Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen
844.411 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen vom 28. März 1983 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Gesetzes über die Kinderzulagen vom 16. Dezember
1982 2 ) , beschliesst: 1. Absc hnitt Zweck und Geltunsgbereich § 1 Unterstellung Die Arbeitgeber sind für jene Arbeitnehmer dem Kinderzulagengesetz nicht unterstellt, die in einer ausserkantonalen Betriebsstätte arbeiten. § 2 Betr ie bsstätte Der Be g r if f der Betr ie bsstätte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3) . 1) GS 22, 381 2) BGS 844.4 3) SR 831.10
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2 2. Abschnitt Bezugsberechtigung und Leistungen § 3 Berechnung der Kinderzulagen für Arbeitnehmer 1 Bei regelmässiger Beschäftigung als Arbeitnehmer während des ganzen Monats sind die Kinderzulagen nach dem Monatsansatz zu berechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Ansätze entsprechend gekürzt. In den übri- gen Fällen erfolgt die Berechnung nach dem Tagesansatz. 2 Der Tagesansatz entspricht 1 ⁄ 22 (bei 5-Tagewoche) bzw. 1 ⁄ (bei 6-Tage- woche) des Monatsansatzes. Bei nur stundenweiser Beschäftigung entspre- chen acht Arbeitsstunden einem vollen Arbeitstag. 3 Ist die tatsächliche Arbeitszeit nicht oder nur schwer feststellbar, so wird sie in der Regel aufgrund der tatsächlichen Lohnsumme und eines angenom- menen, angemessenen Taglohnes ermittelt. 4 Arbeitnehmer im Ne benber uf ha ben n ur dann Anspruch auf Kinderzula- gen, wenn der Nebenerwerb mindestens Fr. 2000.– im Jahr beträgt. § 4 1) Anspr uc h bei Teilzeitbeschäftigung 1 Alleinerziehende ha ben Anspr uc h auf eine v olle Zulage, sofern mindes- tens 50 % der betr ie bsüb lic hen Nor malarbeitsz eit eing ehalten wird. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 50 % der betriebsüblichen Normalarbeits- z eit besteht der Anspr uc h im Ausmass der tatsächlichen Arbeitszeit. 2 Stehen sich im Fall nicht Alleinerziehender bei einer Anspruchskonkur- renz im Sinne von § 8 des Gesetzes zwei Teilansprüche gegenüber, so wird je- dem Berechtigten die auf seine Arbeitszeit entfallende Teilzulage gewährt. Beträgt die Arbeitszeit eines Berechtigten mindestens 75 % der betriebsüb- lichen Normalarbeitszeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden; für den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch. 3 Hat bei einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 8 des Gesetzes der primär Anspruchsberechtigte nur einen Teilanspruch, der sekundär An- spruchsberechtigte jedoch einen Vollanspruch, so geht der ausschliessliche Anspruch auf den sekundär Anspruchsberechtigten über. § 4 bis 2) Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Kinder 1 Die Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Kinder wird im Sin- ne von § 7 Abs. 2 des Gesetzes auf eheliche Kinder und Adoptivkinder be- schränkt. 1) F assung g emäss Änder ung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201). 2) Eingefügt durch Änderung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201).
3 2 Für im Ausland lebende verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Kinder besteht kein Anspruch auf die Zulage. 1 ) § 5 Selbstständigerwerbende 1 Für die Ermittlung des Einkommens gemäss § 6 des Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 2) sinngemäss anzuwenden. 2 Die Bezugsperiode deckt sich mit der Beitragsperiode für die persön- lichen AHV-Beiträge der Selbstständigerwerbenden. 3 Wird während der Bezugsperiode ein Kind neu anspruchsberechtigt, so erfolgt ab dem ersten Tag des Anspruchsmonates eine Neuveranlagung. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung für ein Kind während der Bezugsperiode erfolgt die Neuveranlagung ab Beginn des folgenden Monates. § 6 Be griff des Pflegekindes Als Pflegekind im Sinne von § 7 des Gesetzes gilt ein Kind in der Regel dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vor- weisen können (Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflege- kindern 3) ). § 7 4) Begriff der Ausbildung 1 Als Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes gelten: a) die Absolvierung einer Berufslehre nach der Berufsbildungsgesetzge- bung; b) jede andere vertraglich geregelte Ausbildung mit einer vorgesehenen Dau- er von mindestens einem Jahr und einem bestimmten Berufsziel. Eine Ausbildung für im Ausland lebende Kinder muss den schweizerischen Normen gleichwertig sein;
c) der Besuc h einer Schule mit mindestens 20 Stunden Unterricht oder Stu- dium pro Woche während einer Mindestdauer von sechs Monaten. 2 Der Anspr uc h auf die Zula g e entfällt jedoch für alle Kinder in Ausbil- dung , sofern deren eigenes Erwerbseinkommen das Maximum der ordent- lic hen einf achen AHV-Altersrente übersteigt. 1) Fassung gemäss Änderung vom 2. Okt. 2007 (GS 29, 349); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) SR 836.1 3) SR 211.222.338 4) F assung gemäss Änderung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201). 844.411
4 3 Der Gesuchsteller hat die Ausbildung und das Erwerbseinkommen zu belegen. 4 Während einer zusammenhängenden Militärdienstzeit von mehr als 25 Tagen besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die zusammenhängende Mili- tärdienstzeit gilt als unterbrochen, wenn der Unterbruch mindestens 30 Tage dauert. 3. Abschnitt Beiträge § 8 Beitragsbezug 1 Für den Bezug der Arbeitgeberbeiträge gemäss § 18 des Gesetzes sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anzuwenden. 2 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden gemäss § 19 Bst. a des Ge- setz es werden in der Regel vierteljährlich eingezogen, soweit keine Verrech- nung mit dem Kinderzulagenanspruch möglich ist. 3 Die Beiträge der Familienausgleichskassen und der befreiten Arbeitge- ber gemäss § 19 Bst. b des Gesetzes werden in der Regel alle zwei Jahre ein- gezogen. 4. Abschnitt Organisation und Ausgleichskassen § 9 Geltendmachung der Ansprüche und Mutationen 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist in der Regel geltend zu machen:
