzgebung über den Handel mit gebrannten Wassern bleiben vorbehalten.

Art. 24a Patent – Grundsatz

1 Wer Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, muss im Besitz einer Bewilligung sein. Diese hat die Form eines Patentes.

Art. 24b Patent – Persönliche Anforderungen

1 Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Es kann einer juristischen oder einer natürlichen Person erteilt werden. Die natürliche Person muss das 18. Altersjahr vollendet haben und durch ihr Vor - leben und Verhalten die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die geschäftliche Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seines Ausführungs - reglementes ausgeübt wird.

Art. 24c Patent – Gültigkeitsdauer

1 Das Patent wird für eine Dauer von 2 Jahren erteilt.
2 Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
3 Das Patent wird von Amtes wegen zu den im Ausführungsreglement festge - legten Bedingungen erneuert.

Art. 24d Patent – Entzug

1 Das Patent wird entzogen, wenn:
a) der Inhaber die ihm durch dieses Gesetz oder das Ausführungsregle - ment auferlegten Pflichten nicht beachtet;
b) eine der Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;
c) der Inhaber geschuldete Gebühren und Abgaben nicht bezahlt.

Art. 25 Verkaufslokal

1 Das Patent wird dem Händler erteilt, der über ein eigens für alkoholhaltige Getränke oder unter anderem für den Handel mit Lebensmitteln bestimmtes, dauerhaft angelegtes Verkaufslokal verfügt.
2 Wer über mehrere Verkaufslokale verfügt, muss für jedes einzelne ein Pa - tent beantragen.

Art. 26 Pflichten des Verkäufers

1 Dem Verkäufer ist es untersagt:
a) gegen Entgelt alkoholhaltige Getränke anzubieten, die im Verkaufslo - kal oder in dessen Nebenräumen konsumiert werden müssen;
b) alkoholhaltige Getränke zu verkaufen an:
1. Personen, die offensichtlich angetrunken sind;
2. Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
3. Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wenn es sich um gebrannte Getränke handelt;
c) für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken Begriffe zu verwenden, die geeignet sind, die Kundschaft über die Natur der Getränke zu täu - schen.

Art. 27 Gelegentliche Verkäufe

1 Gruppen und Vereine können gelegenheitsmässigen Handel mit alkoholhal - tigen Getränken frei und unentgeltlich ausüben, sofern sie soziale, kulturelle oder sportliche Ziele verfolgen.

Art. 28 Betriebsabgabe

1 Für das Patent ist eine Betriebsabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 2% des mittleren Umsatzes, der im vorhergehenden Jahr mit dem Verkauf alkohol - haltiger Getränke erzielt wurde.
2 Die Abgabe wird jährlich erhoben; sie beträgt pro Jahr mindestens
100 Franken.

Art. 29 Sonderstatus

1 Die Weinproduzenten im Kanton brauchen für den Verkauf ihres eigenen Ernteertrags kein Patent und müssen auch keine Betriebsabgabe bezahlen.
4.4 Andere Tätigkeiten

Art. 30 Konsumkredit

1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten werden gemäss

Artikel 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsum -

kredit einer Bewilligungspflicht unterstellt.
2 Die Ausführungsbestimmungen werden im Reglement festgelegt.

Art. 31 Verkauf von Tabak, elektronischen Zigaretten und ähnlichen

Produkten
1 Der Verkauf und die Abgabe von Tabak, Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und ähnlichen Produkten an Personen unter 18 Jahren sind verbo - ten.

Art. 32 Gewerbe der Reisenden

1 Das Gewerbe der Reisenden ist in der Bundesgesetzgebung geregelt. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen werden im Ausführungsreglement erlassen.

Art. 33 Prostitution

1 Die Ausübung der Prostitution wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 34 ...

Art. 35 Besondere Gegenstände

1 Das Ausführungsreglement verbietet den Handel mit gefährlichen oder sit - tenwidrigen Gegenständen oder unterwirft ihn besonderen Bedingungen.

Art. 35a Unterhaltungsspiele – Definition

1 Unterhaltungsspiele sind Spiele, die eine entgeltliche Leistung ohne Gewinnmöglichkeit bieten.

Art. 35b Unterhaltungsspiele – Bewilligungssystem

1 Die Durchführung eines Unterhaltungsspiels ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird für ein Jahr und für einen bestimmten Ort erteilt.

Art. 35c Unterhaltungsspiele – Durchführungsorte

1 Unterhaltungsspiele dürfen nur in öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz über die öffentlichen Gaststätten unterstehen, und in Spiellokalen, die im Geldspielgesetz geregelt werden, betrieben werden.

Art. 35d Unterhaltungsspiele – Gebühren

1 Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom Staatsrat festgesetzt wird.
5 Strafbestimmungen

Art. 36 Strafen

1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken oder, bei Rückfall innert zwei Jahren seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die Gesetzge - bung über die Ausübung des Handels, bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer:
a) eine Tätigkeit nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. d und f dieses Gesetzes ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein;
b) gegen die Pflichten nach den Artikeln 26, 27, 30 Abs. 1, 31 und 35 die - ses Gesetzes verstösst;
c) gegen die Bestimmungen des Abschnitts 2 dieses Gesetzes über die Öffnungszeiten für Geschäfte oder eines Gemeindereglementes ver - stösst.

