Gesetz über das Staatspersonal (126.1)
CH - SO

Gesetz über das Staatspersonal

Gesetz über das Staatspersonal Vom 27. September 1992 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 86 und 98 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

26. März 1991

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis des solothurnischen Staatsperso - nals.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für das voll- und für das teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps sowie unter Vorbe - halt eines abweichenden Gesamtarbeitsvertrages für das Personal des kantonalen Spitals (im folgenden Staatsbedienstete oder Staatspersonal genannt). *
2 Für Gerichtspersonen bleiben die besonderen Bestimmungen der Ge - richtsorganisation
1 ) , für Lehrkräfte diejenigen der Schulgesetzgebung
2 ) und für das kantonale Polizeikorps das Gesetz über die Kantonspolizei
3 ) vorbe - halten.
3 Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich ver - tragliche Regelungen treffen. *
4 Für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates gilt, soweit nicht besondere Vorschriften anwendbar sind, das Gesetz sinngemäss.
5 Auf nebenamtliche staatliche Fachgremien findet das Gesetz Anwen - dung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
6
... *

§ 2

bis * Zuständigkeit Vollzug Pensionskasse Kanton Solothurn
1 Das oberste Organ der Pensionskasse Kanton Solothurn ist in Bezug auf das Dienstverhältnis zu ihrem Personal für den Vollzug des Gesetzes zu - ständig, wo das Gesetz dieses dazu ermächtigt.
1) BGS 125.12 .
2) Gesetz über die Kantonsschule Solothurn (BGS 414.111 ); Gesetz über die Berufs - bildung und die Erwachsenenbildung (BGS 416.111 ).
3) BGS 511.11 . GS 92, 594
1
2 Die Kompetenz kann von diesem im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom

25. Juni 1982

4 ) delegiert werden.

§ 3 Subsidiäres Recht

1 Für die Lehrkräfte der Volksschule gilt das Gesetz, soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten, als subsidiäres Recht. *

§ 4 Gleiche Rechte für Mann und Frau

1 Die Vorschriften des Gesetzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das männliche und für das weibliche Staatspersonal, insbesondere für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Besoldungen und die Beförderungen.
2 Der Regierungsrat fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstel - lung der Geschlechter im öffentlichen Dienst.

§ 5 Aufgaben

1 Staatsbedienstete nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfas - sung, Gesetz und Pflichtenheft zukommen.
2 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.

§ 6 Grundsätze

1 Staatsbedienstete üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhält - nismässigkeit aus.
2 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.
3 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
4 Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles ge - genseitiges Verhältnis.

§ 7 Aus-, Fort- und Weiterbildung

1 Der Regierungsrat fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Staats - personals. Er führt zu diesem Zwecke und zur Vorbereitung auf den Staats - dienst Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie. *
2 Staatsbedienstete sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnis - se Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrech - nung an die Dienstzeit zu besuchen; im Rahmen von § 35 sind sie dazu ver - pflichtet.
3 Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen kann die Pflicht zur befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses und/oder die Pflicht zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme verbunden werden. *
4) SR 831.40 .
2

§ 8 * Verantwortlichkeit

1 Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach dem Verantwortlich - keitsgesetz. Die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit sind nur auf die Beamten oder Beamtinnen anwendbar.

§ 9 Rechtsbeistand

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchen Fällen dem Staatspersonal Rechtsbeistand zu gewähren ist.

§ 10 Rechtsnatur

1 Das Dienstverhältnis des Staatspersonals untersteht unter Vorbehalt von Absatz 2 dem öffentlichen Recht. Kann diesem keine Vorschrift entnom - men werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienst - rechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obli - gationenrechts anwendbar. *
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Personen oder ganze Personengruppen Anstellungen beschliessen, die ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen.

§ 11 * Beamte und Beamtinnen

1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Per - sonen sind Beamte oder Beamtinnen.

§ 12 Angestellte

1 Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekün - digt werden kann.

§ 13 * Infrastruktur

1 Der Kantonsrat bewilligt die zur ordnungsgemässen Erfüllung der staatli - chen Aufgaben nötigen Ausgaben für das Personal, die Räumlichkeiten und die Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die wir - kungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003
1 )
. Für den Bau von Verwaltungsgebäuden und die Beteiligung an solchen Bauten bleiben die Vorschriften über das Finanzreferendum vorbehalten.

2. Das öffentliche Dienstverhältnis

2.1. Begründung des Dienstverhältnisses

§ 14 * Grundsatz

1 Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden.

§ 15 * Ausschreibung

1 Neu zu besetzende Stellen sind bei Bedarf öffentlich auszuschreiben.
1) BGS 115.1 .
3
2 Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann eine Stelle durch Berufung be - setzen, soweit die Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist.
3 In der Ausschreibung sind die gesetzlichen oder die von der Wahl- oder Anstellungsbehörde verlangten Erfordernisse aufzuführen.

