Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen
                            844.411  1  Vollziehungsverordnung zum Gesetz  über die Kinderzulagen  vom 28. März 1983  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Kinderzulagen  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  2  )  ,  beschliesst:  1.  Absc  hnitt  Zweck und Geltunsgbereich  § 1  Unterstellung  Die  Arbeitgeber  sind  für  jene  Arbeitnehmer  dem  Kinderzulagengesetz  nicht unterstellt, die in einer ausserkantonalen Betriebsstätte arbeiten.  § 2  Betr  ie  bsstätte  Der  Be  g  r  if  f der  Betr  ie  bsstätte  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  die Alters- und Hinterlassenenversicherung  3)  .  1)  GS 22, 381  2)  BGS 844.4  3)  SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  2. Abschnitt  Bezugsberechtigung und Leistungen  § 3  Berechnung der Kinderzulagen für Arbeitnehmer  1  Bei regelmässiger Beschäftigung als Arbeitnehmer während des ganzen  Monats  sind  die  Kinderzulagen  nach  dem  Monatsansatz  zu  berechnen.  Bei  Teilzeitbeschäftigung werden die Ansätze entsprechend gekürzt. In den übri-  gen Fällen erfolgt die Berechnung nach dem Tagesansatz.  2  Der Tagesansatz entspricht  1  ⁄  22  (bei 5-Tagewoche) bzw.  1  ⁄  (bei 6-Tage-  woche)  des  Monatsansatzes.  Bei  nur  stundenweiser  Beschäftigung  entspre-  chen acht Arbeitsstunden einem vollen Arbeitstag.  3  Ist die tatsächliche Arbeitszeit nicht oder nur schwer feststellbar, so wird  sie in der Regel aufgrund der tatsächlichen Lohnsumme und eines angenom-  menen, angemessenen Taglohnes ermittelt.  4  Arbeitnehmer im Ne  benber  uf ha  ben n  ur dann  Anspruch auf Kinderzula-  gen, wenn der Nebenerwerb mindestens Fr. 2000.– im Jahr beträgt.  § 4  1)  Anspr  uc  h bei  Teilzeitbeschäftigung  1  Alleinerziehende ha  ben  Anspr  uc  h auf eine v  olle Zulage, sofern mindes-  tens  50  %  der  betr  ie  bsüb  lic  hen  Nor  malarbeitsz  eit  eing  ehalten  wird.  Bei  einer Arbeitszeit von weniger als 50 % der betriebsüblichen Normalarbeits-  z  eit besteht der  Anspr  uc  h im Ausmass der tatsächlichen Arbeitszeit.  2  Stehen sich im Fall nicht Alleinerziehender bei einer Anspruchskonkur-  renz im Sinne von § 8 des Gesetzes zwei Teilansprüche gegenüber, so wird je-  dem  Berechtigten  die  auf  seine  Arbeitszeit  entfallende  Teilzulage  gewährt.  Beträgt die Arbeitszeit eines Berechtigten mindestens 75 % der betriebsüb-  lichen Normalarbeitszeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden; für  den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch.  3  Hat bei einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 8 des Gesetzes der  primär  Anspruchsberechtigte  nur  einen  Teilanspruch,  der  sekundär  An-  spruchsberechtigte  jedoch  einen  Vollanspruch, so  geht  der  ausschliessliche  Anspruch auf den sekundär Anspruchsberechtigten über.  § 4  bis  2)  Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Kinder  1  Die  Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Kinder wird im Sin-  ne von § 7 Abs. 2 des Gesetzes auf eheliche Kinder und Adoptivkinder be-  schränkt.  1)  F  assung g  emäss Änder  ung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201).  2)  Eingefügt durch Änderung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2  Für im Ausland lebende verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft  lebende Kinder besteht kein Anspruch auf die Zulage.  1  )  § 5  Selbstständigerwerbende  1  Für die Ermittlung des Einkommens gemäss § 6 des Gesetzes sind die  einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen  in der Landwirtschaft (FLG)  2)  sinngemäss anzuwenden.  2  Die  Bezugsperiode  deckt  sich  mit  der  Beitragsperiode  für  die  persön-  lichen AHV-Beiträge der Selbstständigerwerbenden.  3  Wird während der Bezugsperiode ein Kind neu anspruchsberechtigt, so  erfolgt ab dem ersten Tag des Anspruchsmonates eine Neuveranlagung. Bei  Wegfall der Anspruchsberechtigung für ein Kind während der Bezugsperiode  erfolgt die Neuveranlagung ab Beginn des folgenden Monates.  § 6  Be  griff des Pflegekindes  Als Pflegekind im Sinne von § 7 des Gesetzes gilt ein Kind in der Regel  dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vor-  weisen können (Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflege-  kindern  3)  ).  § 7  4)  Begriff der Ausbildung  1  Als Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes gelten:  a)   die  Absolvierung  einer  Berufslehre  nach  der  Berufsbildungsgesetzge-  bung;  b)  jede andere vertraglich geregelte Ausbildung mit einer vorgesehenen Dau-  er  von  mindestens  einem  Jahr  und  einem  bestimmten  Berufsziel.  Eine  Ausbildung  für  im  Ausland  lebende  Kinder  muss  den  schweizerischen  Normen gleichwertig sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Besuc  h einer Schule mit mindestens 20 Stunden Unterricht oder Stu-  dium pro Woche während einer Mindestdauer von sechs Monaten.  2  Der  Anspr  uc  h auf die Zula  g  e entfällt jedoch für alle Kinder in Ausbil-  dung  , sofern  deren  eigenes  Erwerbseinkommen  das  Maximum  der  ordent-  lic  hen einf  achen AHV-Altersrente übersteigt.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 2. Okt. 2007 (GS 29, 349); in Kraft am 1. Jan. 2008.  2)  SR 836.1  3)  SR 211.222.338  4)  F  assung gemäss Änderung vom 8. Nov. 1988 (GS 23, 201).  844.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  3  Der  Gesuchsteller  hat  die  Ausbildung  und  das  Erwerbseinkommen  zu  belegen.  4  Während einer zusammenhängenden Militärdienstzeit von mehr als 25  Tagen besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die zusammenhängende Mili-  tärdienstzeit gilt als unterbrochen, wenn der Unterbruch mindestens 30 Tage  dauert.  3. Abschnitt  Beiträge  § 8  Beitragsbezug  1  Für den Bezug der Arbeitgeberbeiträge gemäss § 18 des Gesetzes sind  die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anzuwenden.  2  Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden gemäss § 19 Bst. a des Ge-  setz  es werden in der Regel vierteljährlich eingezogen, soweit keine Verrech-  nung mit dem Kinderzulagenanspruch möglich ist.  3  Die Beiträge der Familienausgleichskassen und der befreiten Arbeitge-  ber gemäss § 19 Bst. b des Gesetzes werden in der Regel alle zwei Jahre ein-  gezogen.  4. Abschnitt  Organisation und Ausgleichskassen  § 9  Geltendmachung der Ansprüche und Mutationen  1  Der Anspruch auf Kinderzulagen ist in der Regel geltend zu machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit einem Meldesc  hein zur F  estsetzung der Kinderzula  gen, den die Ar-  beitnehmer ihrem Arbeitgeber einreichen;  b)  mit  einem  Meldeschein  zur  Festsetzung  der  Kinderzulagen,  den  die  Selbstständig  erwerbenden  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  ein-  r  eic  hen.  2  Die Bezugsber  ec  htigten ha  ben alle Änder  ung  en in den persönlichen und  wir  tsc  haftlic  hen  V  erhältnissen,  die  für  die  Bezugsber  ec  htigung  und  die  Be  -  messung der Kinderzula  gen massgebend sind, von sich aus oder über den Ar-  beitg  e  ber der F  amilienausgleichskasse zu melden.  § 10  A  uszahlung der Zula  g  en und  Abrechnung  1  Die Arbeitgeber haben die Kinderzulagen in der Regel monatlich auszu-  zahlen.  Für  die  Abr  ec  hnung  mit  der  Familienausgleichskasse  sind  die  ein-  844.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  schlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-  lassenenversicherung sinngemäss anzuwenden.  2  In Fällen, wo das Arbeitsverhältnis eine ordnungsgemässe Berechnung  und  Auszahlung  der  Kinderzulagen  nicht  ermöglicht  oder  der  Arbeitgeber  hiefür  keine  Gewähr  bietet, können  die  Kinderzulagen  durch  die  Familien-  ausgleichskasse direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden.  3  Die Kinderzulagen an die Selbstständigerwerbenden sind in der Regel,  unter Verrechnung der geschuldeten persönlichen Beiträge der Bezüger, vier-  teljährlich auszuzahlen.  § 11  Private Familienausgleichskassen  1  Private  Familienausgleichskassen  können  nur  auf  Beginn  eines  Kalen-  derjahres anerkannt werden.  2  Gesuche  um  Anerkennung  sind  spätestens  bis  zum  30.  September  des  vorangehenden  Jahres  unter  Beilage  eines  Kassenreglementes  der  kantona-  len Familienausgleichskasse zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion  1)  einzu-  r  eic  hen.  § 12  Aner  k  enn  ungsgesuch  1  Das Anerkennungsgesuch muss Angaben enthalten über:  a)   Art und Höhe der Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umsc  hr  eibung der bezugsberechtigten Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ansätz  e der Kinderzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  V  erz  eic  hnis der  Arbeitgeber, die der Familienausgleichskasse angehören  w  er  den;  e)   Zahl der von diesen Arbeitgebern durchschnittlich beschäftigten Arbeit-  nehmer.  2  Mit  der  Anerkennung  einer  Familienausgleichskasse  übernimmt  der  Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten.  § 13  Meldung v  on Änder  ung  en  Ändert eine anerkannte Familienausgleichskasse ihr Reglement oder setzt  sie die Höhe der Kinderzulagen oder die Anspruchsvoraussetzungen neu fest  oder ändert sie den Beitragsansatz, so hat sie dies der kantonalen Familien-  ausgleic  hskasse mitzuteilen.  1)  F  assung g  emäss § 6 Bst. g DelV v  om 23. No  v  . 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.  844.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  § 14  Register  1  Die  privaten  Familienausgleichskassen  haben  von  allen  ihnen  ange-  schlossenen Arbeitgebern aus dem Kanton Zug der kantonalen Familienaus-  gleic  hskasse eine Registerkarte oder eine entsprechende Meldung im Doppel  einzureichen und alle Mutationen laufend zu melden.  2  Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register über alle den  Familienausgleichskassen  angeschlossenen  Arbeitgeber  und  über  die  vom  Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeber.  § 15  Kassenwechsel  Der  Wechsel  eines  Arbeitgebers  von  einer  Familienausgleichskasse  zur  ander  en kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.  § 16  Buchführung und Kontrolle  1  Die F  amilienausgleic  hskassen müssen über ihr  e Einnahmen und  A  usga-  ben und über ihr Vermögen eine eigene Rechnung führen.  2  Die kantonale Familienausgleichskasse hat periodisch zu prüfen, ob die  anerkannten privaten Familienausgleichskassen die Anerkennungsbedingun-  g  en noc  h erfüllen.  3  Die  anerkannten  privaten  Familienausgleichskassen  sind  verpflichtet,  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  auf  deren  Begehren  folgende  Aus-  künfte zu er  teilen:  a)   Zahl der von den angeschlossenen Arbeitgebern durchschnittlich beschäf-  tigten Arbeitnehmer;  b)  Ansätze für die Kinderzulagen;  c)   Umschreibung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Höhe des Arbeitgeberbeitrages (Beitragsansatz).  § 17  Kantonale Familienausgleichskasse  1  Die  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  1)  und  diejenigen  der  kantonalen  V  ollziehungsverordnung  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  2)  finden  sinngemäss  Anwendung  auf  die  Organisation  der  kantonalen  Kasse  und ihrer Zweigstellen.  1)  BGS 841.1  2)  BGS 841.11  844.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  2  Die  kantonale  Familienausgleichskasse  vergütet  der  kantonalen  AHV-  Ausgleichskasse die aus der Durchführung des Gesetzes über die Kinderzu-  lagen entstehenden Verwaltungskosten. Die Vergütung wird jährlich von der  Volkswirtschaftsdirektion  1)  festgesetzt.  3  Die  kantonale  Familienausgleichskasse  hat  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben und das Vermögen eine eigene Rechnung zu führen.  § 18  Vollzug  1  Die Aufsicht über die Tätigkeit der Familienausgleichskasse obliegt dem  Regierungsrat.  2  Mit dem Vollzug des Gesetzes wird die Volkswirtschaftsdirektion beauf-  tragt.  § 19  A  ufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverord-  nung zum Gesetz über die Kinderzulagen vom 9. Oktober 1956  2)  sowie das  Reglement  der  Familienausgleichskasse  des  Kantons  Zug  vom  9.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956  3)  aufgehoben.  § 20  Inkr  afttr  eten  Diese  Verordnung tritt auf den 1. Januar 1983 in Kraft.  1)  F  assung g  emäss § 6 Bst. g DelV vom 23. Nov. 1999 (GS 26, 471); in Kraft am 1. Jan. 2000.  2)  GS 17, 355  3)  GS 17, 360  844.411