Sozialfondsverordnung (VIII E/25/6)
CH - GL

Sozialfondsverordnung

VIII E/25/6 Sozialfondsverordnung Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so - wie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs - mässigen Wetten vom 6. Mai 2012, verordnet: 1. Geltungsbereich, Zuständigkeit, Beiträge

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Sozialfonds.

Art. 2 Zuständiges Departement

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist das zu - ständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zu - ständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Sozialfonds ergebenden Aufgaben wahr.

Art. 3 Verteilinstanzen

1 Das Departement beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Ge - such selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sozialfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

Art. 4 Speisung

1 Dem Sozialfonds werden jährlich 18 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durch - geführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

Art. 5 Beitragsformen

1 Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt grundsätzlich nur auf Gesuch hin. SBE 2013 51 1
VIII E/25/6

Art. 6 Auflagen, Verfall

1 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

Art. 7 Begünstigung

1 Unterstützt bzw. gefördert werden Institutionen oder Organisationen bzw. Projekte, die einen sozialen Zweck verfolgen. Tätigkeiten im Kanton und im Inland geniessen Vorrang.
2 Bei Projekten sind die geltend gemachten Kosten bzw. ein Anteil davon zu vergüten. In den übrigen Fällen können Pauschalbeiträge gewährt werden. 2. Leistungsvereinbarungen

Art. 8 Inhalt, Form

1 Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisa - tionen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinba - rung abgeschlossen.
2 Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbe - halt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qua - lität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.

Art. 9 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz

1 Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechen - schaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfun - gen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2 Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 10 f. sanktio - niert.
3 Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2
VIII E/25/6 3. Sanktionen

Art. 10 Verletzung der Auskunftspflichten etc.

1 Werden Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zu - rückgefordert werden.
2 Die fehlbaren natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstüt - zungsleistungen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen werden.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Bei - trägen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz. 4. Richtlinien
Art. 12
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
b. Inhalt der Verteilkriterien;
c. Auszahlungsarten.
2 Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugäng - lich zu machen. 3
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