Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
                            Verordnung  über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten  Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  67 bis 88 des Gesetzes über die Gewässer vom 22.  Dezem  -  ber1969  1  )  , im Rahmen von Art.  9 der  Allgemeinen Gewässerschutzverord  -  nung   des   Bundesrats   vom   19.  Juni   1972  2  )      und   von   Art.  2  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 der Interkantonalen Verordnung über die Schiff
                            -  fahrt auf dem Zugersee vom 28.  Dezember 1950  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Gewässer des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen
                            1  Eine neue Betriebsbewilligung für ein Wasserfahrzeug darf nur dann erteilt  werden, wenn das Wasserfahrzeug die Voraussetzungen der Art.  5 bis 8 der  Interkantonalen Verordnung  über   die  Schifffahrt  auf  dem  Zugersee  erfüllt  und wenn für das Wasserfahrzeug ein bewilligter Standplatz vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsbewilligungspflichtige   motorisierte   Wasserfahrzeuge,   die   weder  eine   Betriebsbewilligung  des  Kantons  Zug   noch  der   Kantone   Luzern  und  Schwyz besitzen, dürfen auf dem Zugersee nicht verkehren, ausgenommen  bei organisierten Wassersportveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   dem   Ägerisee   dürfen   nur   motorisierte   Wasserfahrzeuge   eingesetzt  werden, für welche eine Betriebsbewilligung für den Kanton Zug vorliegt.  1)  BGS  731.1  2)  3)  BGS  753.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umschreibung der Standplätze
                            1  Als Standplätze gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bootshäfen und Bootshäuser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bojen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bootsanlegeplätze und andere ähnliche Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lagerstellen im Uferbereich an Land;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Lagerplätze auf Binnengrundstücken, sofern Gewähr geboten ist, dass  das Schiff nach jedem Gebrauch an den gemäss §  5 bezeichneten Stel  -  len aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage,  Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Abstell  -  plätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen, insbesondere je  -  nen der Raumplanung sowie des Natur-, Gewässer- und Landschafts  -  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 bis * Ausserkantonale Schiffe
                            1  Schiffe mit ausserkantonalem Standort bedürfen für die Stationierung und  den Verkehr auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons einer speziellen  Zulassungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Zulassungsbewilligung abgegebene Kontrollvignette wird pro  Boot jährlich einmal erteilt und ist für den Kalendermonat gültig, für den sie  ausgestellt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Konzessionspflicht für Standplätze
                            1  Vorbehältlich   §  3  Bst.  e   dürfen   Wasserfahrzeuge   in   und   an   öffentlichen  Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen  in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise, sofern beson  -  dere Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wassern und Anlandnehmen von Booten
                            1  Wassern   und  Anlandnehmen   von   Booten   ist   nur   an   den   hiefür   von   der  Baudirektion   bezeichneten   Stellen   gestattet   oder   an   Orten,   wo   konzessio  -  nierte   Anlagen   vorhanden   sind   (Schiffhütten,   Wasserschienen,   Aufzüge,  Rampen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeitsvorschriften
                            1  Bootshäfen, Bootshäuser und Bootsstege, Bojenfelder, Bootsanlegeplätze  und Sammellagerstellen im Uferbereich an Land bedürfen einer Konzession  gemäss   §  38  Bst.  d   des   Gesetzes   über   die   Gewässer  1  )  .   In   der   Konzession  werden   der   Standort   und   die   Grösse   der   Anlage   sowie   die   zugelassenen  Bootstypen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Richt-   und   Nutzungsplanung   sowie   das   Baubewilligungsverfahren  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahrensvorschriften
                            1  Konzessionsgesuche sind der Baudirektion einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies   ist   ein   Nachweis   über   das   Zugangsrecht   zur   Uferparzelle   und  über ausreichende Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwendung von Einheitsbojen
                            1  Für Bojenfelder und Einzelbojen sind Einheitsbojen zu verwenden. Diese  werden   von   der   Baudirektion   zur   Verfügung   gestellt.   Sie   bleiben   im  Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bojen  werden  von der  Polizei gesetzt. Allfällige  Schäden  an Bojen,  die   nicht   auf   die   natürliche   Abnützung   zurückzuführen   sind,   werden   auf  Kosten des Bewilligungsinhabers behoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Bewilligungsinhaber   hat   sein   Boot   an   der   vorhandenen   Einrichtung  fachgerecht zu vertäuen. Im übrigen sind die Weisungen der Polizei zu be  -  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vermietung von Bootsplätzen
