Geschäftsordnung des Strafgerichts (161.113)
CH - ZG

Geschäftsordnung des Strafgerichts

Geschäftsordnung des Strafgerichts Vom 2. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Strafgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 i.V.m. § 30 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsge - setz, GOG) 1 ) , beschliesst:

§ 1 Amtseid und Amtsgelöbnis

1 Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts leisten bei Amtsantritt den Amtseid bzw. das Amtsgelöbnis nach folgender Formel:
2 Eidesformel: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»
3 Gelöbnisformel: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»

§ 2 Plenum

1 Das Gericht erledigt unter Mitwirkung aller Mitglieder und unter Beizug der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers neben den ihm gesetz - lich zugewiesenen Geschäften alle administrativen Aufgaben, namentlich:
a) Erlass der Geschäftsordnung;
b) Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten;
c) Erstattung des Rechenschaftsberichts an das Obergericht;
d) Antragstellung an das Obergericht gemäss § 64 Abs. 2 GOG. 1) BGS 161.1
2 Das Plenum kann bestimmte administrative Geschäfte einzelnen Mitglie - dern übertragen.
3 Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Plenums ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Für die Behandlung von dringlichen Verwal - tungsgeschäften ist das Plenum bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 3 Präsidium

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident erledigt neben den gesetzlich zugewie - senen Geschäften namentlich auch die folgenden Aufgaben:
a) Vereidigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder;
b) Leitung der Geschäfte des Gerichts;
c) Führung der Mitglieder des Gerichts und der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers;
d) Erstellung der Pikett-Liste für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter in ihrer Funktion als Zwangsmassnahmengericht;
e) Entgegennahme der Eingaben;
f) Führung des Geschäftsverzeichnisses;
g) Zuweisung der Geschäftsfälle;
h) Bestimmung des Spruchkörpers des Kollegialgerichts;
i) Vertretung des Strafgerichts nach aussen.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei Verhinderung durch die Vize - präsidentin bzw. den Vizepräsidenten, und falls auch diese bzw. dieser ver - hindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts vertreten.
3 Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten kommen der Vertre - terin bzw. dem Vertreter alle präsidialen Aufgaben und Kompetenzen zu.

§ 4 Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder

Richtern
1 Die Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem vom Präsidium bestimmten Einzelrichterin bzw. Einzelrichter (§ 32 Abs. 2 GOG). Sie bzw. er stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag.
2 Bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung der zu - ständigen Einzelrichterin bzw. des zuständigen Einzelrichters wird die Ver - fahrensleitung vom Präsidium wahrgenommen.
3 Das Präsidium bestimmt die beiden weiteren Mitglieder des Spruchkör - pers.
4 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Gerichtes die Beratung und Beschlussfassung an einer Sit - zung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst wer - den.

§ 5 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

1 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter nehmen die Verfahrensleitung in den ihnen zugewiesenen Verfahren des Kollegialgerichts wahr (§ 32 Abs. 2 GOG).
2 Sie beurteilen als Einzelgericht Fälle im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 32 Abs. 3 GOG).
3 Sie üben die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (§ 33 GOG)und leisten dabei Pikett-Dienst.
4 Die Stellvertretung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter bei kurzfristi - ger Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung wird vom Präsidium wahrgenommen.

§ 6 Kanzlei

1 Die Kanzlei besteht aus:
a) der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher;
b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
c) dem Sekretariatspersonal;
d) den Auditorinnen und Auditoren, die dem Strafgericht zugeteilt sind.
2 Das Sekretariatspersonal sowie die Auditorinnen und Auditoren leisten für das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst.
3 Das Sekretariatspersonal vertritt sich bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung gegenseitig.

§ 7 Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher

1 Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei - ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
2 Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
a) Führung der Kanzlei;
b) Aufgaben, die ihr bzw. ihm zusätzlich übertragen werden, namentlich die Unterstützung des Präsidiums bei der Führung des Geschäftsver - zeichnisses und der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte.
3 Die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher wird bei Verhinderung durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten.

§ 8 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erledigen die ihnen zu - gewiesenen Aufgaben, namentlich:
a) Protokollführung bei den Verhandlungen und Sitzungen;
b) Redaktion der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, bei deren Erlass sie mitgewirkt haben;
c) Ausarbeitung von Urteils-, Beschluss- und Verfügungsentwürfen;
d) Überwachung der Ausfertigung und Zustellung der Entscheide;
2 Sie leisten für das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst.
3 Sie vertreten sich bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhin - derung gegenseitig.

