Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung)
                            (Saatgutpflichtlagerverordnung) vom 26. Januar 2022 (Stand am 1. April 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 531
                        
                        
                    
                    
                    
                Art . 1 Grundsatz
                            Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lagerpflicht
                            ¹ Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflichten
                            ¹ Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht
                            ¹ Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
                            ¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
                            Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle
                            Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regelung strittiger Fälle
                            Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. den Wegfall der Lagerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
                            ¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Art. 1 und 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Saatgut
1. Saatgut, das der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist
Zolltarifnummer²  | Warenbezeichnung  | 
1205. 
  | Rapssamen, auch geschrotet: 
  | 
                            ² SR 632.10 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung  | Menge  | 
Rapssamen zu Saatzwecken  | 100 kg  |