§ 16 * Voraussetzung der Wahl oder Anstellung

1 Voraussetzung für eine Wahl oder Anstellung ist das Schweizer Bürger - recht oder für ausländische Staatsangehörige die Niederlassungsbewilli - gung.
2 Andere ausländische Staatsangehörige können als Beamte, Beamtinnen oder Angestellte in Dienst genommen werden, sofern für die fragliche Stelle keine geeigneten schweizerische Staatsangehörige oder ausländi - sche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung verfügbar sind oder internationale Freizügigkeitsabkommen bestehen.

§ 17 * ...

§ 18 * Entstehung und Dauer des Dienstverhältnisses

1 Die Wahl- oder die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Eig - nung für die fraglichen Aufgaben. Nach Möglichkeit sind die verschiede - nen Bevölkerungskreise, namentlich die Geschlechter, die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
2 Den Vorgesetzten steht das Vorschlagsrecht zu, ausgenommen bei Wahlen durch das Volk oder durch den Kantonsrat.
3 Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag kann auf befriste - te oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.
4 Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlos - sen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. Für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen sowie Oberärzte oder Oberärztin - nen ohne Fachausweis FMH gilt eine Frist von fünf Jahren. *

§ 18

bis Probezeit und Kündigung während der Probezeit
1 Die ersten drei Monate der unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist.
2 Die Probezeit kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert wer - den.
3
... *
4 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jeder - zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
5 Für die Beamten oder Beamtinnen gilt keine Probezeit.

§ 19 * Wahl- und Anstellungsbehörde

1 Der Kantonsrat wählt ausser den in der Kantonsverfassung genannten Personen den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
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2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis ist Anstellungsbehörde. *
3 Der Regierungsrat kann Anstellungen an die Departemente, an das Perso - nalamt oder an die Solothurner Spitäler AG delegieren. *
4 Die Gerichtsverwaltungskommission ist Anstellungsbehörde nach Massga - be des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Sie kann Anstellungen an das kantonale Personalamt delegieren. *

§ 20 Dauer des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen *

1 Für Beamte und Beamtinnen entspricht die Dauer des Dienstverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. Das Dienstverhältnis beginnt je - weils am 1. August nach der Wahl des Kantonsrates und endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsperiode (31. Juli).
2 Wenn das Dienstverhältnis nicht erneuert wird, kann der Regierungsrat gewählten Beamten oder Beamtinnen eine Abgangsentschädigung nach § 33 Absatz 2 zusprechen. Einzelheiten regelt die Verordnung.

§ 21 * ...

§ 22 * Berufliche Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben.
2 Sie dürfen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nicht die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichts - stelle oder der Kontrollstelle einnehmen. Vorbehalten bleiben die Mit - gliedschaft in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck sowie Vertre - tungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen zwischen diesen Organisa - tionen und dem Kanton Solothurn solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst.

§ 23 Familiäre Unvereinbarkeiten *

1 Weder dem Regierungsrat noch dem Obergericht oder den Amtsgerich - ten dürfen gleichzeitig Verwandte in direkter Linie sowie verschwägerte Personen angehören.
2 Im gleichen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu einem Mitglied des Regierungsrates dürfen nicht stehen: a) der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin; b) der Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung; c) der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle.
3 Das gleiche gilt im gegenseitigen Verhältnis für: a) den Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung und den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle; b) die Vorsteher oder die Vorsteherinnen des Oberamtes, die Amtsge - richtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen und die Amt - schreiber oder die Amtschreiberinnen des gleichen Bezirkes oder der gleichen Amtei und ihre Stellvertreter oder ihre Stellvertreterinnen; c) die Mitglieder des Obergerichtes und den Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin sowie
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d) die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberinnen und die Amts - gerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen der glei - chen Amtei.
4 Für Ehegatten, eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen so - wie bei faktischer Lebensgemeinschaft gelten die Ausschlussbestimmungen sinngemäss. *

2.2. Freistellung und Beendigung des

Dienstverhältnisses *

§ 24 * Freistellung

1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte jederzeit freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Administra - tivuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kür - zung oder den Entzug der Besoldung. Bei einer Freistellung aus betriebli - chen Gründen ist in jedem Fall die volle Besoldung auszurichten.
3 Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fort - setzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.

§ 25 * ...

§ 26 * Demission und Kündigung; Fristen, Termine und Form *

1 Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin und ohne Anga - be von Gründen während der Amtsperiode auf das Ende eines Monates aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate. *
2 Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Wenn das Anstellungsverhältnis bis zu einem Jahr eingegangen wird, beträgt die Kündigungsfrist beidsei - tig einen Monat. Wird eine Stelle aufgehoben und kann der betroffenen Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die Kün - digungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate. Vorbehalten bleibt Absatz

3.

2bis Bei einer Kündigung gemäss § 27 Absatz 4 Buchstabe d beträgt die Kün - digungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate. *
3 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart wer - den. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.
4 Die Kündigung wird auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat beid - seits schriftlich zu erfolgen.

