Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
1 Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidg. Steuerverwaltung, Sektion We rtschriftenbewertung Ausgabe 1995 Inhaltsverzeichnis Randziffer A. Allgemeines
1-6 B. Unternehmensbewertung
1. Ertragswert des Unternehmens 7-16
2. Substanzwert des Unternehmens 17-38
3. Aktiengesellschaften
3.1 Neugegründete Gesellschaften 39-40
3.2 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsge sellschaften 41 -45
3.3 Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und
Finanzierungsgesellschaften 46-49
3.4 Immobilien-Gesellschaften 50 54
3.5 In Liquidation stehende Gesellschaften 55-56
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) 57
5. Genossenschaften 58-59
C. Bewertung der Wertpapiere
1. Quotaler Unternehmenswert 60-61
2. Mitarbeitertitel 62-63
3. Genussscheine 64-66
4. Partizipationsscheine 67-68
5. Ausländische Wertschriften und Beteiligungen 69-70
6. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen 71-74
7. Genossenschaftsanteile 75-76
8. Anteile von Anlagefonds 77
9. Festverzinsliche Wertpapiere 78-79
2 A. Allgemeines
1 Diese Wegleitung bezweckt eine in der Schweiz einheitliche Bewer- tung nichtkotierter, d. h. an der Börse nicht offiziell gehandelter Wertpapiere für die Vermögenssteuer. Für die Festlegung der Steuer- werte solcher Wertpapiere enthalten die kantonalen und eidgenössi- schen Steuergesetze in der Regel keine besonderen Vorschriften. Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert. Als Verkehrswert gilt der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Ver- hältnissen erzielt werden kann.
2 Der Verkehrswert bemisst sich:
1 Bei nichtkotierten Wertschriften, die regelmässig vor- oder ausser- börslich gehandelt werden, nach den Durchschnittskursen im Monat vor dem massgebenden Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG). Die Kurse per Stichtag 1. Januar werden jährlich in der Kursliste HB der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.
2 Bei nichtkotierten Wertschriften von Gesellschaften, deren Kapital sich aus verschiedenen Titelkategorien zusammensetzt, wovon eine oder mehrere haupt-, vor- oder ausserbörslich gehandelt werden: in der Regel nach dem abgeleiteten Durchschnitt der Börsenkurse der ge- handelten Titelkategorien.
3 a) Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine vor- oder ausser- börslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung; b) Wenn jedoch für solche Titel eine massgebliche Handänderung un- ter unabhängigen Dritten stattgefunden hat, so gilt der Kaufpreis als Verkehrswert; dieser wird solange berücksichtigt, als sich die wirt- schaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat.
3 Um eine harmonisierte Besteuerung von nichtkotierten Wertpapieren in der ganzen Schweiz zu erreichen, wird den kantonalen Steuerver- waltungen empfohlen, einheitliche Steuerwerte anzuwenden; diese werden durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft oder durch die Eidg. Steuerverwaltung berechnet.
4 Da zum Zeitpunkt der Vermögensveranlagung der Steuerpflichtigen die massgebenden Jahresrechnungen der Unternehmen oft ausstehen, kann aus praktischen Gründen auf den für das Vorjahr festgesetzten Steuerwert abgestellt werden. Weicht jedoch dieser Steuerwert we- sentlich vom Steuerwert ab, der sich auf Grund der massgebenden Jah- resrechnungen ergibt (Veränderung der Ertrags- oder Vermögenslage, Kapitalveränderungen usw.), kann er im Veranlagungs- oder Be- schwerdeverfahren berichtigt werden.
5 Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle für die Bewertung not- wendigen Einzelheiten bekannt sind. Wenn die bewertende Behörde (kantonale oder Eidg. Steuerverwaltung) über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten usw.) nicht genügend orientiert ist, empfiehlt es sich, die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu be- sprechen.
3
6 Bei der Bewertung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesell- schaft massgebend. B. Unternehmensbewertung
1. Ertragswert des Unternehmens
7 Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind in der Regel die zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlos- senen Jahresrechnungen.
