Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (173.713.161)
CH - Schweizer Bundesrecht

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR 1)

(Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) ¹ vom 31. August 2010 (Stand am 1. Juli 2019) ¹ AS 2011 633
Das Bundesstrafgericht (BStGer),
gestützt auf die Artikel 51 und 53 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010² über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG),
beschliesst:
² SR 173.71

1. Titel: Organisation

1. Kapitel: Gerichtsverwaltung

1. Abschnitt: Das Gesamtgericht

Art. 1 Zusammensetzung des Gesamtgerichts
Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.
Art. 2 Aufgaben des Gesamtgerichts
¹ Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG.
² Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:
a. die Eid- oder Gelübdeabnahme der Richter und Richterinnen vor deren Amtsantritt (Art. 47 Abs. 2 StBOG);
b.³
c. die Wahl von höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen als Mitglieder der Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 StBOG.
³ Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 3. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1807 ).
Art. 3 ⁴ Abstimmung
¹ Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.
² Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit des Gesamtgerichts dies verlangt.
³ Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53 Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamt­gerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
⁴ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 ( AS 2015 1245 ).
Art. 3 a ⁵ Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung
¹ Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vorschlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt.
² Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträg­liche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 möglich.
³ Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien und Vizepräsidien erarbeitet die Verwaltungskommission einen Vorschlag.⁶
⁴ Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern.
⁵ Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 ( AS 2015 1245 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 3 b ⁷ Durchführung der Wahlen und der Kammerbestellung
¹ Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.
² Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.
³ Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwaltungskommission gegenübergestellt.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 ( AS 2015 1245 ).

2. Abschnitt: Die Verwaltungskommission

Art. 4 Zusammensetzung der Verwaltungskommission
¹ Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG.
² Bei Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds der Verwaltungskommission richtet sich dessen Vertretung nach Artikel 52 Absatz 4 StBOG.
³ Den Vorsitz der Verwaltungskommission führt der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. dessen oder deren Vertretung im Sinne von Artikel 52 Absätze 3 und 4 StBOG.
⁴ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil (Art. 54 Abs. 2 StBOG).
Art. 5 Aufgaben der Verwaltungskommission
¹ Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4 StBOG.
² Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
a.⁸
die Antragstellung an das Gesamtgericht für die Bestellung der Kammern und deren Präsidenten und Präsidentinnen und Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen (vorbehältlich Art. 42 Abs. 1bis StBOG) und für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin (Art. 53 Abs. 2 Bst. e, f und g StBOG);
b.⁹
die Anstellung und Entlassung der Dienstchefs und Dienstchefinnen (Art. 54 Abs. 4 StBOG) auf Antrag des Generalsekretariats;
c. sämtliche personellen Angelegenheiten der Gerichtsmitglieder und der Angestellten, soweit sie nicht an das Präsidium oder das Generalsekretariat delegiert sind;
d. die Aufsicht über das Generalsekretariat;
e. die Behandlung von Beschwerden, für die sie als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird;
f. die Wahrnehmung von Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden;
g. sämtliche weiteren Geschäfte, die das Gesetz oder dieses Reglement nicht einem anderen Organ überträgt.
³ Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsi­dium oder an das Generalsekretariat übertragen.
⁴ Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Ein­berufung der Verwaltungskommission verlangen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 ( AS 2015 1245 ).
Art. 6 Beschlüsse der Verwaltungskommission
¹ Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
² Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend, bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los (Art. 57 Abs. 2 StBOG).
³ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

3. Abschnitt: Das Gerichtspräsidium

Art. 7 Die Wahl des Präsidiums
Die Wahl des Präsidiums und der Vertretung richtet sich nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 StBOG.
Art. 8 Die Aufgaben des Präsidiums
¹ Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:
a. die Vertretung des Gerichts nach aussen;
b. der Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 52 Abs. 3 StBOG);
c. die Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie der Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens;
d. die Erledigung der ihm oder ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Geschäfte.
² Die Unterschriftsbefugnis richtet sich nach Artikel 11.

4. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 9 Die Anstellung des Generalsekretariats
Die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission (Art. 53 Abs. 2 Bst. g StBOG).
Art. 10 Die Aufgaben des Generalsekretariats
¹ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission (Art. 61 StBOG).
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
a.
die Organisation der Dienste und der Kanzlei ;
b. den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse;
c.
die Führung der Geschäftskontrolle durch die Kanzlei , in Absprache mit den Kammerpräsidenten und -präsidentinnen;
d. die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Reglement über die Information nach Anweisungen des Präsidenten oder der Präsidentin; zusätzlich bei hängigen Verfahren nach Rücksprache mit dem Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin;
e. die Geschäfte, die die Verwaltungskommission ihm oder ihr zur Erledigung übertragen hat;
f.¹⁰
die Anstellung des administrativen Personals gemäss dem, von der Verwaltungskommission beschlossenen, Stellenplan und die Entlassung des administrativen Personals, mit Ausnahme der Dienstchefs und Dienstchefinnen.
²bis Das Generalsekretariat stellt für die Organisation der Akten eine vollständige Trennung zwischen den Kammern sicher, insbesondere auch im Bereich Informatik.¹¹
³ Die Verwaltungskommission kann einzelne Aufgabenbereiche der Stellvertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. April 2015, in Kraft seit 30. April 2015 ( AS 2015 1245 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 11 Unterschrift
¹ In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
² In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein.
³ In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgabenbereich.

