Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat) Vom 15. September 2011 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finan - zierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein be - darfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
Art. 2 Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauf - trags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern. 1) BGS 111.1
Art. 3 Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebo - te, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutio - nen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame For - schungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studien - leistungen und Abschlüssen.
Art. 5 Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a) die Forschung und Entwicklung;
b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regiona - ler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leis - tungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.
Art. 6 Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit so - wie die Freiheit von Lehre und Forschung.
Art. 7 Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leis - tungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufga - ben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbil - dungsangebot der Fachhochschule stehen. 2. Aus- und Weiterbildung
Art. 8 Grundsatz
1 Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und -um fang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Verein - barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Art. 9 Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zu - lassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a) die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschrän - ken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt;
b) die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c) Wartelisten;
d) Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.
Art. 10 Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrich - ten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebüh - renverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studienge - bühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren fest - gelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostende - ckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen. 3. Angehörige der Fachhochschule
Art. 11 Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbei - tenden und Studierenden im Statut.
Art. 12 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
Art. 13 Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Perso - nalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhoch - schule Rechnung getragen wird.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fachhochschule möglich.
4. Zuständigkeit kantonaler Behörden
Art. 15 Parlamente der Trägerkantone
1 Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fach - hochschule. Sie
a) nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
b) nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
c) wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschul - kommission.
Art. 16 Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglie - der für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a) überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamen - ten Bericht;
b) nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
c) nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
d) wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule ange - messen informiert;
e) kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen;
f) kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen;
g) kann den Parlamenten beson dere oberaufsichtsrechtliche Massnah - men beantragen;
h) kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
Art. 17 Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone
a) wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
b) genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
c) genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 b) kommt nur zustande, wenn alle Regierun - gen zustimmen.
Art. 18 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zu - sammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor - datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
Art. 19 Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat
a) bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt diesen Antrag;
b) regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung;
c) beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
d) genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
e) beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Art. 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 30 Abs. 3 und genehmigt das jährliche Budget;
f) beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9;
g) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
h) wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
i) legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
j) wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf - trag zuhanden der Trägerkantone;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewie - sen sind.
2 Beschlüsse gemäss Abs.1 b) – f) müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.
5. Organe der Fachhochschule
Art. 20 Organe
1 Organe der Fachhochschule sind:
a) der Fachhochschulrat;
b) die Fachhochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
Art. 21 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung.
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Per - sönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehr - jährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
Art. 22 Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
1 Der Fachhochschulrat
a) ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauf - trags;
b) überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
c) regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut;
d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen;
e) wählt die Fachhochschulleitung;
f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzie - rungsbeiträgen gemäss Art. 28;
g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats;
i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf - trag zuhanden des Konkordatsrats;
k) erlässt die notwendigen Reglemente;
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
Art. 23 Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt.
Art. 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmi - gung oder Rückweisung der Jahresrechnung. 6. Steuerung und Finanzierung
Art. 25 Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leis - tungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Fi - nanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a) die Entwicklungsschwerpunkte;
b) die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
c) die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
d) die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.
Art. 26 Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwen - digen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards der Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsange - bote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
Art. 27 Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
a) Beiträge der Trägerkantone;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
e) Gebühren der Studierenden;
f) Entgelte für Leistungen an Dritte;
g) weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
Art. 28 Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung be - schliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trä - gerkantone.
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rah - menbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leis - tungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbe - schluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge ge - mäss letztem Finanzierungsbeschluss.
Art. 29 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Träger - kantonen geschuldet sind;
b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Ent - wicklung;
e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule;
f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkor - datsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Abs. 1 b) – d) wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Abs. 1 e) in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studieren - den des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass da - mit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Abs. 1 e) beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Ver - ordnung geregelt.
Art. 30 Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungs - auftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjähri - gen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Fi - nanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordats - rat ausserordentliche Beiträge.
Art. 31 Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Ge - schäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkor - datsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Träger - kantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
Art. 32 Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüs - se werden den Kantonen zurückerstattet.
Art. 33 Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mie - tet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung er - folgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Ent - wicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige stra - tegische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkor - datsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Ab - stimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infra - struktur ein. Dies ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhoch - schulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmi - ge Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
Art. 34 Steuerfreiheit
1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidi - är. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Ver - pflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schä - den, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen. 7. Rechtspflege
Art. 36 Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fach - hochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Art. 37 Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verlie - hen hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu be - rechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung ob - liegt den Kantonen.
Art. 38 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein - sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Ent - scheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinba - rung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bil - dungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbe - schwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
Art. 39 Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Träger - kantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Be - stimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar - beit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. 8. Schlussbestimmungen
Art. 40 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentral - schweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt.
Art. 41 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein - haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Art. 42 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der ein - stimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht er - lassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
Luzern, ... Im Namen des Regierungsrates Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Der Regierungspräsident Der Staatsschreiber Altdorf, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landammann Der Kanzleidirektor Schwyz, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz Der Landammann Der Staatsschreiber Sarnen, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden Der Landammann Der Landschreiber Stans, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Landammann Der Landschreiber Zug, ... Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Landammann Der Landschreiber Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 mit Beschluss vom ... in Kraft gesetzt auf den ...
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.09.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 641
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.09.2011 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 641
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