8 Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden zwei Geschäftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird vermehrt oder vermindert um die nachstehenden Aufrechnungen oder Abzüge. Der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt gewichtet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zu- künftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes an- gemessen berücksichtigt werden. Aufzurechnen sind:
9
1 Die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen (z. B. Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, zu- sätzliche Abschreibungen und Rückstellungen für Wiederbeschaf- fungszwecke (Art. 669 Abs. 2 OR), Einlagen in die Reserven sowie offe- ne und verdeckte Gewinnausschüttungen) ;
2 Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven und Tantiemen;
10 Die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (z.B. Gewinn- vorwegnahmen) ;
11 Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentli- che Abschreibungen für Kapitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken);
12 Vorauszahlungen und andere ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie ausserordentliche Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen. Abzuziehen sind:
13 Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflö- sung von Reserven und Rückstellungen);
14 Zuwendungen an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, so- fern sie als Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu be- trachten sind.
4 Unternehmensrisiko und Kapitalisierungszinsfuss
15 Der ermittelte durchschnittliche Reingewinn wird um 30% gekürzt. Damit wird dem allgemeinen Unternehmensrisiko, auch jenem für be- sonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der dadurch bedingten, nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre, Rechnung getragen.
16 Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um 1 Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schwei- zerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahres vor dem Bewertungsstichtag. Die Kapitalisierungszinsfüsse für Handels-, Indu- strie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und Versicherungsge- sellschaften werden alljährlich in den Kurslisten der Eidg. Steuerver- waltung veröffentlicht.
2. Substanzwert des Unternehmens
17 Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die letzte vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossene Jahresrech- nung.
18 Aktiven und Passiven sind vollständig zu erfassen.
19 Nicht einbezahltes Kapital wird für die Bewertung nicht berücksichtigt.
20 Die Passiven sind zu unterteilen in Fremd- und Eigenkapital. Als Eigen- kapital gelten auch Arbeitsbeschaffungs-, Aufwertungs- und Wieder- beschaffungsreserven, versteuerte stille Reserven sowie Reserven unter Kreditoren. Die Aktiven sind wie folgt einzustellen:
2.1 Umlaufvermögen
21 Flüssige Mittel wie Kassenbestände, Postscheckguthaben und Bank- guthaben: zum Nennwert.
22 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: zum Nennwert; zweifel- haften Forderungen und allgemeinen Kreditrisiken ist jedoch Rech- nung zu tragen (vgl. RZ 37).
23 Kotierte Wertschriften und Wertschriften, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, zu den Durchschnittskursen im Mo- nat vor dem massgebenden Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG). Die Kur- se per Stichtag 1. Januar werden jährlich in den Kurslisten der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Für ausländische Wertschriften wird auf RZ 69 verwiesen.
24 Nichtkotierte Wertschriften sind nach der vorliegenden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten; in begründeten Fällen
5 kann von dieser Regel abgewichen werden. Für ausländische Wert- schriften wird auf RZ 70 verwiesen.
25 Waren und Vorräte zum Gewinnsteuerwert (Buchwert zuzüglich nicht zugelassene Wertberichtigungen; die für die direkte Bundessteuer an- erkannte Reserve wird nicht aufgerechnet).
2.2 Anlagevermögen
Sachanlagevermögen
26 Unbewegliches Vermögen: betriebliche unüberbaute und überbaute Grundstücke zur amtlichen Schatzung (= kantonaler Vermögenssteu- erwert), jedoch mindestens zum Buchwert. Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zu dem nach Absatz 1 ermittelten Ver- kehrswert eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.
27 Verkehrswert, wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20% (vgl. RZ 38). Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vorerwähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.
28 Bewegliches Vermögen: Maschinen, Betriebs- und Geschäftseinrich- tungen zu den Anschaffungs- oder zu den Herstellungskosten, unter Abzug der für die direkte Bundessteuer zulässigen Abschreibungen, jedoch mindestens zum Buchwert. Finanzanlagen
29 Aktiv-Darlehen und andere Forderungen: zum Nennwert.
30 Kotierte Wertschriften und Beteiligungen sowie Wertschriften und Beteiligungen, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, zu den Durchschnittskursen im Monat vor dem massgebenden Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG). Die Kurse per Stichtag 1. Januar werden jährlich in den Kurslisten der Eidg. Steuerverwaltung publi- ziert. Für ausländische Wertschriften und Beteiligungen, die an auslän- dischen Börsen gehandelt werden, gilt RZ 69.
