Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (531.215.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung)

(Saatgutpflichtlagerverordnung) vom 26. Januar 2022 (Stand am 1. April 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
verordnet:
¹ SR 531
Art .  1 Grundsatz
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Lagerpflicht
¹ Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
² Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
³ Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.
Art. 3 Meldepflichten
¹ Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.
² Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht
¹ Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
² Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.
Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
² Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
³ Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.
Art. 7 Kontrolle
Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle
Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Anhang

(Art. 1 und 4)

Saatgut

1. Saatgut, das der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist

Zolltarifnummer²

Warenbezeichnung

1205.

1069 /911

Rapssamen, auch geschrotet:

– mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken

² SR 632.10 Anhang

2. Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung

Menge

Rapssamen zu Saatzwecken

100 kg

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