2. Kapitel: Kammern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Die Kammern des Bundesstrafgerichts
Das Bundesstrafgericht besteht gemäss Artikel 33 StBOG aus:
a. einer oder mehreren Strafkammern;
b. einer oder mehreren Beschwerdekammern;
c.¹²
einer Berufungskammer.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 13 ¹³ Zusammensetzung der Kammern
¹ Die Kammern setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e StBOG); Artikel 42 Absatz 1bis StBOG bleibt vorbehalten.
² Den Kammern können nebenamtliche Richter und Richterinnen im Sinne der Artikel 41 Absatz 2 und 53 Absatz 2 Buchstabe f StBOG zugeteilt werden; die Artikel 41 Absatz 2bis und 42 Absatz 1bis StBOG bleiben vorbehalten.
³ Die Richter und Richterinnen der Strafkammern und der Beschwerdekammern sind verpflichtet, aushilfsweise in der jeweils anderen Kammer (Art. 55 Abs. 3, erster Satz StBOG) mitzuwirken; dabei sind zuerst die nebenamtlichen Richter und Richterinnen einzusetzen.
⁴ Die Mitglieder der Beschwerdekammern helfen in der Berufungskammer aus, soweit dies erforderlich und der Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen nicht möglich ist (Art. 55 Abs. 3 zweiter Satz StBOG).
⁵ Im Falle einer Meinungsverschiedenheit betreffend den Einsatz eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Kammer als derjenigen, der er oder sie zugeteilt ist, können die Präsidenten oder die Präsidentinnen der betroffenen Kammern die Frage der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten. Der betroffene Richter oder die betroffene Richterin ist anzuhören.
⁶ Die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Strafprozessordnung (StPO)¹⁴ bleiben vorbehalten.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
¹⁴ SR 312.0
Art. 14 ¹⁵ Kammerpräsidium
¹ Das Präsidium der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 StBOG.
² Die Vertretung der Präsidenten oder Präsidentinnen und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Kammern bestimmt sich nach Artikel 56 Absatz 2 StBOG.
³ Verwendet die StPO¹⁶ den Be­griff «Präsidentin oder Präsident des betreffenden Gerichts», so obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer des Gerichts; er oder sie kann die Aufgabe an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers delegieren.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
¹⁶ SR 312.0
Art. 15 Spruchkörper und Geschäftsverteilung
¹ Die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen verteilen die Geschäfte und bestimmen die Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz.
² Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen sie namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten.
³ Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin kann einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin sowie einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende eines aus drei Richtern oder Richterinnen bestehenden Spruchkörpers bestimmen und ihm oder ihr die Instruktion des Verfahrens und die Präsidialfunktionen übertragen.
⁴ Die Kammerpräsidenten oder -präsidentinnen sind zuständig für die Gewährung von Amts- oder Rechts­hilfe gegenüber anderen Behörden bezüglich der bei ihnen hängigen Verfahren.
Art. 16 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
¹ Die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen versehen die Aufgaben nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 StBOG und den Artikeln 335 Absatz 1 und 348 Absatz 2 StPO¹⁷.
² Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und ‑präsi­dentinnen oder, im Regelfall nach Rücksprache mit diesen, die Verwaltungskommission übertragen (Art. 59 Abs. 3 StBOG).
¹⁷ SR 312.0
Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide
¹ Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.
² Der oder die Vorsitzende des Spruchkörpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Entscheide der Kammern. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Gerichtsmitglied bzw. ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.¹⁸
³ Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnen der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein stellvertretendes Gerichtsmitglied; im Einzelrichterverfahren kann der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin vertreten werden.
¹⁸ Die Berichtigung vom 18. Okt. 2016 betrifft nur den französichen Text ( AS 2016 3535 ).

2. Abschnitt: Aufgaben der Strafkammer ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
Art. 18 … ²⁰
¹ Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 35 StBOG oder nach anderen Bundesgesetzen zugewiesen sind.²¹
² Die Strafkammer urteilt in der Einzelrichterbesetzung oder in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen im Sinne von Artikel 36 StBOG.
³ Ein Entscheid, der nicht während der Hauptverhandlung gefällt wird oder dem keine Hauptverhandlung vorangehen muss, kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).

3. Abschnitt: Aufgaben der Beschwerdekammer ²²

²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 19 … ²³
¹ Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.²⁴
² …²⁵
³ Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO²⁶ bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4495 ).
²⁶ SR 312.0

4. Abschnitt: ²⁷ Aufgaben der Berufungskammer

²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des BStGer vom 21. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4575 ).
Art. 19 a
¹ Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38 a StBOG).
² Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 38 b StBOG).
³ Entscheide, die nicht während der Hauptverhandlungen getroffen werden oder auf die keine Verhandlung folgt, können auf dem Zirkulationsweg erfolgen, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers eine Beratung verlangen.

2. Titel: Gerichtsbetrieb

Art. 20 Sitzungsdisziplin
Die Sitzungsleitung trifft organisatorische Massnahmen und sorgt für Sitzungsdisziplin im Rahmen der Sitzungen und der Gerichtsverhandlungen.
Art. 21 Bekleidung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und -schreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung
¹ Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006²⁸ wird gemäss Artikel 64 StBOG sinngemäss angewendet.
² Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004²⁹ gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen. Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchenden Person zu unterzeichnen ist.
³ Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, so teilt der General­sekretär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968³⁰ mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82–89 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005³¹.
⁴ Für die Gebührenerhebung gilt das Reglement vom 31. März 2006³² über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.
²⁸ SR 152.31
²⁹ SR 152.3
³⁰ SR 172.021
³¹ SR 173.110
³² SR 173.110.210.2
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006³³ wird aufgehoben.
³³ [ AS 2006 4459 , 2008 2115 ]
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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