31 Nichtkotierte Wertschriften und Beteiligungen sind nach der vorlie- genden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten. In
6 begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden. Für ausländische Wertschriften und Beteiligungen gilt sinngemäss RZ 70.
32 Eigene Aktien und Partizipationsscheine sind bei der Bestimmung des Substanzwertes der Unternehmung zum Einstandswert (in der Regel der Buchwert) einzusetzen, wenn sie sich nur vorübergehend im Eigen- tum der Gesellschaft befinden. Die bilanzierte Reserve in der Höhe des Anschaffungswertes der eigenen Aktien und Partizipationsscheine ist in den Substanzwert einzubeziehen. Andernfalls sind sie ausser acht zu lassen, und die Quotenzahl ist entsprechend zu reduzieren; d. h. die Bilanzpositionen aus dieser Transaktion sind entsprechend zu neutrali- sieren. Immaterielle Anlagen
33 Besondere Fabrikationsverfahren, Lizenzen, Marken, Patente, Rezepte, Urheberrechte, Verlagsrechte usw. sind höchstens zu den Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Ab- schreibungen zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen. Rechte des Anlagevermögens
34
1 Baurechts-, Miet- und Pachtverträge sind nicht zu berücksichtigen. Baurechte, die bei Einräumung des Baurechts mit Einmalrente des Bau- rechtsnehmers bezahlt wurden, sind zum Anschaffungswert nach Ab- zug der notwendigen Abschreibungen in Anrechnung zu bringen.
2 Übrige Nutzungsrechte des privaten und des öffentlichen Rechts sind sinngemäss wie Baurechte zu behandeln. Die Passiven sind wie folgt einzustellen:
35 Schulden aus Lieferungen und Leistungen sowie Passiv-Darlehen: zum Nennwert.
36 Rückstellungen (einschliesslich Steuerrückstellungen), die zur Deckung von am Bilanzstichtag bestehenden oder erkennbaren Risiken gebildet wurden, sind anzuerkennen, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
37 Wertberichtigungen, insbesondere Delkredere, die zur Deckung von am Bilanzstichtag bekannten Aufwendungen und Verlusten gebildet wurden, sind anzuerkennen, soweit sie für die direkte Bundessteuer zugelassen sind. Latente Steuern
38 Die latenten Steuern werden durch einen Abzug von 20% auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berück- sichtigt. Als latente Steuern gelten Steuern, die auf den in der Sub-
7 stanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuer- ten stillen Reserven bei deren Realisierung zu b ezahlen sind. Für be- triebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke kann der Ab- zug nur gewährt werden, wenn sie für die Bewertung zum Verkehrs- wert oder zum Ertragswert eingesetzt wurden.
3. Aktiengesellschaften
3.1 Neugegründete Gesellschaften
39 a) Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sind in der Regel für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten. Sobald repräsentative Geschäfts- ergebnisse vorliegen, sind die Bewertungsregeln gemäss RZ 41 ff. anzuwenden. b) Bei Gesellschaften, die rechtlich zwar neu gegründet wurden, je- doch aus einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, sind die Bewertungsregeln nach RZ 41 ff. sinngemäss anzuwenden. Allfällige Apportmehrwerte sind zu berücksichtigen.
40 Neugegründete reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzie- rungsgesellschaften sowie Immobilien-Gesellschaften werden nach RZ
46 bzw. 50 bewertet.
3.2 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften
41 Der Unternehmenswert ergibt sich aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten. Die Grundformel lautet: U ES = +
2
3 U = Unternehmenswert E = Ertragswert S = Substanzwert
42 Der Ertragswert berechnet sich wie folgt: E RR K RR K = + ⋅⋅ = + ⋅ ⋅ ⋅
12
12
2
3
07
100
2
0 7 100
3
.()
. ER R K =+ ⋅ ()
.