§ 26

bis Genehmigung der Demission und Nichtwiederwahl
1 Zuständige Behörde zur Genehmigung einer Demission während der Amtsdauer ist a) die Ratsleitung des Kantonsrates für

1. den Ratssekretär oder die Ratssekretärin,

2. den Chef oder die Chefin Finanzkontrolle,

3. die Beauftragte oder den Beauftragten für Information und

Datenschutz;
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b) der Regierungsrat für

1. die Mitglieder des Regierungsrates,

2. den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und dessen

oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,

3. den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin und des -

sen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,

4. die leitenden Staatsanwälte oder die leitenden Staatsanwäl -

tinnen, die Staatsanwälte oder die Staatsanwältinnen, die leitenden Jugendanwälte oder leitenden Jugendanwältinnen sowie die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen; c) die Gerichtsverwaltungskommission für alle Beamten oder Beamtin - nen in richterlichen Funktionen.
2 Das Demissionsgesuch wird genehmigt, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.
3 Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.

§ 27 * Ordentliche Kündigung

1 Die Angestellten können das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen. *
2
... *
3 Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtferti - gen.
4 Wesentliche Gründe liegen vor, wenn a) * die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zu - weisung eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist; b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Füh - rungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistun - gen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt; c) * der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist; d) * dem oder der Angestellten geänderte Anstellungsbedingungen ge - mäss § 35 bis unterbreitet werden und dieser oder diese sich innert Monatsfrist damit nicht einverstanden erklärt.
5 Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe b kann nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten vor - gängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist. Die Verord - nung regelt das Verfahren.
6 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege - gesetz.
7 Die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Obligationenrecht.
7

§ 27

bis Kündigung zur Unzeit
1 Nach Ablauf der Probezeit gilt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist von zwölf Monaten. Im Übrigen sind die Bestim - mungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sinnge - mäss anzuwenden.

§ 27

ter * Missbräuchliche und nichtige Kündigung
1 Jede Kündigung ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich.
2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehör - de ist nichtig, wenn sie a) im Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfül - lung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin; b) während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung nach § 47 Absatz
1 Buchstabe b verfügt wird.

§ 28 * Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Das Dienstverhältnis der Staatsbediensteten kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als wichti - ger Grund.
3 Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlän - gern, falls die Umstände dies rechtfertigen.
4 Zuständig zur Auflösung ist: a) * der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Staatsschrei - ber oder der Staatsschreiberin, gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin sowie gegenüber dem Chef oder der Chefin der Finanzkontrolle; a bis ) * die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Personal der Gerichte. a ter ) * das zuständige Organ oder der Direktor oder die Direktorin der Pen - sionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Personal der Pensions - kasse Kanton Solothurn; b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Staatsbediensteten; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

§ 29 * Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1 Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

§ 30 * Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

1 Das Dienstverhältnis endet, wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2).
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§ 31 * Erreichen der Altersgrenze

1 Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten endet mit dem Erreichen der vom Regierungsrat festgesetzten Altersgren - ze.
2 Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwen - dung. *

§ 32 * Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin

1 Für die disziplinarische Entlassung gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.

§ 33 * Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung; Abgangsentschä -

digung
1 Wenn das Gericht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als miss - bräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der oder die Angestellte Anspruch auf eine Entschä - digung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahres - lohn.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zuspre - chen: * a) wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz
4 Buchstabe a nicht möglich ist; b) ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
3 Die Höhe der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich ins - besondere nach: a) der Dauer des Dienstverhältnisses; b) dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; c) der Schwere der Missbräuchlichkeit; d) der sozialen Lage der oder des Angestellten; Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
4
... *

2.3.1. Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses *

§ 34 * ...

§ 35 Amtspflichten

1 Staatsbedienstete sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissen - haft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet anzueignen. *
2 Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zu - mutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.
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§ 35

bis Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
1 Der Arbeitgeber kann Staatsbediensteten im Zusammenhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit zumut - bar geänderten Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätestens nach Ab - lauf einer Frist von sieben Monaten auf den Ersten des darauffolgenden Monats in Kraft treten soll.

§ 36 * Arbeitszeit

1 Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Ge - schäftslast kann er vorübergehend Überzeit anordnen.
2 Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwen - dung. *

§ 37 * Wohnsitzpflicht

1 Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu neh - men. Aus wichtigen privaten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz von Angestellten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Ge - biet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.

§ 38 Amtsgeheimnis

1 Staatsbedienstete sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschwei - gen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses beste - hen.
3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatli - cher Fachgremien.
4 Dem Amtsgeheimnis unterliegen Informationen nicht, die nach dem In - formations- und Datenschutzgesetz
1 ) öffentlich zugänglich sind. *

§ 39 Aussage vor Gericht

1 Staatsbedienstete dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ih - nen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Regierungsrates äussern.
2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Ver - waltungsakten.
4 Der Regierungsrat kann die Ermächtigung an die zuständigen Departe - mente und an die Solothurner Spitäler AG delegieren. *
4bis Die Ermächtigung von Angestellten der Pensionskasse Kanton Solothurn obliegt dem zuständigen Organ nach § 2 bis
. *
5 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
1) BGS 114.1 .
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§ 40 Verbot der Annahme von Geschenken

1 Es ist Staatsbediensteten untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschen - ke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu las - sen.
2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.