Art. 37 Verfahren

1 Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 In den Fällen nach den Artikeln 33 und 36 Abs. 1 Bst. c ist jedoch der Gemeinderat Strafbehörde; er entscheidet gemäss dem Gesetz über die Gemeinden.
6 Schlussbestimmungen

Art. 38 Handel mit alkoholhaltigen Getränken

1 Die unter der bisherigen Gesetzgebung erteilten Patente für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken bleiben gültig bis zu ihrem Ablauf.
2 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der für diesen Handel geschuldete Be - trag der Betriebsabgabe jedoch gemäss dem neuen Recht festgesetzt und er - hoben.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF
632.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF
864.1.1) wird wie folgt geändert:
...
3 Das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.1) wird wie folgt geändert:
...
4 Der Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF
865.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 25. Februar 1959 betreffend Regelung des Mäklerge - schäftes in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.1);
b) das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei (SGF
940.1);
c) die Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 zum Gesetz über die Handelspolizei (SGF 940.11);
d) das Gesetz vom 10. Mai 1876 betreffend Einführung der metrischen Masse und Gewichte (SGF 943.1);
e) der Vollziehungsbeschluss vom 3. Juni 1876 zum Bundesgesetz vom
3. Juli 1875 und zum kantonalen Gesetz vom 10. Mai 1876 betreffend die obligatorische Einführung der metrischen Masse und Gewichte (SGF 943.11);
f) das Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel (SGF 947.1.1).

Art. 41 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1999 (StRB 27.01.1998).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.09.1997 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 450 / d 457
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
24.06.2003 Art. 2 geändert 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Abschnitt 4.1 aufgehoben 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 16-19 aufgehoben 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Abschnitt 4.2 aufgehoben 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 20-23 aufgehoben 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 24a eingefügt 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 24b eingefügt 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 24c eingefügt 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 24d eingefügt 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 32 geändert 01.10.2003 2003_085
24.06.2003 Art. 36 geändert 01.10.2003 2003_085
06.11.2003 Art. 30 geändert 01.01.2004 2003_140
06.11.2003 Art. 31 aufgehoben 01.01.2004 2003_140
06.11.2003 Art. 36 geändert 01.01.2004 2003_140
14.10.2004 Art. 7a eingefügt 01.07.2005 2004_127
14.10.2004 Art. 7b eingefügt 01.07.2005 2004_127
14.10.2004 Art. 10 geändert 01.07.2005 2004_127
14.10.2004 Art. 13a eingefügt 01.07.2005 2004_127
20.06.2008 Art. 31 geändert 01.01.2009 2008_072
20.06.2008 Art. 36 geändert 01.01.2009 2008_072
17.03.2010 Art. 33 geändert 01.01.2011 2010_045
17.03.2010 Art. 34 aufgehoben 01.01.2011 2010_045
31.05.2010 Art. 37 geändert 01.01.2011 2010_066
09.10.2013 Art. 28 geändert 01.01.2014 2013_088
17.09.2020 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 35a eingefügt 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 35b eingefügt 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 35c eingefügt 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 35d eingefügt 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_120
17.09.2020 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 01.01.2021 2020_120
18.11.2020 Art. 31 Titel geändert 01.01.2021 2020_156
18.11.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_156 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.09.1997 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 450 / d 457

Art. 2 geändert 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7a eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127

Art. 7b eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127

Art. 10 geändert 14.10.2004 01.07.2005 2004_127

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 13a eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127

Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Abschnitt 4.1 aufgehoben 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 16-19 aufgehoben 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Abschnitt 4.2 aufgehoben 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 20-23 aufgehoben 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 24a eingefügt 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 24b eingefügt 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 24c eingefügt 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 24d eingefügt 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 28 geändert 09.10.2013 01.01.2014 2013_088

Art. 30 geändert 06.11.2003 01.01.2004 2003_140

Art. 31 aufgehoben 06.11.2003 01.01.2004 2003_140

Art. 31 geändert 20.06.2008 01.01.2009 2008_072

Art. 31 Titel geändert 18.11.2020 01.01.2021 2020_156

Art. 31 Abs. 1 geändert 18.11.2020 01.01.2021 2020_156

Art. 32 geändert 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 33 geändert 17.03.2010 01.01.2011 2010_045

Art. 34 aufgehoben 17.03.2010 01.01.2011 2010_045

Art. 35a eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 35b eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 35c eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 35d eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 36 geändert 24.06.2003 01.10.2003 2003_085

Art. 36 geändert 06.11.2003 01.01.2004 2003_140

Art. 36 geändert 20.06.2008 01.01.2009 2008_072

Art. 36 Abs. 1 geändert 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 36 Abs. 1, a) geändert 17.09.2020 01.01.2021 2020_120

Art. 37 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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