12
2
23333
8 R
1 = korrigiertes Rechnungsergebnis des vorletzten Geschäftsjahres R
2 = korrigiertes Rechnungsergebnis des letzten Geschäftsjahres
0.7 = Kürzung der Ertragsbasis um 30% (vgl. RZ 15)
K = Kapitalisierungszinsfuss (vgl. RZ 16 bzw. 70) a K vgl RZ und =
46 666
43 44
. (. )
43 Aus der Grundformel und nach Einsetzung der Formel für die Ermittlung des Ertragswertes, ergibt sich folgende Gleichung zur Berechnung des Unternehmenswertes U. U ES RR K SR R K S = + = ⋅+ ⋅ + = +⋅ +
2
3
22
23 333
3
2
46 666
3
12 12 ()
. ()
. und wenn
46 666 . K = a gesetzt wird, ergibt sich nachstehende Kurzformel: U RRaS = +⋅+ ()
12
2
3
44 Aus der nachstehenden Tabelle ist der Faktor a ersichtlich, der sich auf Grund des zu wählenden Kapitalisierungszinsfusses ergibt a K = (
. );
46 666 KaKaKaKa
4.0 11.666 8.5 5.490 13.0 3.589 17.5 2.666
4.5 10.370 9.0 5.185 13.5 3.456 18.0 2.592
5.0 9.333 9.5 4.912 14.0 3.333 18.5 2.522
5.5 8.484 10.0 4.666 14.5 3.218 19.0 2.456
6.0 7.777 10.5 4.444 15.0 3.111 19.5 2.393
6.5 7.179 11.0 4.242 15.5 3.010 20.0 2.333
7.0 6.666 11.5 4.058 16.0 2.916 20.5 2.276
7.5 6.222 12.0 3.888 16.5 2.828 21.0 2.222
8.0 5.833 12.5 3.733 17.0 2.745 usw.
45 Die gleiche Formel gilt auch dann, wenn ein Unternehmen mit Verlust arbeitet; in diesem Fall wird der Ertragwert mit Null eingesetzt.
3.3 Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und
Finanzierungsgesellschaften
46 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert.
47 Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen wer den gemäss RZ 30 und 31 bewertet.
9
48 Ein Abzug für latente Steuern ist nur insoweit vorzunehmen, als von der Gesellschaft Ertragssteuern (kantonal) erhoben werden. Geniesst die Gesellschaft keine Steuerermässigung, so beträgt der Abzug ge- mäss RZ 38 = 20%.
49
1 )Hat eine Gesellschaft eine Konzernrechnung erstellt, die von der Revi- sionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt wur- de, so wird der Unternehmenswert gemäss RZ 41 aufgrund der Kon- zernrechnung ermittelt. Dabei gelten die sich aus den RZ 9 bis 37 erge- benden Korrekturen (bei Obergesellschaft und Beteiligungen) sinnge- mäss. Für die Bewertung sind von der Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, der Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht, Jahresrech- nung und Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) sowie der Bericht der Konzernrechnungsprüfer einzureichen. Die Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, kann die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und verlangen, dass die Be- wertung auf der Basis des Abschlusses der Obergesellschaft und der Einzelbewertungen der Beteiligungen vorgenommen wird. Die Steuerverwaltung kann in von ihr zu begründenden Fällen die Be- wertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und die Unterneh- mensbewertung gestützt auf die Einzelbewertungen vornehmen. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen nichtbetriebsnotwendigen Vermö- gensteilen in Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften, die nach RZ 46 bzw. RZ 50 bewertet werden. Der Abzug für latente Steuern von 20% wird auf den für die Bewer- tung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Auf den stillen Reserven ist ein Abzug nur insoweit vorzunehmen, als von der betreffenden Gesellschaft Ertragssteuern (kantonal) erhoben werden (Beispiel Nr. 6).
3.4 Immobilien-Gesellschaften
50 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert.