§ 41 Ausstand

1 Staatsbedienstete haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre mate - riellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, de - nen sie im Sinne von § 23 verbunden sind.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

§ 42 * Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter

1 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter müssen vor deren Annah - me bewilligt werden.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Neben - amtes kann untersagt werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung nachteilig beeinflussen. Die Ausübung kann von der Anstellungsbehörde mit oder ohne Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abga - be von Nebeneinnahmen bewilligt werden.

§ 43 * Rückerstattung von Entschädigungen

1 Mitglieder des Regierungsrates und Staatsbedienstete, welche in Vertre - tung des Kantons in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts tätig sind, haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädi - gungen an die Staatskasse abzugeben. *

2.3.2. Rechte

§ 44 * Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Mitglieder des Regierungsrates müssen ihre Verbindungen zu Unter - nehmungen und Interessenorganisationen, soweit sie nach § 22 mit dem Amt als Mitglied des Regierungsrates vereinbar sind, in einem durch die Staatskanzlei nachgeführten Register offen legen. Darunter fallen insbe - sondere: a) wirtschaftlich beherrschende Beteiligungen an einem Unternehmen des privaten Rechts; b) Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Interessengruppen; c) Mitgliedschaften in der Verwaltung von Organisationen mit gemein - nützigem oder ideellem Zweck; d) Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

§ 45 * Besoldungen und Entschädigungen

1 Staatsbedienstete haben Anspruch auf eine Besoldung, die ihren Aufga - ben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten so - wie ihrer Leistung entspricht.
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2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis re - gelt * a) die Besoldungen; b) die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen; c) alle übrigen Entschädigungen sowie d) den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienst - leistungen.
3 Chefärzte oder Chefärztinnen sowie leitende Ärzte oder leitende Ärztin - nen von Spitälern (§ 2 Abs. 3), denen das Recht eingeräumt wird, Privatpa - tienten im Spital zu behandeln, haben einen Teil des daraus resultierenden Einkommens dem Spital abzuliefern. Die Abgabe kann linear oder progres - siv festgesetzt werden und beträgt höchstens 85 Prozent dieses Einkom - mens. Einzelheiten beschliesst der Regierungsrat.
4 Der Kantonsrat regelt auf Antrag der Finanzkommission die Besoldungen und die Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates. *
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... *

§ 45

bis Gesamtarbeitsvertrag
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis kann mit den Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtar - beitsvertrag (GAV) abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnah - me von Verhandlungen beantragen. Die beim Abschluss des GAV gelten - den minimalen Grundbesoldungen nach den kantonsrätlichen Besoldungs - verordnungen dürfen im GAV nicht unterschritten werden. *
2 Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal. Der Regierungsrat kann Funktionen oder Personen vom Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen.
3 Der GAV sieht ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht vor. Die - ses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über die Beilegung von Vollzugsstreitigkeiten. Ausgenommen sind Lohnverände - rungen, insbesondere infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohn - entwicklung. *
4 Die Vertragsparteien sehen im GAV die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug und die Weiterentwicklung des GAV vor. Bis zum Abschluss eines GAV sind die Beiträge für dessen Vorbereitung in einer besonderen Verein - barung festzulegen. Die monatlichen Beiträge für die Vorbereitung des GAV dürfen höchstens 5 Franken pro Mitarbeiter und pro Mitarbeiterin be - tragen und können längstens bis zum Dezember 2004 erhoben werden. *
5 Kommt nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach Kündi - gung des Vertrags zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so ru - fen sie bezüglich der strittigen Fragen eine von den Parteien vereinbarte Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
6 Wird der GAV von einer Partei gekündigt und können sich die Vertrags - parteien bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht auf einen neuen Vertrag einigen, gilt er während eines Jahres nach Ablauf der ver - traglichen Kündigungsfrist weiter. Der Kantonsrat kann den Vertrag um höchstens zwei Jahre verlängern. Verweigert er die Verlängerung, kann er den Regierungsrat ermächtigen, das Dienstrecht im Rahmen der gesetzli - chen Kompetenzen durch Verordnung zu regeln. Verweigert er diese Er - mächtigung, kann er die an den Regierungsrat delegierten Kompetenzen wieder an sich ziehen.
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7 Verfügungen der Anstellungsbehörden, welche im Einzelfall gestützt auf den GAV erlassen werden, können nach § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes angefochten werden.

§ 45

ter * Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen
1 Der Kanton ist berechtigt, ungerechtfertigte, irrtümlich erbrachte Leis - tungen an Staatsbedienstete aus dem Dienstverhältnis zurückzufordern, selbst wenn die von der Rückforderung betroffenene Person nicht mehr bereichert ist. Der Kanton darf seine Forderung mit Leistungen aus dem Dienstverhältnis verrechnen.
2 Die Verjährung richtet sich nach Artikel 67 Absatz 1 OR.

