Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen (VI E/22/8)
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Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen

VI E/22/8 Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen Vom 5. Juni 2018 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes 1 ) , Artikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes 2 ) und Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Kantonalen Jagdverordnung 3 ) , erlässt:

Art. 1 Jagdverbot

1 Die Ausübung jeglicher Jagd bei den beiden Fabrikweihern und ihrer Um - gebung in Niederurnen ist verboten.
2 Das Jagdverbot umfasst das im Plan im Anhang bezeichnete Gebiet. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 2 Ausnahmen

1 Das Departement Bau und Umwelt kann für die Regulierung oder Vergrä - mung von Tierarten besondere Massnahmen anordnen, sofern dies zur Ver - hütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen und landwirtschaftli - chen Kulturen oder zur Erhaltung der Artenvielfalt notwendig ist.
2 Abschüsse und Fang von geschützten Arten gemäss dem Jagdgesetz sind von der Kantonalen Wildhut auszuführen. Bei jagdbaren Arten können auch Jagdberechtigte beigezogen werden. 1) SR 922.0 2) GS VI E/211/1 3) GS VI E/211/2 SBE 2018 12 1
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