Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (753.3)
CH - ZG

Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten

Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten Vom 17. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 67 bis 88 des Gesetzes über die Gewässer vom 22. Dezem - ber1969 1 ) , im Rahmen von Art. 9 der Allgemeinen Gewässerschutzverord - nung des Bundesrats vom 19. Juni 1972 2 ) und von Art. 2 Abs. 2,

Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 der Interkantonalen Verordnung über die Schiff

- fahrt auf dem Zugersee vom 28. Dezember 1950 3 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Gewässer des Kantons Zug.

§ 2 Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen

1 Eine neue Betriebsbewilligung für ein Wasserfahrzeug darf nur dann erteilt werden, wenn das Wasserfahrzeug die Voraussetzungen der Art. 5 bis 8 der Interkantonalen Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee erfüllt und wenn für das Wasserfahrzeug ein bewilligter Standplatz vorhanden ist.
2 Betriebsbewilligungspflichtige motorisierte Wasserfahrzeuge, die weder eine Betriebsbewilligung des Kantons Zug noch der Kantone Luzern und Schwyz besitzen, dürfen auf dem Zugersee nicht verkehren, ausgenommen bei organisierten Wassersportveranstaltungen.
3 Auf dem Ägerisee dürfen nur motorisierte Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, für welche eine Betriebsbewilligung für den Kanton Zug vorliegt. 1) BGS 731.1 2) 3) BGS 753.1

§ 3 Umschreibung der Standplätze

1 Als Standplätze gelten:
a) Bootshäfen und Bootshäuser;
b) Bojen;
c) Bootsanlegeplätze und andere ähnliche Einrichtungen;
d) Lagerstellen im Uferbereich an Land;
e) * Lagerplätze auf Binnengrundstücken, sofern Gewähr geboten ist, dass das Schiff nach jedem Gebrauch an den gemäss § 5 bezeichneten Stel - len aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Abstell - plätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen, insbesondere je - nen der Raumplanung sowie des Natur-, Gewässer- und Landschafts - schutzes.

§ 3 bis * Ausserkantonale Schiffe

1 Schiffe mit ausserkantonalem Standort bedürfen für die Stationierung und den Verkehr auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons einer speziellen Zulassungsbewilligung.
2 Die mit der Zulassungsbewilligung abgegebene Kontrollvignette wird pro Boot jährlich einmal erteilt und ist für den Kalendermonat gültig, für den sie ausgestellt ist. *

§ 4 Konzessionspflicht für Standplätze

1 Vorbehältlich § 3 Bst. e dürfen Wasserfahrzeuge in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. *
2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise, sofern beson - dere Umstände es rechtfertigen.
3 ... *
4 ... *

§ 5 Wassern und Anlandnehmen von Booten

1 Wassern und Anlandnehmen von Booten ist nur an den hiefür von der Baudirektion bezeichneten Stellen gestattet oder an Orten, wo konzessio - nierte Anlagen vorhanden sind (Schiffhütten, Wasserschienen, Aufzüge, Rampen).

§ 6 Zuständigkeitsvorschriften

1 Bootshäfen, Bootshäuser und Bootsstege, Bojenfelder, Bootsanlegeplätze und Sammellagerstellen im Uferbereich an Land bedürfen einer Konzession gemäss § 38 Bst. d des Gesetzes über die Gewässer 1 ) . In der Konzession werden der Standort und die Grösse der Anlage sowie die zugelassenen Bootstypen festgelegt.
2 Die Richt- und Nutzungsplanung sowie das Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

§ 7 Verfahrensvorschriften

1 Konzessionsgesuche sind der Baudirektion einzureichen. *
2 Überdies ist ein Nachweis über das Zugangsrecht zur Uferparzelle und über ausreichende Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten zu erbringen.

§ 8 Verwendung von Einheitsbojen

1 Für Bojenfelder und Einzelbojen sind Einheitsbojen zu verwenden. Diese werden von der Baudirektion zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum des Kantons.
2 Die Bojen werden von der Polizei gesetzt. Allfällige Schäden an Bojen, die nicht auf die natürliche Abnützung zurückzuführen sind, werden auf Kosten des Bewilligungsinhabers behoben. *
3 Der Bewilligungsinhaber hat sein Boot an der vorhandenen Einrichtung fachgerecht zu vertäuen. Im übrigen sind die Weisungen der Polizei zu be - achten.