                            1  Dem   Konzessionär   für   zentrale   Bootsanlagen   (Bootshäfen,   Bootshäuser,  Bojenfelder usw.) steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Pro  Bootshalter darf nur ein Platz vermietet werden; ausnahmsweise können an  Wassersportvereine   oder   Bootsunternehmungen   und   dergleichen   mehrere  Plätze vermietet werden. Die Namen der Bootshalter müssen spätestens 30  Tage nach Vermietung der Baudirektion sowie der Polizei gemeldet werden.  Der Polizei ist über dies eine Kopie des Ausweises über die Betriebsbewilli  -  gung für den Kanton Zug beizulegen.  *  1)  BGS  731.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 30 Prozent der Plätze einer zentralen Bootsanlage sind für die  Öffentlichkeit, d. h. für die Zuteilung durch den Kanton freizuhalten. Die  Zuteilung (Standplatzbewilligung) erfolgt nach Anhörung des Eigentümers  der  Anlage durch die Baudirektion gemäss §  10 dieser Verordnung. Diese  Plätze müssen auf dem Situationsplan ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baudirektion   sowie   die   Polizei  haben   jederzeit   das  Recht, Auskunft  und Unterlagen über die vermieteten Plätze zu verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau,  den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berücksichtigung  einer   angemessenen   Verzinsung   der   Investitionen.   Nötigenfalls   kann   die  Baudirektion über Mietzinse und Kündigungsmöglichkeiten Weisungen er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuteilung der Bootsplätze
                            1  Bootsplätze, die der Öffentlichkeit gemäss §  9  Abs.  2 zur Verfügung ste  -  hen, werden unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in der  Reihenfolge der Anmeldungen zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem  Konzessionär   zugewiesen.   Die   Benützer   einer   Anlage   gemäss   §  9  Abs.  2  sind den Benützern gemäss §  9  Abs.  1 gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuweisung   erfolgt   in   Form   einer   Bewilligung   der   Baudirektion  (Standplatzbewilligung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baudirektion führt zu diesem Zwecke für die einzelnen Gewässer eine  Warteliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Warteliste haben die Bewerber gemäss nachstehender Rei  -  henfolge den Vorrang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonseinwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Haus-   und   Wohnungseigentümer   der   Ufergemeinde,   die   nicht   im  Kanton Wohnsitz haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übrige Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dauer der Bewilligung oder Konzession
                            1  Die  Bewilligung oder  Konzession für Standplätze  wird in der Regel auf  zehn Jahre befristet. Die Bewilligung oder Konzession wird erneuert, wenn  keine Gefährdung öffentlicher Interessen zu befürchten ist. Im Übrigen dau  -  ert die Bewilligung bis zum Verzicht durch den Berechtigten oder bis zum  Entzug durch die Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Bewilligung   verfällt,   wenn   der   Standplatz   mehr   als   sechs   Monate  vom   Bewilligungsinhaber   ohne   ausreichende   Begründung   nicht   mehr   be  -  nützt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wechselt eine konzessionierte Anlage den Besitzer, bedarf eine Konzessi  -  onsübertragung der Zustimmung der Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Konzessionen oder Bewilligungen können jederzeit entschädigungslos wi  -  derrufen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern, ferner bei Ver  -  stoss gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bei miss  -  bräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlage oder des  Bootes, bei unerlaubter Untervermietung, bei Nichtbezahlung oder verspä  -  teter   Bezahlung   der   Gebühren,   bei  Vermietung   zu   übersetzten   Mietzinsen  oder wenn ein Boot von der Seepolizei in Verwahrung genommen werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebühren
                            1  Für die bewilligten Anlagen wird in der Konzessionsurkunde eine Konzes  -  sionsgebühr festgelegt. Der Konzessionär einer Anlage hat auch für die ge  -  mäss   §  9  Abs.  2   zugeteilten   Plätze   die   festgesetzte   Konzessionsgebühr   zu  bezahlen und diese von den betreffenden Benützern direkt einzuziehen. Die  Gebühr kann in Anlehnung an eine allfällige Erhöhung der verlangten Miet  -  zinse von der Baudirektion erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Behandlung   der   Gesuche   um   Erteilung   einer   Standplatzbewilli  -  gung werden eine Spruchgebühr sowie eine einmalige Gebühr für das Set  -  zen der Bojen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben spezielle Auslagen für Augenscheine und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gebühren   sind   jährlich   jeweils   auf   den   1.  Dezember   im  Voraus  der  Staatskasse zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufsicht
                            1  Der Baudirektion steht die Aufsicht über alle Standplätze zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kontrolle
                            1  Die   Polizei   kontrolliert   die   Standplätze   nach   Bedarf,   jedoch   mindestens  alle zwei Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion und die Polizei führen je ein Verzeichnis aller Standplät  -  ze mit Angaben über den Inhaber, die Art und die Kontrollnummer der sta  -  tionierten Boote mit der Höhe der Gebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baudirektion   lässt   unbenützte,   unbewilligte   oder   vorschriftswidrige  Anlagen nach vergeblicher Mahnung auf Kosten der Inhaber beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Kosten und Gefahr des Schiffeigentümers werden von der Polizei in  amtliche Verwahrung genommen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Boote, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden oder  die Schifffahrt behindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Boote   (einschliesslich   Bootsmaterial)   ohne   Kontrollnummern   und  ohne Betriebsbewilligungen und solche, die ohne Erlaubnis in öffentli  -  chem   Gewässer   oder   im   Uferbereich   stationiert   sind   und   die   trotz  Mahnung   nicht   entfernt   werden   oder   deren   Eigentümer   unbekannt  oder nicht erreichbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Wasser liegende  Boote, die  trotz Mahnung von den Eigentümern  nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen die Bestimmungen dieser  Verordnung verstösst, wird gemäss  Übertretungsstrafgesetz  1  )   mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1  Bisher erteilte Bewilligungen und Konzessionen behalten ihre Geltung, bis  die   Baudirektion   eine   neue   Verfügung   trifft.   Einzelbojen   sind   in   zentrale  Bootsanlagen zu verlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einheitsbojen sind sofort zu verwenden. Für den Ägerisee sind die al  -  ten Bojen bis Ende 1975 durch Einheitsbojen zu ersetzen, für den Zugersee  gemäss Weisung der Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Freihaltung gemäss §  9  Abs.  2 kommt bei bestehenden zentralen Sta  -  tionierungsanlagen   erst   bei   einer   Erneuerung   der   Konzession   zur  Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung auf  -  zunehmen.  1)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.12.1974  01.01.1975  Erlass  Erstfassung  GS 20, 483  30.05.1989  30.05.1989  § 3 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 23, 305  30.05.1989  30.05.1989  § 3  bis  eingefügt  GS 23, 305  30.05.1989  30.05.1989  § 4 Abs. 1  geändert  GS 23, 305  17.04.2000  01.05.2000  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 26, 635  17.04.2000  01.05.2000  § 4 Abs. 4  aufgehoben  GS 26, 635  17.04.2000  01.05.2000  § 7 Abs. 1  geändert  GS 26, 635  17.04.2000  01.05.2000  § 17 Abs. 1  geändert  GS 26, 635  29.06.2004  10.07.2004  § 3  bis   Abs. 2  geändert  GS 28, 129  11.12.2007  01.01.2008  § 8 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 9 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 9 Abs. 3  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 14 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 14 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 14 Abs. 4  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 15  totalrevidiert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 16 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 16 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  03.09.2013  01.10.2013  § 16 Abs. 1  geändert  GS 2013/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.12.1974  01.01.1975  Erstfassung  GS 20, 483
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, e) 30.05.1989
                            30.05.1989  eingefügt  GS 23, 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 bis 30.05.1989
                            30.05.1989  eingefügt  GS 23, 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 bis Abs. 2 29.06.2004
                            10.07.2004  geändert  GS 28, 129
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 30.05.1989
                            30.05.1989  geändert  GS 23, 305
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 17.04.2000
                            01.05.2000  aufgehoben  GS 26, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 17.04.2000
                            01.05.2000  aufgehoben  GS 26, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 17.04.2000
                            01.05.2000  geändert  GS 26, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 4 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 11.12.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 03.09.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 17.04.2000
                            01.05.2000  geändert  GS 26, 635