Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschut... (814.812.34)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG)

(VFB-LG) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹ (ChemRRV),
verordnet:
¹ SR 814.81

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung
¹ Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000²:
a. in der Landwirtschaft;
b. im Gartenbau;
c. beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.
² Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
³ Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
² SR 813.1
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
¹ Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
² Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3
¹ Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
² Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
¹ Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
² Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)³ entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
³ Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
⁴ Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
¹ Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzen­behandlungsmitteln in der Landwirtschaft und Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Gartenbau behalten ihre Gültigkeit.
² Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaften
¹ Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen sind:
a. im Bereich Landwirtschaft: der Verein Oda AgriAliForm;
b. im Bereich Gartenbau: der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse.⁴
² Sie haben namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
b. Sie koordinieren die Fachprüfungen.
c. Sie führen eine Prüfungsstatistik.
d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
e. Sie melden ihrer Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
c. Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
¹ Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
a. das BAFU;
b. das Bundesamt für Gesundheit;
bbis.⁵
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
d. die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft;
dbis.⁶
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva;
e. das Bundesamt für Landwirtschaft;
f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
g. die Trägerschaften;
h.⁷
der Verein scienceindustries.
² Das BAFU führt den Vorsitz.
³ Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11
¹ Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
² Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005⁸.
⁸ SR 813.153.1

6. Abschnitt: ...

Art. 12 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 ( AS 2007 357 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmung
Wer vor dem 1. Juli 1993 eine Lehre im Bereich Landwirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, ohne Fachbewilligung auf dem eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Arbeitgebers Pflanzenschutzmittel zu verwenden und andere dabei anzuleiten.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁰

¹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1 Begriffe

die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen erklären können;

1.2 Beispiele

Beispiele aus seinem Tätigkeitsgebiet nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensge­meinschaft, Population, Organismus sowie zur Gefährdung von Mensch und Umwelt durch Pflanzen­­schutzmittel;

1.3 Fachausdrücke

Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können;

1.4 Exposition

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;

1.5 Wirkungen

1.5.1 lokal, systemisch; akut, chronisch; reversi- bel, irreversibel; Resorption, Verteilung,
Metabolismus, Ausscheidung erklären können;

1.5.2 krebserzeugend, erbgutverändernd, fort­ pflanzungsgefährdend, allergieauslösend, infektiös erklären können;

1.6 Dosis–Wirkung

das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;

1.7 Kreisläufe

ökologische Kreisläufe anhand eines Beispiels
darstellen und mögliche Störungen des Kreislauf­prinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;

1.8 Energie- und
Stoffflüsse

1.8.1 in einem natürlichen und einem landwirt- schaftlichen Ökosystem Energiefluss und Stoffkreisläufe vergleichen können;

1.8.2 beschreiben können, wie sich Pflanzen- schutzmittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;

1.9 Regulation

die natürlichen Regulationsmechanismen anhand konkreter Beispiele erläutern können (z. B. Nützlings-Schädlings-Beziehungen);

1.10 Arten

die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erläutern können;

1.11 Begleitflora

Nutzen und Schäden von Begleitflora beschreiben und diskutieren können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1 Vorsorgeprinzip

das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.2 Verursacherprinzip

das Verursacherprinzip und den Begriff
externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.3 Gesetze

die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können;

2.4 Verbote

Anwendungsverbote und -einschränkungen für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges
Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können;

2.5 Amtsstellen

die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Vorsichtsmassnah-men

die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfällen, Krankheiten) aufzählen und treffen können;

3.2 Gefährdungen
am Arbeitsplatz

3.2.1 die verschiedenen Gefährdungen am Ar- beitsplatz nennen können;

3.2.2 die richtigen persönlichen Schutzausrüstun- gen auswählen, einsetzen und instand halten
können;

3.2.3 ergonomische Arbeitsweisen und Geräte beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;

3.2.4 die speziellen Anforderungen an den Schutz werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;

3.2.5 die zur Bewältigung von Notfällen nötigen Massnahmen planen können;

3.2.6 die nach einem Unfall notwendigen Schritte beschreiben und erste Hilfe leisten können;

3.3 Schadorganismen

3.3.1 vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können;

3.3.2 die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblät- tern der Forschungsanstalten und Bera- tungsdienste;

3.3.3 den Bau und die Lebensweise der Schad­ organismen so weit erklären können, wie dies für die Beurteilung von Pflanzenschutz­ massnahmen von Bedeutung ist;

3.4 Nützlinge

3.4.1 die wichtigsten Nützlinge (in den ver­schie- denen Stadien) unter Verwendung von Hilfsmitteln erkennen und deren Bedeutung erklären können;

3.4.2 den Bau und die Lebensweise der Nützlinge so weit erklären können, wie dies für die
Beurteilung der Pflanzenschutzmassnahmen von Bedeutung ist;