§ 9 Vermietung von Bootsplätzen

1 Dem Konzessionär für zentrale Bootsanlagen (Bootshäfen, Bootshäuser, Bojenfelder usw.) steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Pro Bootshalter darf nur ein Platz vermietet werden; ausnahmsweise können an Wassersportvereine oder Bootsunternehmungen und dergleichen mehrere Plätze vermietet werden. Die Namen der Bootshalter müssen spätestens 30 Tage nach Vermietung der Baudirektion sowie der Polizei gemeldet werden. Der Polizei ist über dies eine Kopie des Ausweises über die Betriebsbewilli - gung für den Kanton Zug beizulegen. * 1) BGS 731.1
2 Mindestens 30 Prozent der Plätze einer zentralen Bootsanlage sind für die Öffentlichkeit, d. h. für die Zuteilung durch den Kanton freizuhalten. Die Zuteilung (Standplatzbewilligung) erfolgt nach Anhörung des Eigentümers der Anlage durch die Baudirektion gemäss § 10 dieser Verordnung. Diese Plätze müssen auf dem Situationsplan ersichtlich sein.
3 Die Baudirektion sowie die Polizei haben jederzeit das Recht, Auskunft und Unterlagen über die vermieteten Plätze zu verlangen. *
4 Die Höhe der Mietzinse richtet sich nach den Aufwendungen für den Bau, den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Anlagen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung der Investitionen. Nötigenfalls kann die Baudirektion über Mietzinse und Kündigungsmöglichkeiten Weisungen er - lassen.

§ 10 Zuteilung der Bootsplätze

1 Bootsplätze, die der Öffentlichkeit gemäss § 9 Abs. 2 zur Verfügung ste - hen, werden unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Anmeldungen zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Konzessionär zugewiesen. Die Benützer einer Anlage gemäss § 9 Abs. 2 sind den Benützern gemäss § 9 Abs. 1 gleichgestellt.
2 Die Zuweisung erfolgt in Form einer Bewilligung der Baudirektion (Standplatzbewilligung).
3 Die Baudirektion führt zu diesem Zwecke für die einzelnen Gewässer eine Warteliste.
4 Im Rahmen der Warteliste haben die Bewerber gemäss nachstehender Rei - henfolge den Vorrang:
a) Kantonseinwohner;
b) Haus- und Wohnungseigentümer der Ufergemeinde, die nicht im Kanton Wohnsitz haben;
c) übrige Gesuchsteller.

§ 11 Dauer der Bewilligung oder Konzession

1 Die Bewilligung oder Konzession für Standplätze wird in der Regel auf zehn Jahre befristet. Die Bewilligung oder Konzession wird erneuert, wenn keine Gefährdung öffentlicher Interessen zu befürchten ist. Im Übrigen dau - ert die Bewilligung bis zum Verzicht durch den Berechtigten oder bis zum Entzug durch die Baudirektion.
2 Eine Bewilligung verfällt, wenn der Standplatz mehr als sechs Monate vom Bewilligungsinhaber ohne ausreichende Begründung nicht mehr be - nützt wird.
3 Wechselt eine konzessionierte Anlage den Besitzer, bedarf eine Konzessi - onsübertragung der Zustimmung der Baudirektion.
4 Konzessionen oder Bewilligungen können jederzeit entschädigungslos wi - derrufen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern, ferner bei Ver - stoss gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bei miss - bräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlage oder des Bootes, bei unerlaubter Untervermietung, bei Nichtbezahlung oder verspä - teter Bezahlung der Gebühren, bei Vermietung zu übersetzten Mietzinsen oder wenn ein Boot von der Seepolizei in Verwahrung genommen werden muss.

§ 12 Gebühren

1 Für die bewilligten Anlagen wird in der Konzessionsurkunde eine Konzes - sionsgebühr festgelegt. Der Konzessionär einer Anlage hat auch für die ge - mäss § 9 Abs. 2 zugeteilten Plätze die festgesetzte Konzessionsgebühr zu bezahlen und diese von den betreffenden Benützern direkt einzuziehen. Die Gebühr kann in Anlehnung an eine allfällige Erhöhung der verlangten Miet - zinse von der Baudirektion erhöht werden.
2 Für die Behandlung der Gesuche um Erteilung einer Standplatzbewilli - gung werden eine Spruchgebühr sowie eine einmalige Gebühr für das Set - zen der Bojen erhoben.
3 Vorbehalten bleiben spezielle Auslagen für Augenscheine und dergleichen.
4 Die Gebühren sind jährlich jeweils auf den 1. Dezember im Voraus der Staatskasse zu entrichten.