§ 45

quater * Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis
1 Die Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis richtet sich nach den Artikeln 127 und 128 OR.

§ 46 * Berufliche Vorsorge *

1 Der Kanton versichert die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. *
2
... *

§ 47 Anspruch auf Lohnfortzahlung *

1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsver - hältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 An - spruch auf den vollen Lohn * a) während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten; b) nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von zwölf Monaten.
2 Während krankheits- oder unfallbedingten Absenzen besteht Anspruch auf die Ausrichtung von Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahr - lässig herbeigeführt hat. *
3 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis re - gelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitneh - merinnen im befristeten Anstellungsverhältnis. *
4
... *
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... *
6
... *

§ 47

bis * Anspruch auf Taggeldleistungen
1 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsver - hältnis Anspruch auf Taggeldleistungen in der Höhe von 80 Prozent des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomo - natslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Leistungsbonus. § 47 Absatz 2 ist anwendbar. Leistungen der Invalidenversicherung, der Kantonalen Pen - sionskasse Solothurn und anderer Pensionskassen sind anzurechnen. Der Anspruch auf Taggeld besteht: a) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Pro - zent während 12 Monaten;
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b) bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Beginn ei - ner Rente.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis re - gelt den Anspruch auf Taggeldleistungen für Arbeitnehmer und Arbeit - nehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis. *

§ 47

ter * Verrechnung
1 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach § 47 Absätze 1 und 3 sowie im Um - fang der Taggeldleistungen nach § 47 bis gehen die Ansprüche der Arbeit - nehmer und Arbeitnehmerinnen gegenüber einer staatlichen Sozialversi - cherung, einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversi - cherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.

§ 47

quater * Krankentaggeldversicherung
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis kann eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, welche im Krank - heitsfall mindestens die Leistungen gemäss § 47 bis erbringt. *
2 Die Versicherungsprämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und die versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu finanzieren. Der Anteil der Arbeitgeber ist im Verhältnis der Lohnsummen der versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufzuteilen.

§ 47

quinquies * Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall
1 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeld - versicherer verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen bezie - hungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeld - versicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsan - sprüchen erforderlich sind.
2 Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1, wel - che das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachteilig beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Tag - geldleistungen gekürzt werden.

§ 47

sexies * Case Management bei Krankheit und Unfall
1 Der Arbeitgeber kann gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein Case Management (Fallbegleitung) anbieten.
2 Ziele des Case Managements sind die rasche Rückkehr an den bisherigen oder an einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität.

§ 47

septies * Voraussetzungen für Case Management
1 Ein Case Management wird insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeit - nehmerinnen geprüft, die a) voraussichtlich längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind oder;
14
b) wegen Krankheit oder Unfall möglicherweise über längere Zeit ver - mindert leistungsfähig sind.

§ 47

octies * Datenschutz im Case Management
1 Die mit dem Case Management betraute Person bearbeitet Personenda - ten der oder des betroffenen Arbeitnehmers und Arbeitnehmerin, soweit dies zur Durchführung des Case Managements notwendig ist.
2 Die mit dem Case Management betraute Person gibt weder der Arbeitge - berseite noch Dritten Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn der oder die betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 47

novies * Übertragung des Case Managements
1 Der Arbeitgeber kann die Durchführung des Case Managements dem Un - fall- oder Krankentaggeldversicherer oder einer externen Fachstelle über - tragen.

§ 48 Mutterschaftsurlaub

1 Das weibliche Staatspersonal hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter - schaftsurlaub von 16 Wochen. Der Regierungsrat beziehungsweise das zu - ständige Organ nach § 2 bis regelt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für das befristet angestellte Personal. *
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis kann den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erweitern, wenn im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis ein höherer Anspruch als 16 Wochen üb - lich ist. *

§ 49 Besoldungsnachgenuss

1 Beim Tode eines Beamten, einer Beamtin sowie eines oder einer Ange - stellten ist den Erben die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis kann in Härtefällen Familienangehörigen eines Verstorbenen, die von ihm finanziell abhängig waren, einen Besoldungsnachgenuss von höchstens drei weiteren Monaten gewähren. *

§ 50 * Ferienanspruch

1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2 bis re - gelt den Ferienanspruch des Staatspersonals. *

§ 50

bis * Administrative Untersuchung
1 Staatsbedienstete, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder zu einer Auflösung aus wichtigen Gründen führen könnten.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verant - wortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
3 Für administrative Untersuchungen gegenüber Gerichtspersonen ist die Gerichtsverwaltungskommission zuständig. *
15
4 Für administrative Untersuchungen gegenüber dem Personal der Pensi - onskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist das zuständige Organ nach § 2 bis zu - ständig. *

