Reglement über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit (821.12.52)
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Reglement über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

Reglement über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit vom 06.07.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 2002 der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für Fachangestellte Gesundheit; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement legt die Grundsätze und die Art der Beurteilung fest, die an der Krankenpflegeschule Freiburg im 2. Ausbildungsjahr für das Eidge - nössische Fähigkeitszeugnis für Fachangestellte Gesundheit angewendet wer - den.
2 Es soll gewährleisten, dass für alle Lernenden die gleichen Beurteilungskri - terien gelten, und legt die Bedingungen für die Beförderung in das 3. Ausbil - dungsjahr fest.
2 System der summativen Beurteilung

Art. 2 Beurteilungsgrundsätze

1 Anhand der summativen Beurteilung werden Kenntnisse und berufliche Fä - higkeiten am Ende des 2. Jahres geprüft; sie umfasst: – die Prüfungen in der Schule; – die praktische Prüfung während des 2. Praktikums; – den Praktikumsbericht der oder des Praktikumsverantwortlichen über das letzte Praktikum; – die Validierung medizinaltechnischer Verrichtungen.
Diese Bildungsziele und beruflichen Kompetenzen betreffen die folgenden Unterrichtsbereiche: – Pflege und Betreuung; – Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung; – Administration und Logistik; – medizinaltechnische Verrichtungen; – allgemeine berufliche Kompetenzen und das Fach – Allgemeinbildung.
2 Turnen und Sport werden nicht summativ beurteilt.

Art. 3 Allgemeine Modalitäten

1 Die theoretischen Berufskenntnisse werden in jedem Unterrichtsbereich und jedem Fach summativ geprüft.
2 Die Berufspraxis wird in einem praktischen Examen geprüft, das während dem zweiten Praktikum von einer Fachperson und einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner summativ beurteilt wird (Wertung: ⅓).
3 Ebenfalls für die Berufspraxis wird der Bericht des letzten Praktikums der oder des Praktikumsverantwortlichen summativ beurteilt (Wertung: ⅔).
4 Am Ende des 2. Jahres muss die oder der Lernende die medizinaltechni - schen Verrichtungen des Validierungshefts ausgeführt haben.
5 In jedem Ausbildungsbereich und Fach wird ein Prüfungsdurchschnitt be - rechnet.
6 Die Einzelheiten bei der Durchführung der verschiedenen Prüfungen wer - den in besonderen Unterlagen festgehalten und den Lernenden mitgeteilt.

Art. 4 Notenskala

1 Die Arbeit der Lernenden wird nach folgender Notenskala bewertet:
6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut
5 = Gut , zweckentsprechend
4 = Genügend, den Mindestanforderungen entsprechend
3 = Schwach, unvollständig
2 = Sehr schwach
1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
2 Eine Leistung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 beur - teilt wurde.
3 Die Noten für die Unterrichtsbereiche und Fächer werden auf eine Dezimal - stelle gerundet.
4 Die im Zeugnis aufgeführten Semesternoten werden auf halbe Noten gerun - det.
5 Der Jahresdurchschnitt und der Jahres-Gesamtdurchschnitt werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Beförderung in das 3. Ausbildungsjahr

Art. 5 Beförderung

1 Die Lernenden werden in das 3. Ausbildungsjahr befördert, wenn sie die drei folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der Jahresdurchschnitt für die theoretischen Berufskenntnisse beträgt
4,0 und mehr.
b) Der Jahres-Gesamtdurchschnitt in den berufspraktischen Kenntnissen beträgt 4,0 und mehr.
c) Die verlangten medizinaltechnischen Verrichtungen wurden erfolgreich ausgeführt.
d) Der Jahres-Gesamtdurchschnitt beträgt 4,0 und mehr.
2 Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird die oder der Lernende nicht befördert.
3 Im Übrigen bleibt Artikel 7 vorbehalten.
4 Absenzen

Art. 6

1 Der Besuch des Unterrichts, der praktischen Übungen und der beruflichen Praktika ist obligatorisch.
2 Sind Lernende mehr als zehn Tage (Krankheit, Sonderurlaub und anderer Urlaub) vom Unterricht und von praktischen Übungen abwesend, so können sie nicht in das 3. Jahr befördert werden. Die Direktion der Krankenpflege - schule (die Direktion) legt die zusätzliche Ausbildung fest, die erforderlich ist, um die Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten für eine Beförderung in das 3. Jahr zu erwerben.
3 Sind Lernende während der beruflichen Praktika länger abwesend (Krank - heit, Sonderurlaub oder anderer Urlaub), so können sie nicht in das 3. Jahr befördert werden bei einer Abwesenheit ab
a) sieben Tage für alle drei Praktika
b) vier Tagen pro Praktikum. Die betreffenden Lernenden sind verpflichtet, während der ersten vierzehn Tage der Sommerferien ein zusätzliches Praktikum von zwei Wochen zu ab - solvieren und eine schriftliche Arbeit zu schreiben, um in das 3. Jahr beför - dert zu werden. Die Direktion legt die Art und die Modalitäten des Prakti - kums je nach Situation fest.
4 Sind Lernende während des letzten Praktikums der praktischen Ausbildung sechs Tage oder länger abwesend (Krankheit, Sonderurlaube oder anderer Urlaub), so werden sie bedingt in das 3. Jahr befördert. Der Bericht des ersten Praktikums des 3. Jahres aus der Hand der oder des Praktikumsverantwortli - chen wird summativ beurteilt. Die Note muss 4,0 oder mehr betragen, damit die Lernenden definitiv in das 3. Jahr befördert werden.
5 Ausnahmefälle, insbesondere krankheits- oder unfallbedingte Absenzen, die zu längerem Ausbildungsunterbruch führen, werden von der Direktion indivi - duell geprüft.
5 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

Art. 7

1 Bei einer Nichtbeförderung legt die Direktion in jedem Fall und nach Prü - fung des Dossiers und Anhören der betroffenen Person fest, ob:
a) die oder der Lernende die Ausbildung durch Wiederholung des Schul - jahres wieder aufnehmen kann;
b) die Ausbildung der betreffenden Person beendet ist .
6 Rechtsmittel

Art. 8 Einsprache und Beschwerde

1 Jeder Entscheid, der gegen eine Lernende oder einen Lernenden getroffen wurde, kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Direktion mit Ein - sprache angefochten werden.
2 Gegen jeden Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten Beschwerde eingereicht werden.
7 Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.2004 Erlass Grunderlass 06.07.2004 2004_089
01.04.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.2004 06.07.2004 2004_089

Art. 8 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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