Verordnung über die Feldpost (513.316)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Feldpost

vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ und auf Artikel 4 der Armeeorganisation vom 18. März 2016²,
verordnet:
¹ SR 510.10 ² SR 513.1
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation der Feldpost.
Art. 2 Post- und Zahlungsverkehr
¹ Die Feldpost bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, die nach der Postge­setzgebung der Grundversorgung zugewiesen sind.
² Sofern ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht, kann die Feldpost im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistun­gen sowie persönliche Bedarfsartikel anbieten. Dabei dürfen die Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006³ bezüglich die Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs nicht verletzt werden.
³ SR 611.01
Art. 3 Portofreiheit
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Benützung der Portofreiheit und bestimmt namentlich Art und Umfang der Sendungen und der Dienstleistungen.
Art. 4 Auftragsvergabe
¹ Das VBS kann im Rahmen der Postgesetzgebung für das Erbringen der Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen die Schweizerische Post oder andere Anbieterinnen mit Sitz in der Schweiz beauftragen.
² Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.
³ Die Leistungserbringung in ausserordentlichen Lagen erfolgt nach Artikel 12 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010⁴.
⁴ SR 783.0
Art. 5 Organe der Feldpost
¹ Die Feldpost umfasst:
a. die Leitung der Feldpost;
b. den Waffenplatzpostdienst;
c. die Feldpostorgane in den Stäben und den Einheiten der Armee.
² Im Einsatz kann die Feldpost nach den Vorgaben der Chefin oder des Chefs der LBA geleitet werden.
³ Die Militärdienstpflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feldpost kann auf Gesuch hin verlängert werden.
Art. 6 Leitung der Feldpost
¹ Die Wahl der Chefin oder des Chefs Feldpost der Armee erfolgt durch die Post im Einver­nehmen mit der LBA.
² Der Aufgabenbereich der Leitung der Feldpost umfasst:
a. die Planung und die Leitung der Feldpost, insbesondere: 1. die Ausbildung der Angehörigen der Feldpost,
2. die personelle und die materielle Planung der Ausbildungsdienste und der Einätze der Armee,
3. den Erlass und die Durchsetzung der fachtechnischen Reglemente und Weisungen;
b. die Leitung des Waffenplatzpostdienstes;
c. die Leitung und den Betrieb des Büro Schweiz.
Art. 7 Waffenplatzpostdienst
Der Waffenplatzpostdienst stellt den Postbetrieb auf den Waffenplätzen sicher.
Art. 8 Übertragung militärischer Aufgaben
¹ Das VBS kann die Leitung der Feldpost der Schweizerischen Post übertragen. In diesem Fall gilt die Schweizerische Post als Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllt.
² Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 9 Geheimhaltung
Die Leitung der Feldpost trifft die notwendigen Massnahmen, damit die militärischen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu verhindern, dass aus dem Bereich der Feldpost Informationen über die Organisation der Armee vermittelt werden.
Art. 10 Vollzug
Das VBS regelt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. November 1999⁵ über den Feldpostdienst wird aufgehoben.
⁵ [AS [Bild bitte in Originalquelle ansehen]]
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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