51 Unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobilien- Gesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertrags- wert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Ver- kehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20% (vgl. RZ 38). Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vorer- wähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Bau- rechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberich- tigung Rechnung zu tragen.
52 Als Kapitalisierungszinsfuss für Mietzinserträge gilt - vorbehältlich kantonaler Regelung en - der um 1 Prozentpunkt erhöhte Zinssatz für ________________
1 ) Randziffer 49 Fass ung vom 10. November 1998; Inkra fttreten am 1. Januar 1999
10 Althypotheken im 1. Rang am Ende des Jahres vor dem Bewertungs- stichtag.
53 Unüberbaute und überbaute Grundstücke einer Immobilien- Gesellschaft, die von ihrer Schwester- oder Muttergesellschaft für ei- gene Zwecke betrieblich genutzt werden, sind gemäss RZ 26 zu bewer- ten.
54 Sind die Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Umfang vom Gewerbe des Mieters gewinn- oder umsatzabhängig, so gilt als Unter- nehmenswert der Durchschnitt zwischen dem einfachen Ertragswert (ohne Einschlag von 30% für Unternehmungsrisiko gemäss RZ 15) und dem zweifachen Substanzwert.
3.5 In Liquidation stehende Gesellschaften
55 Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Li- quidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesell- schaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt.
56 Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis; die Aktiven sind zu Liquida- tionswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesell- schaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen.
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
57 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet.
5. Genossenschaften
58 Genossenschaften werden, unter Vorbehalt von RZ 59, nicht bewertet. Für die Bewertung der Anteile gilt RZ 75.
59 Erwerbsgenossenschaften werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet. Als Erwerbsgenossenschaften gelten Genossenschaften, die Anspruch auf einen Anteil am Liquidationser- gebnis gemäss Artikel 913 Absatz 2 OR verleihen.
11 C. Bewertung der Wertpapiere
1. Quotaler Unternehmenswert
60
1 Bei Unternehmen mit nur einer Titelkategorie entspricht der Steuer- wert eines Titels dem Unternehmenswert (U), dividiert durch die An- zahl Titel.
2 Bei Unternehmen mit Titeln verschiedener Kategorien oder nicht voll einbezahltem Kapital wird ein quotaler Unternehmenswert errechnet, indem der Unternehmenswert (U) durch 1% des einbezahlten Kapitals dividiert wird. Der einbezahlte Nennwert des Titels, multipliziert mit dem prozentualen quotalen Unternehmenswert, ergibt den Steuer- wert.
61 Bei gleichzeitigem Bestehen von Stamm- und Vorzugsaktien bemisst sich deren quotaler Unternehmenswert nach dem in den Statuten um- schriebenen Anspruch am Bilanzgewinn (Ertragswert) bzw. am Liquida- tionsergebnis (Substanzwert).
2. Mitarbeitertitel (keine beherrschende Beteiligung)
62 Freie Mitarbeitertitel sind den übrigen Titeln der Gesellschaft gleichzu- stellen. a) Solange Mitarbeiter nicht frei über ihre Titel verfügen können, ist ein Abzug von 35% (nicht kumulierbar mit dem Pauschalabzug gemäss RZ 71) zu gewähren. b) Sind Mitarbeitertitel mit einer Rückgabeverpflichtung behaftet, so- sind sie nach dem einfachen Mittel zwischen dem Rückgabepreis und den kapitalisierten Ausschüttungen (Durchschnitt der zwei vor dem massgebenden Bewertungsstichtag b ezahlten Dividenden) zu bewer- ten. Die Ausschüttung des zweiten Jahres ist doppelt zu gewichten; Mindestwert ist immer der Rückgabepreis. Als Grundlage für die Kapitalisierung der Ausschüttungen gilt die Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahres vor dem Bewertungsstichtag.