3.5 Schadenschwelle

3.5.1 die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;

3.5.2 Möglichkeiten der Befallskontrolle be- schreiben können;

3.5.3 so weit wie möglich anhand von Unterlagen feststellen können, ob bei einem gegebenen Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme ange- bracht ist;

3.6 Vorbeugung und
gezielte Anwendung

3.6.1 die Bedeutung der Fruchtfolge und geeigne- ter Kulturmassnahmen für einen nachhalti- gen Pflanzenschutz erklären können;

3.6.2 die Bedingungen für einen gezielten Pflan- zenschutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel)
erläutern können;

3.6.3 die Vor- und Nachteile verschiedener
Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirk- samkeit bewerten können;

3.7 nichtchemische
Verfahren

die wichtigsten physikalischen, biologischen und biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen
beschreiben können;

3.8 Nebenwirkungen
und Umweltverhal-ten

3.8.1 Massnahmen nennen können, welche hel- fen, unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behand- lungszeitpunkt, Abtrift, Gerätereinigung);

3.8.2 mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwas- ser nennen und aufzeigen können, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;

3.8.3 erklären können, weshalb die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Weg­rändern und Plätzen verboten ist;

3.9 Entscheidungs-
hilfen

für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige
Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Pflanzenschutzempfehlungen, Internet, Fachliteratur);

3.10 Ausführung

die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Aus­führung sowie die notwendigen Vorsichtsmass­nahmen beschreiben können.

4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigen-schaften von Chemikalien

die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können;

4.2 Sicherheitsdaten-
blatt

die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel;

4.3 Wirkungsweise
4.3.1 anhand von Entscheidungshilfen die
Wirkungsweise (z. B. systemisch, translo-kal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder,
Wachstums­regulator) der Pflanzenschutz-mittel bestimmen können;

4.3.2 die Begriffe Oberflächenwirkung, systemi- sche Wirkung und Tiefenwirkung bei Insek- tiziden erklären können;

4.3.3 die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden, translokalen Blattherbiziden und Boden­ herbiziden erklären können;

4.4 Beurteilung

4.4.1 anhand von Entscheidungshilfen die für einen bestimmten Zweck geeigneten Pflan- zenschutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;

4.4.2 Vor- und Nachteile verschiedener Fungizid- gruppen anhand ihrer Aufnahme und ihres Transports in der Pflanze erklären können;

4.4.3 die Verwendung, die Wirksubstanzen und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanwei- sung erkennen können;

4.5 Selektivität/
Nebenwirkungen

4.5.1 das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlingsver- träglichkeit) der Pflanzenschutzmittel an- hand von Unterlagen beschreiben können;

4.5.2 unerwünschte direkte oder indirekte Ne- benwirkungen von Pflanzenschutzmitteln
aufzählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleich­ gewichte, Abtrift);

4.6 Resistenz

das Resistenzproblem erklären und daraus die
Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können;

4.7 Abbaubarkeit/
Umweltverhalten

4.7.1 Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbau- barkeit und Umweltverhalten anhand von
Entscheidungshilfen beurteilen können;

4.7.2 anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe bzw. Mittel nennen können, welche zur Auswaschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind;

4.8 Mittelwahl

geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berück­sichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;

4.9 Anwendung

Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und ‑verbote aufzählen können;

4.10 Lagerung

beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert;

4.11 Entsorgung

die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittel- und Brühe-Resten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;

4.12 Dokumentation der Behandlung und der Kontrollen

die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 gezielte Anwen-
dung

die verschiedenen Anwendungsmethoden für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können;

5.2 Geräte

die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren
Funk­tionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;

5.3 Düsen

5.3.1 die verschiedenen Düsentypen und deren Haupteigenschaften (Eignung) nennen können;

5.3.2 erklären können, welche Auswirkungen Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;

5.4 Luftmenge

Bedeutung der Luftmenge und der Luftgeschwindigkeit beim Einsatz von Gebläsespritzen erklären können;

5.5 Dosierung

die korrekte Ausbringmenge (Dosierung,
Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;

5.6 Abtrift

die Vorkehrungen und die meteorologischen
Bedingungen nennen können, welche zur
Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;

5.7 Brühe-Reste

erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann;

5.8 Gerätefunktion/
Wartung

5.8.1 Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können;

5.8.2 die umweltgerechte Reinigung und Entlee- rung eines Spritzgeräts beschreiben können;

5.9 Einstellung

bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die
erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können;

5.10 Mittelverteilung

5.10.1 erläutern können, wie die gewünschte Mittelverteilung überprüft und gegebenen- falls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;

5.10.2 die Ursachen nennen können, welche zu einer schlechten Mittelverteilung führen.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaften und Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

¹ Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
² In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

¹ Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
² Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

¹ Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
³ Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
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