§ 9 Zuweisung der Fälle

1 Das Präsidium nimmt die Zuteilung aller eingehenden, in die Zuständig - keit des Kollegialgerichtes und der Einzelrichterinnen und Einzelrichter fal - lenden Geschäftsfälle nach Massgabe folgender Kriterien vor:
a) Die Zuweisung der Geschäftsfälle an die Einzelrichterinnen und Ein - zelrichter als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht sowie als Ein - zelgericht bestimmt sich nach Beachtung allfälliger Ausstands- oder Ablehnungsgründe in chronologischer Reihenfolge, wobei eine ausge - glichene Belastung aller Gerichtsmitglieder anzustreben ist.
b) Die Zuweisung der Geschäftsfälle an die Einzelrichterinnen und Ein - zelrichter als Zwangsmassnahmengericht bestimmt sich nach der vom Präsidium erstellten Pikett-Liste, welche für jeden Tag des Jahres fest - legt, welches Gerichtsmitglied Pikett-Dienst leistet. Eingehende Ge - schäftsfälle werden dem am Tag des Eingangs Pikett-Dienst leistenden Mitglied zugeteilt. Liegt bei diesem ein Ausstands- oder Ablehnungs - grund vor, oder ist dieses aus anderen Gründen kurzfristig verhindert, so wird der Fall nach Massgabe von Buchstabe a einem anderen Mit - glied zugeteilt. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mit - glied in der Regel auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zu - ständig.
c) Kann ein Geschäftsfall nach Massgabe der unter den Buchstaben a und b genannten Kriterien keinem Mitglied zugeteilt werden, wird ein Ersatzmitglied beigezogen.
d) Bei nachträglichen richterlichen Verfahren bleiben die im ursprüngli - chen Verfahren als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht bzw. als Einzelgericht bestimmten Einzelrichterinnen und Einzelrichter zustän - dig. Im Falle ihrer Verhinderung erfolgt eine Umteilung des Ge - schäftsfalles nach Massgabe der Buchstaben a bis c.
2 Die den Einzelrichterinnen und Einzelrichter als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht bzw. als Einzelgericht zugeteilten Geschäftsfälle können ausnahmsweise nachträglich umgeteilt werden, wenn dies aufgrund von Ab - wesenheiten oder anderweitiger Verhinderung oder für eine ausgeglichene Belastung aller Gerichtsmitglieder notwendig ist.
3 Die Zuweisung der Geschäftsfälle ist in geeigneter Weise am Protokoll festzuhalten.
4 Die Parteien werden in der Regel mit der Zustellung der ersten verfahrens - leitenden Verfügung über die als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht bzw. als Einzelgericht zuständigen Einzelrichterinnen und Einzelrichter ori - entiert.

§ 10 Besetzung des Spruchkörpers des Kollegialgerichts

1 Der Spruchkörper des Kollegialgerichts setzt sich zusammen aus der Ver - fahrensleitung und zwei weiteren Gerichtsmitgliedern. Diese werden nach Massgabe folgender Kriterien bestimmt:
a) Liegen keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor, wird der Spruchkörper nach Festsetzung des Hauptverhandlungstermins durch die Verfahrensleitung primär mit denjenigen Gerichtsmitgliedern er - gänzt, die im Zeitpunkt der Verhandlung keinen Pikett-Dienst verse - hen, wobei eine ausgeglichene Belastung aller Gerichtsmitglieder an - zustreben ist. Soweit der Spruchkörper nicht mit Gerichtsmitgliedern gebildet werden kann, werden Ersatzmitglieder beigezogen.
b) Wird in einem Verfahren eine Verschiebung der Hauptverhandlung notwendig, so bleiben die ursprünglich nach Massgabe von Buchstabe a bestimmten Mitglieder des Spruchkörpers eingesetzt.
c) Bei nachträglichen richterlichen Verfahren bleibt der im ursprüngli - chen Verfahren bestimmte Spruchkörper zuständig. Im Falle der Ver - hinderung eines Gerichtsmitglieds bestimmt sich dessen Ersatz nach Massgabe von Buchstabe a.
d) Die nach Massgabe von Buchstabe a zur Bildung des Spruchkörpers eingesetzten Gerichtsmitglieder können ausnahmsweise nachträglich ausgewechselt werden, wenn dies aufgrund von Abwesenheiten oder anderweitiger Verhinderung oder für eine ausgeglichene Belastung al - ler Gerichtsmitglieder notwendig ist.
2 Die Besetzung des Spruchkörpers des Kollegialgerichts ist in geeigneter Weise am Protokoll festzuhalten.
3 Den Parteien wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Regel durch Zustellung der Sitzungsliste angezeigt.

§ 11 Unterschriftenregelung

1 Die Unterschriftenregelung richtet sich nach den Prozessordnungen, dem Gerichtsorganisationsgesetz und den einschlägigen Gesetzen und Verord - nungen.

§ 12 In-Kraft-Treten

1 Diese Geschäftsordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsord - nung des Strafgerichts vom 5. Dezember 2007 1 ) aufgehoben. Vom Kantonsrat genehmigt am 25. November 2010. 1) GS 29, 645
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 729
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.09.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 729
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