3. Genussscheine
64 Genussscheine, die nur Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verleihen, oder deren Vermögensrechte im Umfang oder auf kurze Zeit begrenzt sind, werden ausschliesslich auf Grund der Ausschüttungen bewertet. Massgebend sind die Ausschüttungen der zwei Jahre, die für die Ermittlung des Ertragswertes der Unternehmung herangezogen werden; die Ausschüttungen des zweiten Jahres sind doppelt zu ge- wichten. Gegenüber dem Kapitalisierungszinsfuss, der für die Berech- nung des Ertragswertes der Unternehmung gilt (RZ 16), ist der Kapitali- sierungszinsfuss um 1 Prozentpunkt zu erhöhen. Von diesem kapitali- sierten Ertragswert ist stets ein Abzug von 10% vorzunehmen. In allen Fällen, in denen Genussscheine ausgegeben wurden, ist für die Bewer-
12 tung der Beteiligungsrechte von einem um die Ausschüttung auf Ge- nussscheinen verminderten Gewinn auszugehen.
65 Genussscheine, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis verleihen und deren Rechte weder zeitlich noch quantitativ begrenzt sind, werden nach dem quotalen Unternehmenswert bewertet, wobei der Substanzwert und der Ertragswert aufgrund des in den Statuten umschriebenen An- spruchs am Liquidationsergebnis bzw. am Bilanzgewinn festgelegt werden; die den Unternehmenstypen entsprechenden Bewertungsre- geln sind sinngemäss anwendbar. Vom quotalen Unternehmenswert ist stets ein Abzug von 10% vorzunehmen (der so ermittelte Wert bildet die Ausgangslage zur Gewährung des Pauschalabzuges).
66 Genussscheine, die nur gemeinsam mit Aktien übertragen werden können, sind zusammen mit den Aktien zu bewerten.
4. Partizipationsscheine
67 Der Steuerwert von Partizipationsscheinen wird nach den gleichen Grundsätzen wie derjenige von Aktien ermittelt. Vom quotalen Unter- nehmenswert ist stets ein Abzug von 10% vorzunehmen (der so ermit- telte Wert bildet die Ausgangslage zur Gewährung des Pauschalabzu- ges).
68 Hat eine Gesellschaft Partizipationsscheine ausgegeben, so gilt als Wert der Partizipationsscheine derjenige Teil des Unternehmenswer- tes, der dem Verhältnis des Nennwertes zur Summe von Grund- und Partizipationsscheinkapital entspricht.
5. Ausländische Wertschriften und Beteiligungen
69 Kotierte ausländische Wertschriften, die an ausländischen Börsen ge- handelt werden, sind zu den bezahlten Kursen per Ende Monat vor dem massgebenden Stichtag einzusetzen. Fehlen solche Kursnotizen, gelten die letztbekannten Geldkurse. Zur Umrechnung in Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisenkurse für Wertschriften gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
70 Nichtkotierte ausländische Wertschriften und Beteiligungen sind nach der vorliegenden Wegleitung zu bewerten. Der Kapitalisierungszins- fuss ist den Kapitalmarktverhältnissen im betreffenden ausländischen Staat anzupassen. Zur Umrechnung in Schweizer Franken per Stichtag Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
6. Pauschalabzug für vermögensrechtliche
Beschränkungen
71 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversamm- lung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsan-
13 teilen (Vinkulierung) wird pauschal Rechnung getragen. Wird der Steuerwert nach RZ 2 Absatz 3 litera a festgesetzt, kann der Titelinha- ber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern - bei der kantonalen Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30% geltend machen.
72 a) Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50% des Aktienkapitals gewährt; es gelten die Verhältnisse an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag. b) Hat eine Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben oder in ihren Statuten Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die vor- erwähnte Quote von 50% nicht auf das Aktienkapital, sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen. c) Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusam- menrechnung von Titeln usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt.
73 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 600/0 des für die Ermittlung des Ertragswertes des Unternehmens herangezoge- nen Kapitalisierungszinsfusses erreicht. Für die Berechnung der Rendite wird auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Bewertungs- stichtag bezahlten Dividenden (Durchschni tt) abgestellt.
