Abkommen (0.973.269.82)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über den Zahlungsaufschub sudanesischer Schulden Abgeschlossen am 19. Oktober 1982 In Kraft getreten am 19. Oktober 1982 (Stand am 19. Oktober 1982) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,
gestützt auf das Protokoll der zwischen Vertretern von Gläubigerländern, darunter der Schweiz, und Vertretern der sudanesischen Regierung am 18. März 1982 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Dieses Abkommen erstreckt sich auf sudanesische Schulden von Kapital und Zinsen, die bereits fällig waren und noch nicht bezahlt sind oder zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 31. Dezember 1982 fällig werden, resultierend aus Exportkrediten, die durch die Schweiz garantiert sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen und vor dem 1. Juli 1981 vertraglich vereinbart wurden.
2.  Der Gesamtbetrag dieser Fälligkeiten entspricht dem Gegenwert von etwa 21 Millionen Schweizerfranken. Die durch dieses Abkommen gedeckten Schulden sind in einer separaten Liste aufgeführt, welche integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jegliche Änderung bedingt gegenseitiges Einverständnis.
Art. 2
Die in Artikel 1 erwähnten sudanesischen Schulden werden wie folgt zurückbezahlt:
  2,5 % am 31. Dezember 1982
  2,5 % am 31. Dezember 1983
  5,0 % am 31. Dezember 1984
90,0 % in 11 gleichen und aufeinanderfolgenden halbjährlichen Zahlungen, erstmals am 1. Juli 1987 und letztmals am 1. Juli 1992.
Art. 3
Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Zahlungen werden von der Bank von Sudan als Agent der Regierung der Demokratischen Republik Sudan an eine zu bezeichnende schweizerische Bank in frei konvertierbaren Schweizerfranken überwiesen.
Die Bank von Sudan wird dem Bundesamt für Aussenwirtschaft in Bern und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie in Zürich Kopien der entsprechenden Zahlungsbelege zustellen.
Die sudanesische Regierung verzichtet auf sämtliche Kompensationsrechte für die unter dieses Abkommen fallenden Beträge. Sie wird die in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen pünktlich erfüllen, unabhängig von jeglichen mög­lichen Einwänden bezüglich des zwischen dem schweizerischen Gläubiger und dem sudanesischen Schuldner abgeschlossenen Liefervertrages.
Art. 4
Die sudanesische Regierung wird auf der durch dieses Abkommen erfassten Schuld einen Zins bezahlen.
Dieser Zins ist erstmals fällig am 31. Dezember 1982 und wird von den einzelnen Beträgen jedes vertraglichen Fälligkeitsdatums an bis zum 31. Dezember 1982 berechnet. Danach wird der Zins, von der gesamten ausstehenden Schuld berechnet, jeweils halbjährlich am 30. Juni und am 31. Dezember jeden Jahres fällig.
Der Zinssatz beträgt 7,0 Prozent pro Jahr netto.
Art. 5
Die sudanesische Regierung verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie irgendeinem anderen Gläubigerstaat für die Konsolidierung gleichartiger Schulden zugesteht, Zinssatz ausgenommen;
b) die schweizerische Regierung deshalb über die Bestimmungen aller Schuldenkonsolidierungsabkommen zu informieren, welche sie nach Buchstabe a) dieses Artikels abschliesst.
Art. 6
Dieses Abkommen tritt in Kraft am Datum der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Khartum am 19. Oktober 1982, in zwei Ausfertigungen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

R. Gerber

Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan:

Wasfi

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