§ 50

ter * Sozialmassnahmen
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
2 Er kann weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Staatspersonals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionie - rung.
3 Der Kantonsrat bewilligt die nötigen Kredite.
4 Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung. *

§ 50

quater * Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung
1 Der Regierungsrat kann die familienergänzende Betreuung von Kindern unterstützen.
2 Der Kantonsrat bewilligt die dafür nötigen Mittel.
3 Die Absätze 1 und 2 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung. *

2.3.3. Sozialpartnerschaft *

§ 51 * Personalverbände

1 Die Staatsbediensteten haben ein Mitspracherecht zu allen sie betreffen - den Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände oder per - sönlich wahr.
2 Die Personalverbände sind das Bindeglied zwischen den Staatsbedienste - ten und dem Regierungsrat. Sie haben das Recht, zu allen Entwürfen per - sonalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat Anträ - ge über Erlass oder Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.

§ 51

bis Kommission für Besoldungs- und Personalfragen
1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Personalverbände eine Kom - mission zur Vorberatung von Besoldungs- und Personalfragen grundsätzli - cher Art. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartementes führt den Vorsitz. Der Chef oder die Chefin des Personalamtes gehört ihr mit beratender Stimme an.
2 Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.

§ 52 Personalkommission

1 Der Regierungsrat wählt zur Mitwirkung des Personals beim Vollzug des Gesetzes auf Vorschlag der Personalverbände eine Personalkommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des kantonalen Personalamtes gehört ihr als Mitglied mit beratender Stimme an. Bei der Wahl der Kommission sind die verschiedenen Personalgruppen angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.
16

2.4. Rechtsschutz

§ 53 * Rechtsmittel

1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtli - cher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Ver - fügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht sel - ber Anstellungsbehörde ist. Der Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
1bis Verfügungen des Personalamtes nach § 19 Absatz 4 (Satz 2) können bei der Gerichtsverwaltungskommission und Verfügungen der Gerichtsverwal - tungskommission beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
2 Ein Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 28 Ab - satz 4 Buchstabe a kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Re - gierungsrat sind kostenlos.
4 Der Rechtsschutz zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Zivilrecht.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 54 * Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 55 * ...

§ 56 Praktikanten, insbesondere Rechtspraktikanten

1 Das zuständige Departement kann Praktikanten auf beschränkte Zeit in staatliche Stellen zur Ausbildung oder zur Vorbereitung auf staatliche Prü - fungen aufnehmen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Entschädigung.

§ 57 * ...

§ 58 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 59 Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 60 Änderung des Gesetzes über den Weibeldienst

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 61 Genehmigung durch Bundesbehörden

1

§ 53 und die Änderung von § 24 Buchstabe a) Satz 1 des Verantwortlich -

keitsgesetzes (§ 58) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesver - sammlung.
17

§ 62 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse auf - gehoben.
2 Insbesondere sind aufgehoben: a) das Gesetz vom 23. November 1941 über das Staatspersonal
1 ) ; b) § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August
1909
2 )
.

§ 63 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

3.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der

Teilrevision vom 8. November 2000

§ 64 Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis

1 Alle am 31. Juli 2001 bestehenden Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen, ausgenommen die vom Volk oder vom Kantonsrat gewähl - ten, werden am 1. August 2001 in Anstellungsverhältnisse nach diesem Ge - setz überführt. Das Dienstverhältnis der davon betroffenen Staatsbediens - teten richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach den für die Angestellten gel - tenden Vorschriften.
2 Das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen, welche gestützt auf die vor dem 1. August 2001 geltenden Gesetzesvorschriften für die Amts - dauer 2001-2005 provisorisch wiedergewählt worden sind, wird am 1. Au - gust 2001 in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit überführt. Die Probe - zeit beginnt am 1. August 2001 und dauert mindestens drei Monate. Die Anstellungsbehörde kann diese im Sinne von § 18bis um drei Monate ver - längern. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach

§18bis Absatz 4 dieses Gesetzes. § 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

§ 65 Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter An -

stellungsverhältnisse
1 Die Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse ist an die Dauer befristeter Anstellungsverhältnisse nach § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes anzurechnen.

§ 66 Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstver -

hältnisses
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Begründung von Dienstver - hältnissen durch Wahl oder Anstellung gehen jenen in Spezialgesetzen vor.

§ 67 Änderung von Gesetzen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
1) GS 75, 337; 80, 102; 82, 138; 85, 138.
2) GS 64, 484; 77, 61.
18

3.2. Schluss- und Übergangsbestimmung zur Teilrevision

vom 21. Februar 2001

§ 68 Änderung von Gesetzen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

3.3. Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 28.

Juni 2006

§ 69

1 Das Ausschlussverhältnis der faktischen Lebensgemeinschaft ist erst bei der vollständigen oder teilweisen Neubestellung von Behörden zu beach - ten. Inkrafttreten am 1. August 1993.
19
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.11.2000 01.08.2001 § 7 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 7 Abs. 3 eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 8 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 10 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 11 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 14 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 15 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 17 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 18 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 18

bis eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 19 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 20 Sachüberschrift

geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 21 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 22 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 Titel 2.2. geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 26 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 27 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 27

bis eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 27

ter eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 28 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 29 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 30 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 32 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 33 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 34 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 35 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 37 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 42 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 47 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 47 Abs. 2 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 50

bis eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 50

ter eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 Titel 2.3.3. geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 51 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 51

bis eingefügt -

08.11.2000 01.08.2001 § 53 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 55 aufgehoben -

08.11.2000 01.08.2001 § 57 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2005 § 31 totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2004 § 36 totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2005 § 38 Abs. 4 eingefügt -

21.02.2001 01.01.2003 § 45 totalrevidiert -

21.02.2001 01.08.2001 § 45

bis eingefügt -

21.02.2001 01.01.2003 § 45

ter eingefügt -

21.02.2001 01.01.2005 § 45

quater eingefügt -

21.02.2001 01.01.2003 § 46 totalrevidiert -

21.02.2001 01.01.2003 § 50 totalrevidiert -

20
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.02.2001 01.01.2005 § 54 totalrevidiert -

19.06.2002 01.07.2002 § 45

bis Abs. 4 geändert -

12.05.2004 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert -

12.05.2004 01.01.2006 § 2 Abs. 3 geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 13 totalrevidiert -

23.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 4 geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 18

bis Abs. 3 aufgehoben -

23.06.2004 01.08.2005 § 19 Abs. 4 eingefügt -

23.06.2004 01.01.2005 § 24 totalrevidiert -

23.06.2004 01.01.2005 § 25 aufgehoben -

23.06.2004 01.08.2005 § 28 Abs. 4,

a bis ) eingefügt -

23.06.2004 01.08.2005 § 45

bis Abs. 3 geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 47 Abs. 3 geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 47 Abs. 4 geändert -

23.06.2004 01.01.2005 § 48 Abs. 1 geändert -

23.06.2004 01.08.2005 § 50

bis Abs. 3 eingefügt -

23.06.2004 01.08.2005 § 53 Abs. 1

bis eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 4 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 50

quater eingefügt -

31.01.2007 25.05.2007 § 2 Abs. 6 aufgehoben -

31.01.2007 25.05.2007 § 19 Abs. 3 geändert -

31.01.2007 25.05.2007 § 22 eingefügt -

31.01.2007 25.05.2007 § 23 Sachüberschrift

geändert -

31.01.2007 25.05.2007 § 39 Abs. 4 geändert -

31.01.2007 25.05.2007 § 43 totalrevidiert -

31.01.2007 25.05.2007 § 44 totalrevidiert -

31.01.2007 25.05.2007 § 45 Abs. 4 geändert -

31.01.2007 25.05.2007 § 45 Abs. 5 eingefügt -

31.01.2007 25.05.2007 § 46 Abs. 2 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 53 Abs. 1 geändert -

29.10.2008 01.01.2009 § 53 Abs. 2 geändert -

22.03.2011 01.09.2011 § 26 Sachüberschrift

geändert GS 9, 2011

22.03.2011 01.09.2011 § 26 Abs. 1 geändert GS 9, 2011

22.03.2011 01.09.2011 § 26

bis eingefügt GS 9, 2011

22.03.2011 01.09.2011 § 27 Abs. 1 geändert GS 9, 2011

22.03.2011 01.09.2011 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 9, 2011

24.01.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 2012, 5

03.07.2013 01.01.2014 § 47 Abs. 3 geändert GS 2013, 29

18.03.2014 01.07.2014 § 43 Abs. 1 geändert GS 2014, 12

08.12.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 5 aufgehoben GS 2015, 58

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 1 geändert GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 2 geändert GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 3 geändert GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 4 aufgehoben GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 5 aufgehoben GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47 Abs. 6 aufgehoben GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

bis eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

ter eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

quater eingefügt GS 2016, 3
21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.01.2016 01.06.2016 § 47

quinquies eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

sexies eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

septies eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

octies eingefügt GS 2016, 3

27.01.2016 01.06.2016 § 47

novies eingefügt GS 2016, 3

09.05.2017 01.10.2017 § 2

bis eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 19 Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.07.2018 § 26 Abs. 2

bis eingefügt GS 2017, 18

09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, a) geändert GS 2017, 18

09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, c) geändert GS 2017, 18

09.05.2017 01.07.2018 § 27 Abs. 4, d) eingefügt GS 2017, 18

09.05.2017 01.10.2017 § 28 Abs. 4,

a ter ) eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 31 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 33 Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 33 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 19

09.05.2017 01.07.2018 Titel 2.3.1. geändert GS 2017, 18

09.05.2017 01.07.2018 § 35

bis eingefügt GS 2017, 18

09.05.2017 01.10.2017 § 36 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 39 Abs. 4

bis eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 45

bis Abs. 1 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 46 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 19

