Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (0.351.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967 (Stand am 22. April 2022) ¹ AS 1967 805
Präambel
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, dass die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957² unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.353.1

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ³
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Über­einkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Voll­streckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
³ Siehe jedoch Art. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 ( SR 0.351.12 ).
Art. 2
Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch­ten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskali­sche strafbare Handlungen angesehen werden;
b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Kapitel II Rechtshilfeersuchen

Art. 3
1.  Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersu­chenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand ha­ben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3.  Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photo­kopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersu­chende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
Art. 4 ⁴
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
⁴ Siehe jedoch Art. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 ( SR 0.351.12 ).
Art. 5
1.  Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2.  Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Art. 6
1.  Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schrift­stücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein an­hängiges Strafverfahren benötigt.
2.  Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersu­chenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern die­ser nicht darauf verzichtet.

Kapitel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

Art. 7
1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts­entscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermit­telt wer­den.
Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form.
2.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung sei­nem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
3.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Gener­alsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.
Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.
Art. 8
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangs­an­drohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
Art. 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Ent­schädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Auf­enthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Art. 10
1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachver­ständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf, zu erscheinen.
Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersu­chenden Staat bekannt.
2.  Im Falle der Ziffer 1 muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufent­haltskosten angeben.
3.  Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverstän­digen einen Vorschuss gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Art. 11 ⁵
1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung in­nerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Die Überstellung kann abgelehnt werden:
a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren notwendig ist;
c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
2.  Im Falle der Ziffer 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.
Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staats­­angehörigen zu bewilligen.
3.  Die überstellte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gege­benenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.
⁵ Siehe jedoch Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 ( SR 0.351.12 ).
Art. 12
1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft ge­halten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unter­worfen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverstän­dige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglich­keit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotz­dem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Kapitel IV Strafregister

Art. 13 ⁶
1.  Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
2.  In anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vor­schriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.
⁶ Siehe die V vom 29. Sept. 2006 über das Strafregister ( SR 331 ).

Kapitel V Verfahren

Art. 14
1.  Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfän­gers.
2.  Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
Art. 15 ⁷
1.  Die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie die in Artikel 11 erwähnten Rechts­hilfe­ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
2.  In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem in Absatz 1 vor­gesehenen Weg zurückgesandt.
3.  Die in Artikel 13 Ziffer 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Ziffer 2 erwähnten Ersuchen wer­den vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
4.  Andere als die in den Ziffern 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, ins­beson­dere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegen­stand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
5.  In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Überein­kom­men zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminal­polizei­lichen Organisation (Interpol) erfolgen.
6.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Gener­alsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekannt geben, dass ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vor­gese­henen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, dass im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
7.  Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
⁷ Siehe jedoch Art. 4 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 und die dazugehörige Erkl. der Schweiz ( SR 0.351.12 ).
Art. 16
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2.  Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europa­rates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3.  Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Ver­einbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Art. 17
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Art. 18
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befasste Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.
Art. 19
Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
Art. 20 ⁸
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 gibt die Erledigung von Rechts­hilfeersuchen keinen Anlass zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.
⁸ Siehe jedoch Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 ( SR 0.351.12 ).

Kapitel VI Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung

Art. 21
1.  Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der in Artikel 15 Ziffer 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
2.  Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3.  Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die in Ziffer 1 erwähnten Anzei­gen angewendet.

Kapitel VII Austausch von Strafnachrichten

Art. 22
Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsan­gehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Art. 23
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
3.  Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Überein­kom­mens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Art. 24 ⁹
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den General­sekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet.
⁹ Siehe jedoch Art. 6 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 und die dazugehörige Erkl. der Schweiz ( SR 0.351.12 ).
Art. 25
1.  Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwen­dung.
2.  Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien¹⁰ und die überseeischen Departemente und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung ste­hende Gebiet von Somaliland Anwendung.
3.  Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.
4.  Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Überein­kommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neu­gui­nea ausdehnen.
5.  Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete aus­gedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertrags­parteien verantwortlich ist.
¹⁰ Das Übereink. ist auf Algerien nicht mehr anwendbar, nachdem dieses Land die Unabhängigkeit erlangt hat (siehe die Erklärung von Frankreich, welche auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen werden kann).
Art. 26
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Ver­einbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertrags­parteien regeln.
2.  Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden.
3.  Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarun­gen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
4.  Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechts­hilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechsel­seitigen Beziehungen auf die­sem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwen­dung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Art. 27
1.  Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Euro­parates auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsur­kunde in Kraft.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 28
1.  Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Eu­roparates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschliessung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europa­rates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem General­sekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Art. 29
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirk­sam.
Art. 30
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens:
c) jede nach den Artikeln 5 Ziffer 1, 7 Ziffer 3, 15 Ziffer 6, 16 Ziffer 2, 24, 25 Ziffern 3 und 4 sowie 26 Ziffer 4 eingegangene Notifikation;
d) jeden nach Artikel 23 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 23 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbe­haltes;
f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Spra­che, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 22. April 2022 ¹¹

¹¹ AS 1975 457 , 2271 ; 1976 1904 ; 1977 907 ; 1982 1309 , 2261 ; 1983 1193 ; 1985 490 ; 1986 324 ; 1993 2059 ; 1995 3141 ; 1999 1353 ; 2003 636 ; 2005 4761 ; 2010 2259 ; 2013 399 ; 2022 268 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien*