§ 13 Aufsicht

1 Der Baudirektion steht die Aufsicht über alle Standplätze zu.

§ 14 Kontrolle

1 Die Polizei kontrolliert die Standplätze nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre. *
2 Die Baudirektion und die Polizei führen je ein Verzeichnis aller Standplät - ze mit Angaben über den Inhaber, die Art und die Kontrollnummer der sta - tionierten Boote mit der Höhe der Gebühren. *
3 Die Baudirektion lässt unbenützte, unbewilligte oder vorschriftswidrige Anlagen nach vergeblicher Mahnung auf Kosten der Inhaber beseitigen.
4 Auf Kosten und Gefahr des Schiffeigentümers werden von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen: *
a) Boote, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden oder die Schifffahrt behindern;
b) Boote (einschliesslich Bootsmaterial) ohne Kontrollnummern und ohne Betriebsbewilligungen und solche, die ohne Erlaubnis in öffentli - chem Gewässer oder im Uferbereich stationiert sind und die trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind;
c) im Wasser liegende Boote, die trotz Mahnung von den Eigentümern nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt worden sind.

§ 15 * Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

§ 16 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) mit Busse bestraft. *
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. *

§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Bisher erteilte Bewilligungen und Konzessionen behalten ihre Geltung, bis die Baudirektion eine neue Verfügung trifft. Einzelbojen sind in zentrale Bootsanlagen zu verlegen. *
2 Die Einheitsbojen sind sofort zu verwenden. Für den Ägerisee sind die al - ten Bojen bis Ende 1975 durch Einheitsbojen zu ersetzen, für den Zugersee gemäss Weisung der Baudirektion.
3 Die Freihaltung gemäss § 9 Abs. 2 kommt bei bestehenden zentralen Sta - tionierungsanlagen erst bei einer Erneuerung der Konzession zur Anwen - dung.

§ 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung auf - zunehmen. 1) BGS 312.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.1974 01.01.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 483 30.05.1989 30.05.1989 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 23, 305 30.05.1989 30.05.1989 § 3 bis eingefügt GS 23, 305 30.05.1989 30.05.1989 § 4 Abs. 1 geändert GS 23, 305 17.04.2000 01.05.2000 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 635 17.04.2000 01.05.2000 § 4 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 635 17.04.2000 01.05.2000 § 7 Abs. 1 geändert GS 26, 635 17.04.2000 01.05.2000 § 17 Abs. 1 geändert GS 26, 635 29.06.2004 10.07.2004 § 3 bis Abs. 2 geändert GS 28, 129 11.12.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 2 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 3 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 4 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 15 totalrevidiert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 1 geändert GS 29, 557 11.12.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert GS 29, 557 03.09.2013 01.10.2013 § 16 Abs. 1 geändert GS 2013/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.12.1974 01.01.1975 Erstfassung GS 20, 483

§ 3 Abs. 1, e) 30.05.1989

30.05.1989 eingefügt GS 23, 305

§ 3 bis 30.05.1989

30.05.1989 eingefügt GS 23, 305

§ 3 bis Abs. 2 29.06.2004

10.07.2004 geändert GS 28, 129

§ 4 Abs. 1 30.05.1989

30.05.1989 geändert GS 23, 305

§ 4 Abs. 3 17.04.2000

01.05.2000 aufgehoben GS 26, 635

§ 4 Abs. 4 17.04.2000

01.05.2000 aufgehoben GS 26, 635

§ 7 Abs. 1 17.04.2000

01.05.2000 geändert GS 26, 635

§ 8 Abs. 2 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 9 Abs. 1 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 9 Abs. 3 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 14 Abs. 1 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 14 Abs. 2 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 14 Abs. 4 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 15 11.12.2007

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 557

§ 16 Abs. 1 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 16 Abs. 1 03.09.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/053

§ 16 Abs. 2 11.12.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 557

§ 17 Abs. 1 17.04.2000

01.05.2000 geändert GS 26, 635
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