Konkordat über die Schulkoordination
Konkordat über die Schulkoordination Vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juli 1971)
Art. 1 Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich - wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei - tung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam - men.
2 Zu diesem Zwecke werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un - terstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti - ken ausgearbeitet. 2. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2– 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie - dergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Ein - wohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim - me.
Art. 6 Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge - ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 Bst. a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszu - dehnen. Die Kantone mit nur 7-jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 Bst. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9 Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10 Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen - derjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist 1 ) . Abgeschlossen am 29. Okt. 1970; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dez. 1970 (GS 20, 92). Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gal - len, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dez. 1970 (GS 20, 92).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.10.1970 09.07.1971 Erlass Erstfassung GS 20, 90
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.10.1970 09.07.1971 Erstfassung GS 20, 90
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