Verordnung über die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertun... (172.220.113.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich

vom 11. April 2002 (Stand am 9. Juli 2002)
Der ETH-Rat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹ sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000²,
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 172.220.11
Art. 1 Zweck der Kommission
¹ Es wird eine Kommission für die Überprüfung von Funktionsbewertungen nach Artikel 25 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001³ (Kommission) eingesetzt.
² Die Kommission gibt bei umstrittenen Funktionsbewertungen Einreihungsempfeh­lungen ab.
³ Sie kann zur Überprüfung der Einreihung von Funktions­gruppen und zur Beurteilung von Einreihungskonzepten beigezogen werden und diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
³ SR 172.220.113
Art. 2 Zusammensetzung
¹ Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Sie besteht aus dem oder der Vorsitzenden, vier Mitgliedern und vier Ersatzmit­gliedern der Arbeitgeberseite sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern der Arbeitnehmerseite.
² Der Delegierte und Vizepräsident oder die Delegierte und Vizepräsidentin des ETH-Rates bestimmt auf Antrag der beiden ETH und der vier Forschungsanstalten die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Arbeitgeberseite. Er oder sie betraut ein Mitglied seines oder ihres Stabes mit dem Vorsitz der Kommission.
³ Die Personalverbände bestimmen die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Arbeitnehmerseite.
⁴ Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selber.
Art. 3 Anrufung
¹ Die Kommission kann zwecks Überprüfung eines Einreihungsentscheides des ETH-Rates, der entsprechenden ETH oder Forschungsanstalt angerufen werden:
a. durch die vom Einreihungsentscheid betroffene Person innert 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Entscheides;
b. durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sofern das Beschwerdeverfahren sistiert wird.
² Die Eingabe hat einen begründeten Antrag zu enthalten.
³ Jedes Mitglied und Ersatzmitglied der Kommission kann die Überprüfung der Einreihung von Funktionsgruppen und die Beurteilung von Einreihungskonzepten beim ETH-Rat, an einer ETH, einer Forschungsanstalt oder im ETH-Bereich beantragen.
Art. 4 Geschäftsstelle
¹ Der Stab des ETH-Rates führt die Geschäftsstelle der Kommission.
² Die Geschäftsstelle erstellt die für die Beschlussfassung notwendige Dokumenta­tion.
Art. 5 Tätigkeit
¹ Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen.
² Sie stützt sich auf die schriftlich vorliegende Dokumentation und kann durch eine Delegation Abklärungen am Arbeitsplatz der betroffenen Personen vornehmen lassen.
³ Mitglieder treten in den Ausstand, wenn die Möglichkeit der persön­lichen Befangenheit besteht.
Art. 6 Beschlüsse
¹ Die Kommission ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der Vorsitzenden mindestens je zwei Mitglieder der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite anwesend sind.
² Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
Art. 7 Empfehlungen
¹ Die Kommission stellt ihre Empfehlungen dem ETH-Rat, der entsprechenden ETH oder Forschungsanstalt sowie der anrufenden Person oder Beschwerdeinstanz nach Artikel 3 Absatz 1 zu.
² Wird die Kommission nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angerufen, so fällt der ETH-Rat, die entspre­chende ETH oder Forschungsanstalt innert 30 Tagen einen neuen Einreihungsentscheid und teilt diesen der betroffenen Person und der Kommission mit. Für den Einreihungsentscheid ist die Empfehlung der Kommission wegleitend; Abweichungen davon sind zu begründen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
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