74
1 Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln: a) Die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden (RZ 2 Abs. 1); b) Die nach dem abgeleiteten Durchschnitt der Börsenkurse anderer Titelkategorien bewertet werden (RZ 2 Abs. 2); c) Bei denen ein Kaufpreis als Verkehrswert berücksichtigt wird (RZ 2 Abs. 3 lit. b);
2 Die kotiert sind oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden (RZ 23, 30 und 69);
3 Von neugegründeten Gesellschaften, die nicht nach RZ 41 ff. bewer- tet wurden (RZ 39);
4 Die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Ge- bäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär);
5
6 Von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) bei gemeinsa- mer Geschäftsführung und Vertretung der Beteiligten gemäss Artikel
811 Absatz 1 OR (RZ 57);
7 Von Genossenschaften (RZ 59, 75 und 76);
8 Die mit einer Rückgabeverpflichtung behaftet sind (Mitarbeitertitel; RZ 63 lit. b);
9 Wie Genussscheinen (RZ 65) und Partizipationsscheinen (RZ 67), wenn der Inhaber mehr als 500/0 des Aktienkapitals bzw. der Stimmrechte besitzt oder über einen beherrschenden Einfluss verfügt;
10 Wie Anteilen von Anlagefonds (RZ 77) sowie festverzinslichen Wert- papieren (RZ 78 und 79).
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7. Genossenschaftsanteile
75 Der Steuerwert von Anteilen an Genossenschaften wird wie folgt er- mittelt: a) Bei Genossenschaften, deren Statuten bestimmen, dass ausscheidende Genossenschafter Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen gemäss
Artikel 864 OR (Rückzahlung zum Nennwe rt) haben: höchstens zum
Nennwert. b) Bei gleichen Voraussetzungen aber einer Verzinsung der Anteilscheine, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne beson- dere Sicherheiten (Art. 859 Abs. 3 OR) übe rsteigt: nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und den kapitalisierten Ausschüttun- gen (Durchschnitt der zwei vor dem massgebenden Bewertungsstich- tag vorgenommenen Ausschüttungen, wobei diejenige des zweiten Jahres doppelt zu gewichten ist). Als Grundlage für die Kapitalisierung der Ausschüttungen gilt der landesübliche Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten.
76 Liegt der quotale Unternehmenswert einer Erwerbsgenossenschaft über dem Nennwert und bestimmen die Statuten der Genossenschaft, dass ausscheidende Genossenschafter Anspruch auf das Genossen- schaftsvermögen gemäss Artikel 864 OR (Rückzahlung zum Nennwert) haben, so wird der Steuerwert der Anteile nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und dem quotalen Unternehmenswert ermit- telt.
8. Anteile von Anlagefonds
77 Der Steuerwert der Anteile von Anlagefonds bemisst sich:
1 Bei nichtkotierten Anteilen, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, nach den Durchschnittskursen vor dem massgeben- den Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG).
2 Bei nichtkotierten Anteilen, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach dem Durchschnitt der Rücknahmepreise im Monat vor dem massgebenden Stichtag oder - wenn keine vorhanden sind - nach dem Inventarwert vor dem massgebenden Stichtag. Die Steuerwerte der wesentlichsten nichtkotierten Anteile von Anlagefonds per Stichtag 1. Januar werden jährlich in der Kursliste HB der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Zur Umrechnung nicht publizierter Anteile von Anlagefonds fremder Währung in Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisenkurse für Wertschriften gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
9. Festverzinsliche Wertpapiere
78 Der Steuerwert nichtkotierter, festverzinslicher Wertpapiere bemisst sich:
1 Bei nichtkotierten, festverzinslichen Wertpapieren, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, nach den Durchschnittskur-
15 sen im Monat vor dem massgebenden Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG).
2 Bei nichtkotierten festverzinslichen Wertpapieren, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach dem am Stichtag geltenden marktüblichen Zinssatz, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, der Bonität des Schuldners, sowie der erschwerten Ver- käuflichkeit. Zur Umrechnung festverzinslicher Wertpapiere fremder Währung in Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisen- kurse für Wertschriften gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
79 Der Steuerwert von Bank-Kassenobligationen wird nach den am Stich- tag geltenden marktüblichen Zinssätzen - unter Berücksichtigung der Laufzeit - ermittelt. Eine Bewertungsanleitung wird jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.
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