  4. April

2000

  3. Juli

2000

Andorra*

26. April

2005

25. Juli

2005

Armenien*

25. Januar

2002

25. April

2002

Aserbaidschan*

  4. Juli

2003

  2. Oktober

2003

Belgien*

13. August

1975

11. November

1975

Bosnien und Herzegowina

25. April

2005

24. Juli

2005

Bulgarien*

17. Juni

1994

14. September

1994

Chile*

30. Mai

2011 B

28. August

2011

Dänemark*

13. September

1962

12. Dezember

1962

Deutschland*

  2. Oktober

1976

  1. Januar

1977

Estland*

28. April

1997

27. Juli

1997

Finnland*

29. Januar

1981 B

29. April

1981

Frankreich*

23. Mai

1967

21. August

1967

Georgien*

13. Oktober

1999

11. Januar

2000

Griechenland*

23. Februar

1962

12. Juni

1962

Irland*

28. November

1996

26. Februar

1997

Island*

20. Juni

1984

18. September

1984

Israel*

27. September

1967 B

26. Dezember

1967

Italien*

23. August

1961

12. Juni

1962

Korea (Süd-)*

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Kroatien*

  7. Mai

1999

  5. August

1999

Lettland*

  2. Juni

1997

31. August

1997

Liechtenstein*

28. Oktober

1969 B

26. Januar

1970

Litauen*

17. April

1997

16. Juli

1997

Luxemburg*

18. November

1976

16. Februar

1977

Malta*

  3. März

1994

  1. Juni

1994

Moldau*

  4. Februar

1998

  5. Mai

1998

Monaco*

19. März

2007

17. Juni

2007

Montenegro*

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande*

14. Februar

1969

15. Mai

1969

Aruba*

21. Juli

1993

21. Juli

1993

    Curaçao*

21. Juli

1993

21. Juli

1993

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)*

21. Juli

1993

21. Juli

1993

    Sint Maarten*

21. Juli

1993

21. Juli

1993

Nordmazedonien

28. Juli

1999

26. Oktober

1999

Norwegen*

14. März

1962

12. Juni

1962

Österreich*

  2. Oktober

1968

31. Dezember

1968

Polen*

19. März

1996

17. Juni

1996

Portugal*

27. September

1994

26. Dezember

1994

Rumänien*

17. März

1999

15. Juni

1999

Russland*

10. Dezember

1999

  9. März

2000

San Marino*

18. März

2009

16. Juni

2009

Schweden*

  1. Februar

1968

  1. Mai

1968

Schweiz*

20. Dezember

1966

20. März

1967

Serbien*

30. September

2002 B

29. Dezember

2002

Slowakei*

15. April

1992

  1. Januar

1993

Slowenien*

19. Juli

2001

17. Oktober

2001

Spanien*

18. August

1982

16. November

1982

Tschechische Republik*

15. April

1992

  1. Januar

1993

Türkei*

24. Juni

1969

22. September

1969

Ukraine*

11. März

1998

 9. Juni

1998

Ungarn*

13. Juli

1993

11. Oktober

1993

Vereinigtes Königreich*

29. August

1991

27. November

1991

Guernsey

27. September

2002

20. Januar

2003

Insel Man

27. Juni

2003

  8. Oktober

2003

Jersey*

27. Juni

2008

  2. Oktober

2008

Zypern*

24. Februar

2000

24. Mai

2000

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ¹²
Artikel 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass als schweizerische Justiz­­behörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
– die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen;
– die Schweizerische Bundesanwaltschaft;
– das Bundesamt für Justiz¹³;
– die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straf­fällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behörden. Im Hinblick auf die Unterschiede der Amtsbezeichnung dieser Behörden wird, soweit erfor­der­lich, die zuständige Behörde bei der Übermittlung eines Rechtshilfe­ersuchens ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Justiz­behörde im Sinne dieses Überein­kommens ist.
Artikel 2
a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzuleh­nen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durch­geführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte aus­schliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
Artikel 5 Absatz 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangs­massnahme erfordert, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Artikel 7 Absatz 3. Die Schweiz verlangt, dass Ersuchen um Zustellung von Vor­la­dungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15 Absatz 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erschei­nen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absätze 1 und 3. Der Schwei­zerische Bundesrat erklärt, dass im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
1.  Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizei­de­parte­mentes in Bern
a) für den Erlass des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behör­den nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie
b) für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischen Rechtshilfeersuchen, für die das Über­ein­kommen in Artikel 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchen­den Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vor­sieht.
2.  Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entge­gennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1.
Artikel 12 Absatz 3. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass nach Auf­fassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12 Absatz 3 des Überein­kommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Artikel 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens¹⁴ nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Artikel 13 Absatz 2. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel 13 Absatz 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jeder­mann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Artikel 15 Absatz 2. Die Schweiz beabsichtigt, einen Einleitungssatz informativer Art der Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «Die Liste der örtlich zuständigen schweizerischen Zentralbehörden, an die ein Ersuchen gerichtet werden kann, kann online unter folgender Adresse abgefragt werden: http://www.elorge.admin.ch».
Artikel 16 Absatz 2. Die Schweiz verlangt, dass an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italie­nischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Erklärung der Schweiz vom 1.2.2022 als Reaktion auf die Erklärungen der Teilnehmerstaaten der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Benennung der Europäischen Staatsanwaltschaft als Justizbehörde ¹⁵
Der englische und französische Text der Schweizer Erklärung ist auf der Website des Europarates unter http://conventions.coe.int abrufbar oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, erhältlich.
¹² Art. 3 des BB vom 27. Sept. 1966 ( AS 1967 805 ), des BB vom 4. Juni 1984 ( AS 1986 322 ) und Art. 1 des BB vom 21. März 1996 ( AS 1999 1351 ).
¹³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁴ SR 0.353.1
¹⁵ AS 2022 269
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