Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder
7. 5. 2006 – 30/31 II C/1/2 Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder (Vom 16. Dezember 1981) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 12, 13, 15 und 16 des Gesetzes vom 5. Mai 1946 über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus 1) , beschliesst:
Art. 1* Taggelder für die vom Regierungsrat bestellten Kommissionen 2)
Die Mitglieder der vom Regierungsrat bestellten Kommissionen beziehen für eine Sitzung ein Taggeld von 100 Franken, die Vorsitzenden dieser Kommis- sionen ein solches von 125 Franken.
Art. 2 * Taggelder für Gerichte und Schlichtungsbehörden 2)
1 Die Mitglieder der Gerichte, der Schlichtungsbehörde in Mietsachen, der Schlichtungsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, der Rekurskommission gemäss Artikel 8 Energiegesetz, der Anwaltskommission (einschliesslich der Anwaltsprüfungskommission) und der Steuerrekurskommission beziehen für eine Sitzung ein Taggeld von 125 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidenten ein solches von 150 Franken.
2 Die Gerichte und die obgenannten Schlichtungsbehörden und Kommissio- nen können für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften ein zusätzliches Taggeld, in besonders aufwändigen Fällen auch ein doppeltes Taggeld beschliessen.
3 Die in Absatz 1 aufgeführten Schlichtungsbehörden und Kommissionen, deren Vorsitzende keine jährlichen Besoldungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses über die Besoldungen der Behördenmitglieder 3) beziehen, kön- nen für den Vorsitz in besonders aufwändigen Fällen eine Entschädigung nach speziellen Tarifen (Glarner Anwaltstarif, SIA-Tarif) beschliessen.
Art. 3 * Taggelder für die Experten der kantonalen Gross- und Kleinviehschau Die Taggelder für die Experten der kantonalen Gross- und Kleinviehschau werden vom Regierungsrat festgesetzt. 4)
1 1) Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 91 Bst. f KV 2) Bis Ende 2007 reduzierte Sitzungsgelder s. SBE 9. Bd. Heft 2 S. 65 3) GS II C/1/1 Entschädigung der Schauexperten in die Kompetenz der kant. Zuchtorganisationen gelegt (B des RR vom 12. September 2000, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Land- und Alp- wirtschaftsverordnung, GS IX D/1/2)
Taggelder/Reiseentschädigungen Behörden-/Kommissionsmitglieder – B II C/1/2
Art. 4 Zwei Taggelder Es dürfen für einen Tag höchstens zwei Taggelder in Rechnung gestellt werden.
Art. 5 * Reise- und Übernachtungsentschädigung im Kantonsgebiet
1 Die Reiseentschädigung im Kantonsgebiet beträgt 60 Rappen für den ein- fachen Kilometer, gemäss Kilometertarif.
2 Sind Augenscheine auf Bergen und Alpen mit einem Fussmarsch von mindestens 1 Stunde verbunden, kann zur Reiseentschädigung eine Zulage von 10 Franken in Rechnung gestellt werden.
3 Für Übernachtungen in Hotels und Gasthäusern können 60 Franken ver- rechnet werden, für Übernachtungen auf Alpen, in Clubhütten und derglei- chen 30 Franken.
4 Als Kantonsgebiet gilt der Kanton Glarus inkl. Nachbargebiete mit folgen- den äusseren Punkten: Klausenpasshöhe, Pragelpasshöhe, Pfäffikon SZ, Rapperswil, Amden, Walenstadt. Abordnungen ausser Kantonsgebiet Für Abordnungen ausserhalb des Kantonsgebietes im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 wird ein Taggeld von 100 Franken und eine Reiseentschädigung, die dem Fahrpreis 1. Klasse der SBB entspricht, ausgerichtet. Für Über- nachtungen können 60 Franken in Rechnung gestellt werden.
Art. 6 a * Geltungsbereich
1 Für die Mitglieder des Regierungsrates findet dieser Beschluss keine Anwendung.
2 Für die Mitglieder des Landrates und der von ihm bestellten Kommissionen bleiben die in der Landratsverordnung 1) vorgesehenen Entschädigungen vor- behalten.
Art. 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.
2 1) GS II A/2/3
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