Monitoring Gesetzessammlung

Konkordat über die Schulkoordination (411.1)

CH - ZG

Konkordat über die Schulkoordination (411.1)

Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination Vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juli 1971)
Art. 1 Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich - wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei - tung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam - men.
2 Zu diesem Zwecke werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un - terstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti - ken ausgearbeitet. 2. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2– 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie - dergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Ein - wohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim - me.
Art. 6 Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge - ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 Bst. a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszu - dehnen. Die Kantone mit nur 7-jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9 Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10 Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen - derjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist 1 ) . Abgeschlossen am 29. Okt. 1970; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dez. 1970 (GS 20, 92). Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gal - len, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dez. 1970 (GS 20, 92).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.10.1970 09.07.1971 Erlass Erstfassung GS 20, 90
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.10.1970 09.07.1971 Erstfassung GS 20, 90
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht