Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (0.451.43)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Biologische Vielfalt

Abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1994² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Februar 1995 (Stand am 4. Januar 2017) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 28. Sept. 1994 ( AS 1995 1407 )
Präambel
Die Vertragsparteien –
im Bewusstsein des Eigenwerts der biologischen Vielfalt sowie des Wertes der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller und ästhetischer Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre Erholungsfunktion,
ferner im Bewusstsein der Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Evolution und für die Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre,
in Bestätigung dessen, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist,
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten souveräne Rechte über ihre eigenen biologischen Ressourcen haben,
sowie in Bekräftigung dessen, dass die Staaten für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt sowie für die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind,
besorgt darüber, dass die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird,
eingedenk des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Massnahmen erforderlich ist,
in Anbetracht dessen, dass es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen,
sowie in Anbetracht dessen, dass in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Massnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte,
ferner in Anbetracht dessen, dass die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen,
ferner in Anbetracht dessen, dass Ex ‑situ ‑Massnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen,
in Anerkennung der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, dass eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist,
sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
unter Betonung dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern,
in Anerkennung dessen, dass die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte,
ferner in Anerkennung dessen, dass besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschliesslich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien,
in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten,
in Anerkennung dessen, dass zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und dass von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden,
in der Erkenntnis, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseiti­gung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind,
in dem Bewusstsein, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel‑, Gesundheits‑ und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und dass dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind,
in Anbetracht dessen, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden,
in dem Wunsch, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen,
entschlossen, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziele
Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen massgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung, der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
schliesst «biologische Ressourcen» genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben;
bedeutet «biologische Vielfalt» die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land‑, Meeres‑ und sonstige aquatische Öko­systeme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Öko­systeme;
bedeutet «Biotechnologie» jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
bedeutet «domestizierte oder gezüchtete Arten» Arten, deren Evolutionsprozess der Mensch beeinflusst hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen;
bedeutet « Ex ‑situ ‑Erhaltung» die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt ausserhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
bedeutet «genetische Ressourcen» genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert;
bedeutet «genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land» das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In ‑situ ‑Quellen gewonnen werden, einschliesslich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex ‑situ ‑Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht;
bedeutet «genetisches Material» jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält;
bedeutet « In ‑situ ‑Bedingungen» die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben,
bedeutet « In ‑situ ‑Erhaltung» die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und – im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten – in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
bedeutet «Lebensraum» den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt;
bedeutet «nachhaltige Nutzung» die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmass, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen‑ wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger uni künftiger Generationen zu erfüllen;
bedeutet «Ökosystem» einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen;
bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet «Schutzgebiet» ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird;
schliesst «Technologie» die Biotechnologie ein;
bedeutet «Ursprungsland der genetischen Ressourcen» das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In ‑situ ‑Bedingungen besitzt.
Art. 3 Grundsatz
Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
Art. 4 Geltungsbereich
Vorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendung
a) auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen;
b) auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken.
Art. 5 Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen.
Art. 6 Allgemeine Massnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten
a) nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
b) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.
Art. 7 Bestimmung und Überwachung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, insbesondere zu den in den Artikeln 8–10 vorgesehenen Zwecken
a) unter Berücksichtigung der in Anlage I enthaltenen, als Anhalt dienenden Liste von Kategorien Bestandteile der biologischen Vielfalt bestimmen, die für deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bedeutung sind;
b) durch Probennahme und andere Verfahren die nach Buchstabe a bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt überwachen, wobei diejenigen, die dringender Erhaltungsmassnahmen bedürfen, und diejenigen, die das grösste Potential für eine nachhaltige Nutzung bieten, besonders zu berücksichtigen sind;
c) Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten bestimmen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben oder wahrscheinlich haben, und durch Probennahmen und andere Verfahren deren Wirkungen überwachen;
d) mit Hilfe eines beliebigen Systems die aus den Bestimmungs‑ und Über­wachungstätigkeiten nach den Buchstaben a, b und c gewonnenen Daten führen und organisieren.
Art. 8 In ‑situ ‑Erhaltung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Massnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten;
b) erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Massnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln;
c) biologische Ressourcen von Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schutzgebiete regeln oder verwalten, um ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu gewährleisten;
d) den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern;
e) um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern;
f) beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung von Plänen oder sonstigen Managementstrategien;
g) Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einführen oder beibehalten, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beeinträchtigen könnten, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;
i) sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind;
j) im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern;
k) notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten;
l) in den Fällen, in denen nach Artikel 7 eine erhebliche nachteilige Wirkung auf die biologische Vielfalt festgestellt wurde, die entsprechenden Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten regeln oder beaufsichtigen;
m) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a bis l vorgesehene In ‑situ ‑Erhaltung zusammenarbeiten, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.
Art. 9 Ex ‑situ ‑Erhaltung
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In ‑situ ‑Massnahmen
a) Massnahmen zur Ex ‑situ ‑Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen;
b) Einrichtungen für die Ex ‑situ ‑Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten;
c) Massnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen;
d) die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex ‑situ ‑Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, dass Ökosysteme und In ‑situ ‑Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, dass besondere vorübergehende Ex ‑situ ‑Massnahmen nach Buchstabe c notwendig sind;
e) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a bis d vorgesehene Ex ‑situ ‑Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex ‑situ ‑Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten.
Art. 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) Gesichtspunkte der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in den innerstaatlichen Entscheidungsprozess einbeziehen;
b) Massnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen beschliessen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturverfahren, die mit den Erfordernissen der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung vereinbar sind, schützen und fördern;
d) ortsansässige Bevölkerungsgruppen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abhilfemassnahmen in beeinträchtigten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt verringert worden ist, unterstützen;
e) die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungsbehörden und ihrem privaten Sektor bei der Erarbeitung von Methoden zur nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen fördern.
Art. 11 Anreizmassnahmen
Jede Vertragspartei beschliesst, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Massnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.
Art. 12 Forschung und Ausbildung
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer
a) Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren;
b) die Forschung unterstützen und fördern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere in den Entwicklungsländern, beiträgt, unter anderem im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die aufgrund der Empfehlungen des Nebenorgans für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung gefasst worden sind;
c) in Übereinstimmung mit den Artikeln 16, 18 und 20 die Nutzung wissenschaftlicher Fortschritte auf dem Gebiet der Erforschung der biologischen Vielfalt zur Erarbeitung von Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen fördern und dabei zusammenarbeiten.
Art. 13 Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
Die Vertragsparteien
a) fördern und begünstigen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Massnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in Bildungsprogramme;
b) arbeiten gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Erarbeitung von Programmen zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen.
Art. 14 Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen
(1)  Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) geeignete Verfahren einführen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer geplanten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, vorschreiben, mit dem Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken, und gegebenenfalls die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Verfahren ermöglichen;
b) geeignete Regelungen einführen, um sicherzustellen, dass die Umweltfolgen ihrer Programme und Politiken, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, gebührend berücksichtigt werden;
c) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Benachrichtigung, den Informationsaustausch und Konsultationen über Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle ausgeübt werden und die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche haben, dadurch fördern, dass sie, sofern angebracht, den Abschluss bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte unterstützen;
d) im Fall einer akuten oder ernsthaften Gefahr oder eines unmittelbar drohenden oder schwerwiegenden Schadens, die ihren Ursprung in einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle haben, für die biologische Vielfalt im Hoheitsbereich anderer Staaten oder ausserhalb der nationalen Hoheits­bereiche die potentiell betroffenen Staaten sofort über diese Gefahr oder diesen Schaden unterrichten sowie Massnahmen zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung dieser Gefahr oder dieses Schadens ergreifen;
e) einzelstaatliche Vorkehrungen für Notfallmassnahmen bei Tätigkeiten oder Ereignissen natürlicher oder anderer Ursachen, die eine ernsthafte oder akute Gefahr für die biologische Vielfalt darstellen, fördern und die internationale Zusammenarbeit zur Ergänzung dieser einzelstaatlichen Bemühungen unterstützen sowie, sofern dies angebracht ist und von den betroffenen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vereinbart wird, gemeinsame Notfallpläne aufstellen.
(2)  Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf der Grundlage durchzuführender Untersuchungen die Frage der Haftung und Wiedergutmachung einschliesslich Wiederherstellung und Entschädigung bei Schäden an der biologischen Vielfalt mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Haftung eine rein innere Angelegenheit ist.
Art. 15 Zugang zu genetischen Ressourcen
(1)  In Anbetracht der souveränen Rechte der Staaten in bezug auf ihre natürlichen Ressourcen liegt die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2)  Jede Vertragspartei bemüht sich, Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien zu erleichtern, und keine Beschränkungen aufzuerlegen, die den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen.
(3)  Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten als von einer Vertragspartei nach diesem Artikel oder den Artikeln 16 und 19 zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen nur diejenigen, die von Vertragsparteien, die Ursprungsländer dieser Ressourcen sind, oder von den Vertragsparteien, die diese Ressourcen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erworben haben, zur Verfügung gestellt werden.
(4)  Der Zugang, sofern er gewährt wird, erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich dieses Artikels.
(5)  Der Zugang zu genetischen Ressourcen bedarf der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.
(6)  Jede Vertragspartei bemüht sich, wissenschaftliche Forschung auf der Grund­lage genetischer Ressourcen, die von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wurden unter voller Beteiligung dieser Vertragsparteien und nach Möglichkeit in deren Hoheitsgebiet zu planen und durchzuführen.
(7)  Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑ oder politische Massnahmen, erforderlichenfalls durch den in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungsmechanismus, mit dem Ziel, die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht zu teilen. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Art. 16 Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie
(1)  In der Erkenntnis, dass Technologie auch Biotechnologie umfasst und dass sowohl der Zugang zur Technologie als auch die Weitergabe von Technologie unter den Vertragsparteien für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens wesentlich sind, verpflichtet sich jede Vertragspartei, vorbehaltlich dieses Artikels den Zugang zu Technologien, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind oder die genetische Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche Schäden zuzufügen, für andere Vertragsparteien sowie die Weitergabe solcher Technologien an andere Vertragsparteien zu gewährleisten oder zu erleichtern.
(2)  Der Zugang zur Technologie und die Weitergabe von Technologie nach Absatz 1 werden in bezug auf Entwicklungsländer unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzessions‑ oder Vorzugsbedingungen, gewährt oder erleichtert, erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit dem in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungs­mechanismus. Handelt es sich um Technologie, die Gegenstand von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums ist, so erfolgen dieser Zugang und diese Weitergabe zu Bedingungen, die einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und mit ihm vereinbar sind. Die Anwendung dieses Absatzes muss mit den Absätzen 3, 4 und 5 in Einklang stehen.
(3)  Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder politische Massnahmen mit dem Ziel, Vertragsparteien, insbesondere denen, die Entwicklungsländer sind, wenn sie genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen den Zugang zu Technologie oder die Weitergabe von Technologie, die diese Ressourcen nutzt, einschliesslich Technologie, die durch Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, zu gewähren, erforderlichenfalls über die Bestimmungen der Artikel 20 und 21, und zwar in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels.
(4)  Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑ oder politische Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass der private Sektor den Zugang zu der in Absatz 1 bezeichneten Technologie, ihre gemeinsame Entwicklung sowie ihre Weitergabe zum Nutzen sowohl der Regierungsinstitutionen als auch des privaten Sektors von Entwicklungsländern erleichtert, und beachtet dabei die in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen.
(5)  In der Erkenntnis, dass Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums einen Einfluss auf die Durchführung dieses Übereinkommens haben können, arbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts in dieser Hinsicht zusammen, um sicherzustellen, dass solche Rechte die Ziele des Übereinkommens unterstützen und ihnen nicht zuwiderlaufen.
Art. 17 Informationsaustausch
(1)  Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt massgeblichen Informationen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen, wobei sie die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
(2)  Dieser Informationsaustausch umfasst den Austausch der Ergebnisse der technischen, wissenschaftlichen und sozio‑ökonomischen Forschung sowie Informationen über Ausbildungs‑ und Überwachungsprogramme, Fachwissen, indigenes Wissen und traditionelle Kenntnisse an sich und in Verbindung mit den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Technologien. Er umfasst auch, soweit durchführbar, die Rückführung von Informationen.
Art. 18 Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1)  Die Vertragsparteien fördern die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, erforderlichenfalls durch die zuständigen internationalen und nationalen Institutionen.
(2)  Jede Vertragspartei fördert die technische und wissenschaftliche Zusammen­arbeit mit anderen Vertragsparteien, insbesondere Entwicklungsländern, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die Erarbeitung und Durchführung nationaler Politiken. Bei der Förderung einer solchen Zusammen­arbeit soll dem Ausbau und der Stärkung nationaler Möglichkeiten durch Erschliessung der menschlichen Ressourcen und Schaffung von Institutionen besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden.
(3)  Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung, wie ein Vermittlungsmechanismus zur Förderung und Erleichterung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet werden soll.
(4)  Die Vertragsparteien unterstützen und entwickeln im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Politiken Methoden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Technologien, einschliesslich indigener und traditioneller Technologien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien auch die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Personal und dem Austausch von Sachverständigen.
(5)  Die Vertragsparteien fördern im gegenseitigen Einvernehmen die Einrichtung von gemeinsamen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsunternehmen zur Entwicklung der Technologien, die für die Ziele dieses Übereinkommens von Belang sind.
Art. 19 Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile
(1)  Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑ und politische Massnahmen, um für die wirksame Beteiligung derjenigen Vertragsparteien, insbesondere unter den Entwicklungsländern, welche die genetischen Ressourcen für biotechnische Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, an diesen Arbeiten zu sorgen, die nach Möglichkeit in diesen Vertragsparteien durchgeführt werden sollen.
(2)  Jede Vertragspartei ergreift alle durchführbaren Massnahmen, um den vorrangigen Zugang der Vertragsparteien, insbesondere unter den Entwicklungsländern, zu den Ergebnissen und Vorteilen aus den Biotechnologien, die sich auf die von diesen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten genetischen Ressourcen stützen, auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gerechtigkeit zu fördern und zu erleichtern. Dieser Zugang erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
(3)  Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten eines Protokolls über geeignete Verfahren, insbesondere einschliesslich einer vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, im Bereich der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können.
(4)  Jede Vertragspartei übermittelt selbst alle verfügbaren Informationen über die Nutzung und die von ihr vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit diesen Organismen sowie alle verfügbaren Informationen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen der einzelnen betroffenen Organismen für die Vertragspartei, in die diese Organismen eingebracht werden sollen, oder verpflichtet jede natürliche oder juristische Person in ihrem Hoheitsbereich, welche die in Absatz 3 bezeichneten Organismen zur Verfügung stellt, solche Informationen zu übermitteln.
Art. 20 Finanzielle Mittel
(1)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.
(2)  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die ihnen aus der Durchführung von Massnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entstehen, und aus seinen Bestimmungen Nutzen zu ziehen; diese Kosten werden zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der in Artikel 21 bezeichneten Einrichtung im Einklang mit einer Politik, einer Strategie, mit Programmprioritäten und Zuteilungskriterien sowie einer als Anhalt dienenden Liste der Mehrkosten vereinbart, die von der Konferenz der Vertragsparteien aufgestellt werden. Andere Vertragsparteien einschliesslich der Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, können freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung eine Liste von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von anderen Vertragsparteien, die freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft diese Liste in regelmässigen Abständen und ändert sie, soweit erforderlich. Freiwillige Beiträge aus anderen Ländern und Quellen wären ebenfalls erwünscht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und dass eine Lastenteilung unter den in der Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien wichtig ist.
(3)  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
(4)  Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungsländer erste und dringlichste Anliegen sind.
(5)  Die Vertragsparteien tragen bei ihren Massnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.
(6)  Die Vertragsparteien berücksichtigen ferner die besonderen Bedingungen, die sich in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere kleinen Inselstaaten, aus der Abhängigkeit von der biologischen Vielfalt, aus deren Verteilung und aus deren Vorkommen ergeben.
(7)  Sie berücksichtigen auch die besondere Lage von Entwicklungsländern, insbesondere derer, die im Umweltbereich am empfindlichsten sind, z. B. die Länder mit trockenen und halbtrockenen Zonen, Küsten‑ und Bergregionen.
Art. 21 Finanzierungsmechanismus
(1)  Für die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen dieses Übereinkommens in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird ein Mechanismus eingerichtet, dessen wesentliche Elemente in diesem Artikel beschrieben werden. Der Mechanismus arbeitet für die Zwecke des Übereinkommens unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Arbeit des Mechanismus wird durch die Einrichtung ausgeführt, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen wird. Für die Zwecke des Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten und die Zuteilungskriterien für den Zugang zu solchen Mitteln und für ihre Verwendung. Die Beiträge müssen so gestaltet sein, dass die in Artikel 20 bezeichneten Mittel vorhersehbar und angemessen sind und rechtzeitig eingehen, der Höhe der benötigten Beträge entsprechen, die in regelmässigen Abständen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird, und die Bedeutung der Lastenteilung unter den in der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien berücksichtigen. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie andere Länder und Geldgeber können auch freiwillige Beiträge leisten. Der Mechanismus arbeitet mit einer demokratischen und transparenten Leitungsstruktur.
(2)  Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten sowie detaillierte Kriterien und Leitlinien für die Berechtigung zum Zugang zu den finanziellen Mitteln und zu ihrer Verwendung, wozu auch eine regelmässige Überwachung und Bewertung dieser Verwendung gehört. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst Vorkehrungen zur Durchführung des Absatzes 1 nach Konsultationen mit der Einrichtung, der die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus anvertraut ist.
(3)  Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regelmässigen Abständen die Wirksamkeit des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus einschliesslich der in Absatz 2 genannten Kriterien und Leitlinien. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.
(4)  Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit der Stärkung bestehender Finanz­institutionen, damit diese finanzielle Mittel für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zur Verfügung stellen.
Art. 22 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
(1)  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, ausser wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde.
(2)  Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten aufgrund des Seerechts durch.
Art. 23 Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2)  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3)  Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgan sowie eine Finanzordnung für die Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(4)  Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck
a) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;
b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;
c) prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 28;
d) prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;
e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschliessen;
f) prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anlagen des Übereinkommens;
g) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und technischer Gutachten;
h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Übereinkommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;
i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Massnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.
(5)  Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie‑Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Art. 24 Sekretariat
(1)  Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt; es hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b) es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
c) es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vorkehrungen;
e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
(2)  Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden massgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 25 Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung
(1)  Hiermit wird ein Nebenorgan zur Abgabe wissenschaftlicher, technischer und technologischer Gutachten eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren andere Nebenorgane zu gegebener Zeit in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens berät. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfasst Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmässig über alle Aspekte seiner Arbeit.
(2)  Dieses Organ untersteht der Konferenz der Vertragsparteien und wird im Einklang mit den von dieser festgelegten Leitlinien sowie auf ihr Ersuchen
a) wissenschaftliche und technische Beurteilungen des Zustands der biologischen Vielfalt vorlegen;
b) wissenschaftliche und technische Beurteilungen der Auswirkungen der nach diesem Übereinkommen ergriffenen verschiedenartigen Massnahmen aus­arbeiten;
c) innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entsprechende Technologien und Know‑how im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt bestimmen und Möglichkeiten zur Förderung der Entwicklung solcher Technologien oder zu ihrer Weitergabe aufzeigen;
d) Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt abgeben;
e) wissenschaftliche, technische, technologische und methodologische Fragen beantworten, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen vorgelegt werden.
(3)  Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben, des Mandats, der Organisation und der Arbeitsweise dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
Art. 26 Berichte
Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Massnahme bei der Verwirklichung seiner Ziele vor.
Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.
(2)  Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
(3)  Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:
a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren;
b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
(4)  Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(5)  Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 28 Beschlussfassung über Protokolle
(1)  Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlussfassung darüber zusammen.
(2)  Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
(3)  Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
Art. 29 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
(1)  Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen eines Protokolls können von jeder Vertragspartei des betreffenden Protokolls vorgeschlagen werden.
(2)  Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.
(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.
(4)  Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen wird dem Depositar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, in Kraft. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.
(5)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja‑Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Art. 30 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
(1)  Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf verfahrensmässige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmässige Angelegenheiten.
(2)  Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
a) Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls werden nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die Anlage beschlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen; die Anlage trifft daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich des Buchstabens c in Kraft;
c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar mitgeteilt hat, dass die Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.
(3)  Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(4)  Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.
Art. 31 Stimmrecht
(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.
(2)  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. 32 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
(1)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
(2)  Beschlüsse aufgrund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefasst. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.
Art. 33 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 5. Juni 1992 bis zum 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro und vom 15. Juni 1992 bis zum 4. Juni 1993 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1)  Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(2)  Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.
(3)  In ihren Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 35 Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(2)  In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(3)  Artikel 34 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.
Art. 36 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2)  Jedes Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der in dem betreffenden Protokoll festgelegten Anzahl von Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(3)  Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifika­tions‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
(4)  Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations‑, Annahm­e‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.
(5)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 37 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 38 Rücktritt
(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.
(2)  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3)  Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Art. 39 Vorläufige finanzielle Regelungen
Unter der Voraussetzung ihrer völligen Umstrukturierung nach den Erfordernissen des Artikels 21 ist die Globale Umweltfazilität des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Inter­nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vorläufig die Einrichtung nach Artikel 21 für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis die Konferenz der Vertragsparteien eine Einrichtung nach Artikel 21 bestimmt.
Art. 40 Vorläufige Regelungen für das Sekretariat
Das vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellende Sekretariat ist für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorläufig das Sekretariat nach Artikel 24 Absatz 2.
Art. 41 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.
Art. 42 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rio de Janeiro am 5. Juni 1992.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Bestimmung und Überwachung

1.  Ökosysteme und Lebensräume: solche, die über eine grosse Vielfalt, zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaft­licher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen;
2.  Arten und Gemeinschaften: solche, die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaft­lichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaft­licher oder kultureller Bedeutung sind, die für die Erforschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, z. B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind;
3.  beschriebene Genome und Gene von sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung.

Anlage II

Teil 1 Schiedsverfahren

Art. 1
Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass die Parteien die Streitigkeit nach Artikel 27 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel des Übereinkommens oder des Protokolls anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls weiter.
Art. 2
(1)  In Streitigkeiten zwischen zwei Parteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
(2)  In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
(3)  Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
Art. 3
(1)  Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
(2)  Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
Art. 4
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, den betreffenden Protokollen sowie dem Völkerrecht.
Art. 5
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Art. 6
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Art. 7
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbeson­dere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zuladen und ihre Aussagen einzuholen.
Art. 8
Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Art. 9
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 10
Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Art. 11
Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 12
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 13
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht. oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Art. 14
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Art. 15
Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Art. 16
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Art. 17
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Teil 2 Vergleich

Art. 1
Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvemehmlich gewählten Präsidenten.
Art. 2
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Art. 3
Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Art. 4
Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Art. 5
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 6
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Geltungsbereich am 4. Januar 2017 ³

³ AS 1995 1408 , 2003 3787 , 2007 1399 , 2011 4885 , 2015 757 und 2017 117 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

19. September

2002

18. Dezember

2002

Ägypten

  2. Juni

1994

31. August

1994

Albanien

  5. Januar

1994 B

  5. April

1994

Algerien

14. August

1995

12. November

1995

Andorra

  4. Februar

2015 B

  5. Mai

2015

Angola

  1. April

1998

30. Juni

1998

Antigua und Barbuda

  9. März

1993

29. Dezember

1993

Äquatorialguinea

  6. Dezember

1994 B

  6. März

1995

Argentinien*

22. November

1994

20. Februar

1995

Armenien

14. Mai

1993

29. Dezember

1993

Aserbaidschan

  3. August

2000

  1. November

2000

Äthiopien

  5. April

1994

  4. Juli

1994

Australien

18. Juni

1993

29. Dezember

1993

Bahamas

  2. September

1993

29. Dezember

1993

Bahrain

30. August

1996

28. November

1996

Bangladesch

  3. Mai

1994

  1. August

1994

Barbados

10. Dezember

1993

10. März

1994

Belarus

  8. September

1993

29. Dezember

1993

Belgien

22. November

1996

20. Februar

1997

Belize

30. Dezember

1993

30. März

1994

Benin

30. Juni

1994

28. September

1994

Bhutan

25. August

1995

23. November

1995

Bolivien

  3. Oktober

1994

  1. Januar

1995

Bosnien und Herzegowina

26. August

2002 B

24. November

2002

Botsuana

12. Oktober

1995

10. Januar

1996

Brasilien

28. Februar

1994

29. Mai

1994

Brunei

28. April

2008 B

27. Juli

2008

Bulgarien

17. April

1996

16. Juli

1996

Burkina Faso

  2. September

1993

29. Dezember

1993

Burundi

15. April

1997

14. Juli

1997

Chile*

  9. September

1994

  8. Dezember

1994

China

  5. Januar

1993

29. Dezember

1993

    Hongkong

  9. Mai

2011

  9. Mai

2011

    Macau

15. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

20. April

1993

29. Dezember

1993

Costa Rica

26. August

1994

24. November

1994

Côte d’Ivoire

29. November

1994

27. Februar

1995

Dänemark

21. Dezember

1993

21. März

1994

Deutschland

21. Dezember

1993

21. März

1994

Dominica

  6. April

1994 B

  5. Juli

1994

Dominikanische Republik

25. November

1996

23. Februar

1997

Dschibuti

  1. September

1994

30. November

1994

Ecuador

23. Februar

1993

29. Dezember

1993

El Salvador

  8. September

1994

  7. Dezember

1994

Eritrea

21. März

1996 B

19. Juni

1996

Estland

27. Juli

1994

25. Oktober

1994

Europäische Union*

21. Dezember

1993

21. März

1994

Fidschi

25. Februar

1993

29. Dezember

1993

Finnland

27. Juli

1994

25. Oktober

1994

Frankreich*

  1. Juli

1994

29. September

1994

Gabun

14. März

1997

12. Juni

1997

Gambia

10. Juni

1994

  8. September

1994

Georgien*

  2. Juni

1994 B

31. August

1994

Ghana

29. August

1994

27. November

1994

Grenada

11. August

1994

  9. November

1994

Griechenland

  4. August

1994

  2. November

1994

Guatemala

10. Juli

1995

  8. Oktober

1995

Guinea

  7. Mai

1993

29. Dezember

1993

Guinea-Bissau

27. Oktober

1995

25. Januar

1996

Guyana

29. August

1994

27. November

1994

Haiti

25. September

1996

24. Dezember

1996

Honduras

31. Juli

1995

29. Oktober

1995

Indien

18. Februar

1994

19. Mai

1994

Indonesien

23. August

1994

21. November

1994

Irak

28. Juli

2009 B

26. Oktober

2009

Iran

  6. August

1996

  4. November

1996

Irland*

22. März

1996

20. Juni

1996

Island

12. September

1994

11. Dezember

1994

Israel*

  7. August

1995

  5. November

1995

Italien*

15. April

1994

14. Juli

1994

Jamaika

  6. Januar

1995

  6. April

1995

Japan

28. Mai

1993

29. Dezember

1993

Jemen

21. Februar

1996

21. Mai

1996

Jordanien

12. November

1993

29. Dezember

1993

Kambodscha

  9. Februar

1995 B

10. Mai

1995

Kamerun

19. Oktober

1994

17. Januar

1995

Kanada*

  4. Dezember

1992

29. Dezember

1993

Kap Verde

29. März

1995

27. Juni

1995

Kasachstan

  6. September

1994

  5. Dezember

1994

Katar

21. August

1996

19. November

1996

Kenia

26. Juli

1994

24. Oktober

1994

Kirgisistan

  6. August

1996 B

  4. November

1996

Kiribati

16. August

1994 B

14. November

1994

Kolumbien

28. November

1994

26. Februar

1995

Komoren

29. September

1994

28. Dezember

1994

Kongo (Brazzaville)

  1. August

1996

30. Oktober

1996

Kongo (Kinshasa)

  3. Dezember

1994

  3. März

1995

Korea (Nord-)

26. Oktober

1994

24. Januar

1995

Korea (Süd-)

  3. Oktober

1994

  1. Januar

1995

Kroatien

  7. Oktober

1996

  5. Januar

1997

Kuba*

  8. März

1994

  6. Juni

1994

Kuwait

  2. August

2002

31. Oktober

2002

Laos

20. September

1996 B

19. Dezember

1996

Lesotho

10. Januar

1995

10. April

1995

Lettland*

14. Dezember

1995

13. März

1996

Libanon

15. Dezember

1994

15. März

1995

Liberia

  8. November

2000

  6. Februar

2001

Libyen

12. Juli

2001

10. Oktober

2001

Liechtenstein*

19. November

1997

17. Februar

1998

Litauen

  1. Februar

1996

  1. Mai

1996

Luxemburg

  9. Mai

1994

  7. August

1994

Madagaskar

  4. März

1996

  2. Juni

1996

Malawi

  2. Februar

1994

  3. Mai

1994

Malaysia

24. Juni

1994

22. September

1994

Malediven

  9. November

1992

29. Dezember

1993

Mali

29. März

1995

27. Juni

1995

Malta

29. Dezember

2000

29. März

2001

Marokko

21. August

1995

19. November

1995

Marshallinseln

  8. Oktober

1992

29. Dezember

1993

Mauretanien

16. August

1996

14. November

1996

Mauritius

  4. September

1992

29. Dezember

1993

Mazedonien

  2. Dezember

1997 B

  2. März

1998

Mexiko

11. März

1993

29. Dezember

1993

Mikronesien

20. Juni

1994

18. September

1994

Moldau

20. Oktober

1995

28. Januar

1996

Monaco

20. November

1992

29. Dezember

1993

Mongolei

30. September

1993

29. Dezember

1993

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

25. August

1995

23. November

1995

Myanmar

25. November

1994

23. Februar

1995

Namibia

16. Mai

1997

14. August

1997

Nauru

11. November

1993

29. Dezember

1993

Nepal

23. November

1993

29. Dezember

1993

Neuseeland

16. September

1993

29. Dezember

1993

Nicaragua

20. November

1995

18. Februar

1996

Niederlande*

12. Juli

1994

10. Oktober

1994

    Aruba

  4. Juni

1999

  4. Juni

1999

    Curaçao

  4. Juni

1999

  4. Juni

1999

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  4. Juni

1999

  4. Juni

1999

    Sint Maarten

  4. Juni

1999

  4. Juni

1999

Niger

25. Juli

1995

23. Oktober

1995

Nigeria

29. August

1994

27. November

1994

Niue

28. Februar

1996 B

27. Mai

1996

Norwegen

  9. Juli

1993

29. Dezember

1993

Oman

  8. Februar

1995

  9. Mai

1995

Österreich*

18. August

1994

16. November

1994

Pakistan

26. Juli

1994

24. Oktober

1994

Palästina

  2. Januar

2015 B

  2. April

2015

Palau

  6. Januar

1999 B

  6. April

1999

Panama

17. Januar

1995

17. April

1995

Papua-Neuguinea*

16. März

1993

29. Dezember

1993

Paraguay

24. Februar

1994

25. Mai

1994

Peru

  7. Juni

1993

29. Dezember

1993

Philippinen

  8. Oktober

1993

  6. Januar

1994

Polen

18. Januar

1996

17. April

1996

Portugal*

21. Dezember

1993

21. März

1994

Ruanda

29. Mai

1996

27. August

1996

Rumänien

17. August

1994

15. November

1994

Russland

  5. April

1995

  4. Juli

1995

Salomoninseln

  3. Oktober

1995

  1. Januar

1996

Sambia

28. Mai

1993

29. Dezember

1993

Samoa

  9. Februar

1994

10. Mai

1994

San Marino

28. Oktober

1994

26. Januar

1995

São Tomé und Príncipe

29. September

1999

28. Dezember

1999

Saudi-Arabien

  3. Oktober

2001 B

  1. Januar

2002

Schweden

16. Dezember

1993

16. März

1994

Schweiz*

21. November

1994

19. Februar

1995

Senegal

17. Oktober

1994

15. Januar

1995

Serbien

  1. März

2002

30. Mai

2002

Seychellen

22. September

1992

29. Dezember

1993

Sierra Leone

12. Dezember

1994 B

12. März

1995

Simbabwe

11. November

1994

  9. Februar

1995

Singapur

21. Dezember

1995

20. März

1996

Slowakei

25. August

1994

23. November

1994

Slowenien

  9. Juli

1996

  7. Oktober

1996

Somalia

11. September

2009 B

10. Dezember

2009

Spanien

21. Dezember

1993

21. März

1994

Sri Lanka

23. März

1994

21. Juni

1994

St. Kitts und Nevis

  7. Januar

1993

29. Dezember

1993

St. Lucia

28. Juli

1993 B

29. Dezember

1993

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Juni

1996 B

  1. September

1996

Südafrika

  2. November

1995

31. Januar

1996

Sudan*

30. Oktober

1995

28. Januar

1996

Südsudan

17. Februar

2014 B

18. Mai

2014

Suriname

12. Januar

1996

11. April

1996

Swasiland

  9. November

1994

  7. Februar

1995

Syrien

  4. Januar

1996

  3. April

1996

Tadschikistan

29. Oktober

1997 B

27. Januar

1998

Tansania

  8. März

1996

  6. Juni

1996

Thailand

31. Oktober

2003

29. Januar

2004

Timor-Leste

10. Oktober

2006

  8. Januar

2007

Togo

  4. Oktober

1995

  2. Januar

1996

Tonga

19. Mai

1998 B

17. August

1998

Trinidad und Tobago

  1. August

1996

30. Oktober

1996

Tschad

  7. Juni

1994

  5. September

1994

Tschechische Republik

  3. Dezember

1993

  3. März

1994

Tunesien

15. Juli

1993

29. Dezember

1993

Türkei

14. Februar

1997

15. Mai

1997

Turkmenistan

18. September

1996 B

17. Dezember

1996

Tuvalu

20. Dezember

2002

20. März

2003

Uganda

  8. September

1993

29. Dezember

1993

Ukraine

  7. Februar

1995

  8. Mai

1995

Ungarn

24. Februar

1994

25. Mai

1994

Uruguay

  5. November

1993

29. November

1993

Usbekistan

19. Juli

1995 B

17. Oktober

1995

Vanuatu

25. März

1993

29. Dezember

1993

Venezuela

13. September

1994

12. Dezember

1994

Vereinigte Arabische Emirate

10. Februar

2000

10. Mai

2000

Vereinigtes Königreich*

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    Britische Jungferninseln

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    Falklandinseln

29. Juni

2016

29. Juni

2016

    Gibraltar

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    Insel Man

  8. Mai

2012

  8. August

2012

    Jersey

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    Kaimaninseln

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

  3. Juni

1994

  1. September

1994

    Südgeorgien und Südliche     Sandwichinseln

27. März

2015

27. März

2015

Vietnam

16. November

1994

14. Februar

1995

Zentralafrikanische Republik

15. März

1995

13. Juli

1995

Zypern

10. Juli

1996

  8. Oktober

1996

*

Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz ⁴
Die Schweiz möchte die Bedeutung bekräftigen, welche sie dem Technologietransfer und der Biotechnologie zur Sicherung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beimisst. Die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums stellt ein grundlegendes Element für die Durchführung von Massnahmen zur Weitergabe von Technologie und von Investitionsbeteiligungen (joint ventures) dar.
Für die Schweiz erfolgt die Weitergabe von Technologie und der Zugang zur Biotechnologie, entsprechend der im Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt enthaltenen Definition, in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens und unter Einhaltung der Grundsätze und Normen des Schutzes des geistigen Eigentums, insbesondere der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen, die von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens unterzeichnet oder ausgehandelt worden sind.
Die Schweiz ermutigt den Einsatz des im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Finanzierungsmechanismus zur Förderung der freiwilligen Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, welche schweizerischen Betreibern zustehen, insbesondere bei der Erteilung von Lizenzen durch die üblichen Handelsverfahren und ‑entscheidungen, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Eigentumsrechte.
⁴ Art. 1 Abs. 2 des BB vom 28. Sept. 1994 ( AS 1995 1407 )
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