a) mit einem Meldesc hein zur F estsetzung der Kinderzula gen, den die Ar- beitnehmer ihrem Arbeitgeber einreichen; b) mit einem Meldeschein zur Festsetzung der Kinderzulagen, den die Selbstständig erwerbenden der kantonalen Familienausgleichskasse ein- r eic hen. 2 Die Bezugsber ec htigten ha ben alle Änder ung en in den persönlichen und wir tsc haftlic hen V erhältnissen, die für die Bezugsber ec htigung und die Be - messung der Kinderzula gen massgebend sind, von sich aus oder über den Ar- beitg e ber der F amilienausgleichskasse zu melden. § 10 A uszahlung der Zula g en und Abrechnung 1 Die Arbeitgeber haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszu- zahlen. Für die Abr ec hnung mit der Familienausgleichskasse sind die ein- 844.411
5 schlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung sinngemäss anzuwenden. 2 In Fällen, wo das Arbeitsverhältnis eine ordnungsgemässe Berechnung und Auszahlung der Kinderzulagen nicht ermöglicht oder der Arbeitgeber hiefür keine Gewähr bietet, können die Kinderzulagen durch die Familien- ausgleichskasse direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden. 3 Die Kinderzulagen an die Selbstständigerwerbenden sind in der Regel, unter Verrechnung der geschuldeten persönlichen Beiträge der Bezüger, vier- teljährlich auszuzahlen. § 11 Private Familienausgleichskassen 1 Private Familienausgleichskassen können nur auf Beginn eines Kalen- derjahres anerkannt werden. 2 Gesuche um Anerkennung sind spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres unter Beilage eines Kassenreglementes der kantona- len Familienausgleichskasse zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion 1) einzu- r eic hen. § 12 Aner k enn ungsgesuch 1 Das Anerkennungsgesuch muss Angaben enthalten über: a) Art und Höhe der Beiträge;
b) Umsc hr eibung der bezugsberechtigten Kinder;
c) Ansätz e der Kinderzulagen;
d) V erz eic hnis der Arbeitgeber, die der Familienausgleichskasse angehören w er den; e) Zahl der von diesen Arbeitgebern durchschnittlich beschäftigten Arbeit- nehmer. 2 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten. § 13 Meldung v on Änder ung en Ändert eine anerkannte Familienausgleichskasse ihr Reglement oder setzt sie die Höhe der Kinderzulagen oder die Anspruchsvoraussetzungen neu fest oder ändert sie den Beitragsansatz, so hat sie dies der kantonalen Familien- ausgleic hskasse mitzuteilen. 1) F assung g emäss § 6 Bst. g DelV v om 23. No v . 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 844.411
6 § 14 Register 1 Die privaten Familienausgleichskassen haben von allen ihnen ange- schlossenen Arbeitgebern aus dem Kanton Zug der kantonalen Familienaus- gleic hskasse eine Registerkarte oder eine entsprechende Meldung im Doppel einzureichen und alle Mutationen laufend zu melden. 2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register über alle den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber und über die vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeber. § 15 Kassenwechsel Der Wechsel eines Arbeitgebers von einer Familienausgleichskasse zur ander en kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. § 16 Buchführung und Kontrolle 1 Die F amilienausgleic hskassen müssen über ihr e Einnahmen und A usga- ben und über ihr Vermögen eine eigene Rechnung führen. 2 Die kantonale Familienausgleichskasse hat periodisch zu prüfen, ob die anerkannten privaten Familienausgleichskassen die Anerkennungsbedingun- g en noc h erfüllen. 3 Die anerkannten privaten Familienausgleichskassen sind verpflichtet, der kantonalen Familienausgleichskasse auf deren Begehren folgende Aus- künfte zu er teilen: a) Zahl der von den angeschlossenen Arbeitgebern durchschnittlich beschäf- tigten Arbeitnehmer; b) Ansätze für die Kinderzulagen; c) Umschreibung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und Kinder;
d) Höhe des Arbeitgeberbeitrages (Beitragsansatz). § 17 Kantonale Familienausgleichskasse 1 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1) und diejenigen der kantonalen V ollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2) finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation der kantonalen Kasse und ihrer Zweigstellen. 1) BGS 841.1 2) BGS 841.11 844.411
7 2 Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet der kantonalen AHV- Ausgleichskasse die aus der Durchführung des Gesetzes über die Kinderzu- lagen entstehenden Verwaltungskosten. Die Vergütung wird jährlich von der Volkswirtschaftsdirektion 1) festgesetzt. 3 Die kantonale Familienausgleichskasse hat über ihre Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. § 18 Vollzug 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Familienausgleichskasse obliegt dem Regierungsrat. 2 Mit dem Vollzug des Gesetzes wird die Volkswirtschaftsdirektion beauf- tragt. § 19 A ufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverord- nung zum Gesetz über die Kinderzulagen vom 9. Oktober 1956 2) sowie das Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Zug vom 9. Oktober
1956 3) aufgehoben. § 20 Inkr afttr eten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1983 in Kraft. 1) F assung g emäss § 6 Bst. g DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) GS 17, 355 3) GS 17, 360 844.411
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