09.05.2017 01.07.2018 § 47 Abs. 2 geändert GS 2017, 18

09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 3 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 47

bis Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 47

quater Abs. 1 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 48 Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 50 Abs. 1 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 50

bis Abs. 4 eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 50

ter Abs. 4 eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 50

quater Abs. 3 eingefügt GS 2017, 19

19.12.2018 01.06.2019 § 28 Abs. 4, a) geändert GS 2018, 36

22
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 12.05.2004 01.01.2006 geändert -

§ 2 Abs. 3 12.05.2004 01.01.2006 geändert -

§ 2 Abs. 6 31.01.2007 25.05.2007 aufgehoben -

§ 2

bis

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 3 Abs. 1 24.01.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 5

§ 7 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 7 Abs. 3 08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 8 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 11 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 13 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 14 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 15 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 16 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 17 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 18 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 18 Abs. 4 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 18

bis

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 18

bis Abs. 3 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 19 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 19 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 19 Abs. 3 31.01.2007 25.05.2007 geändert -

§ 19 Abs. 4 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -

§ 20 08.11.2000 01.08.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 21 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 22 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 22 31.01.2007 25.05.2007 eingefügt -

§ 23 31.01.2007 25.05.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 23 Abs. 4 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

Titel 2.2. 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 24 23.06.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 25 23.06.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 26 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 26 22.03.2011 01.09.2011 Sachüberschrift

geändert GS 9, 2011

§ 26 Abs. 1 22.03.2011 01.09.2011 geändert GS 9, 2011

§ 26 Abs. 2

bis

09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18

§ 26

bis

22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011

§ 27 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 27 Abs. 1 22.03.2011 01.09.2011 geändert GS 9, 2011

§ 27 Abs. 2 22.03.2011 01.09.2011 aufgehoben GS 9, 2011

§ 27 Abs. 4, a) 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18

§ 27 Abs. 4, c) 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18

§ 27 Abs. 4, d) 09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18

§ 27

bis

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 27

ter

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 28 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 28 Abs. 4, a) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

23
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 28 Abs. 4,

a bis )

23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -

§ 28 Abs. 4,

a ter )

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 29 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 30 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 31 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 31 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 32 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 33 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 33 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 33 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19

Titel 2.3.1. 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18

§ 34 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 35 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 35

bis

09.05.2017 01.07.2018 eingefügt GS 2017, 18

§ 36 21.02.2001 01.01.2004 totalrevidiert -

§ 36 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 37 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 38 Abs. 4 21.02.2001 01.01.2005 eingefügt -

§ 39 Abs. 4 31.01.2007 25.05.2007 geändert -

§ 39 Abs. 4

bis

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 42 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 43 31.01.2007 25.05.2007 totalrevidiert -

§ 43 Abs. 1 18.03.2014 01.07.2014 geändert GS 2014, 12

§ 44 31.01.2007 25.05.2007 totalrevidiert -

§ 45 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 45 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 45 Abs. 4 31.01.2007 25.05.2007 geändert -

§ 45 Abs. 5 31.01.2007 25.05.2007 eingefügt -

§ 45 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 58

§ 45

bis

21.02.2001 01.08.2001 eingefügt -

§ 45

bis Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 45

bis Abs. 3 23.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 45

bis Abs. 4 19.06.2002 01.07.2002 geändert -

§ 45

ter

21.02.2001 01.01.2003 eingefügt -

§ 45

quater

21.02.2001 01.01.2005 eingefügt -

§ 46 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 46 09.05.2017 01.10.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 19

§ 46 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 46 Abs. 2 31.01.2007 25.05.2007 geändert -

§ 46 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19

§ 47 27.01.2016 01.06.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 3

§ 47 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 47 Abs. 1 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3

§ 47 Abs. 2 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 47 Abs. 2 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3

§ 47 Abs. 2 09.05.2017 01.07.2018 geändert GS 2017, 18

§ 47 Abs. 3 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 47 Abs. 3 03.07.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 29

§ 47 Abs. 3 27.01.2016 01.06.2016 geändert GS 2016, 3

24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 47 Abs. 3 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 47 Abs. 4 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 47 Abs. 4 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3

§ 47 Abs. 5 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3

§ 47 Abs. 6 27.01.2016 01.06.2016 aufgehoben GS 2016, 3

§ 47

bis

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

bis Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 47

ter

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

quater

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

quater Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 47

quinquies

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

sexies

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

septies

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

octies

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 47

novies

27.01.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016, 3

§ 48 Abs. 1 23.06.2004 01.01.2005 geändert -

§ 48 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 48 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 49 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 50 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 50 Abs. 1 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 50

bis

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 50

bis Abs. 3 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -

§ 50

bis Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 50

ter

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 50

ter Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 50

quater

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 50

quater Abs. 3 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19 Titel 2.3.3. 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 51 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 51

bis

08.11.2000 01.08.2001 eingefügt -

§ 53 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 53 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 53 Abs. 1

bis

23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -

§ 53 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -

§ 54 21.02.2001 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 55 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 57 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

25
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