Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (635.6.1)
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Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes

Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG) vom 28.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1993; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Staat erhebt eine Steuer, die dazu bestimmt ist, die Verminderung des Kulturlandes auf Grundstücken, deren Einzonung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes geneh - migt worden ist, auszugleichen (die Steuer).

Art. 2 Verwendung

1 Der Ertrag der Steuer wird dem Fonds für Bodenverbesserungen überwiesen (der Fonds).
2 Die Verwendung des Fonds richtet sich nach den Artikeln 188-192 des Ge - setzes vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen.
3 Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat im jährlichen Rechenschaftsbericht über den Ertrag der Steuer und dessen Verwendung.

Art. 3 Steuerpflichtige Geschäfte

1 Die Steuer wird bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge hat.
2 Wurde das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen, so wird die Steuer bei der Veräusserung erhoben, so - weit sie nicht bereits vorher erhoben wurde.
3 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Veräusserung des Grundstücks nicht vor dem Inkrafttreten einer Zonennutzungsänderung, die einen Mehr - wert gemäss Artikel 113a Abs. 2 Bst. b RPBG verursacht, stattgefunden hat.

Art. 4 Veräusserung

1 Als Veräusserung gilt jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt.
2 Jedes Rechtsgeschäft, das die Änderung oder Aufhebung von Gesamteigen - tum bezweckt, wird einer Veräusserung gleichgesetzt.
3 Die Errichtung eines Baurechts oder eines Rechts auf Ausbeutung der Bo - denschätze eines Grundstücks, insbesondere Bergwerke, Steinbrüche, Kies - gruben und Torfmoore, zugunsten eines Dritten wird einer Veräusserung gleichgesetzt. Dies gilt auch für die Abtretung solcher Rechte, die zugunsten des Eigentümers errichtet wurden.

Art. 5 Schuldner

1 Die Steuer wird vom Veräusserer geschuldet.
2 Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuer.
3 Die Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbanteile solidarisch für die Bezah - lung der Steuer.

Art. 6 Steuerbefreiung

1 Der Staat ist von der Steuer befreit.

Art. 7 Verjährung und Verwirkung des Rechts zur Veranlagung

1 Das Recht zur Veranlagung verjährt fünf Jahre nach Abschluss des steuer - pflichtigen Rechtsgeschäfts.
2 Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk - ten Kantonssteuern gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.
3 Das Recht zur Veranlagung ist zehn Jahre nach Abschluss des steuerpflich - tigen Rechtsgeschäfts verwirkt, sofern für das Recht zur Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.

Art. 8 Berechnungsgrundlage

1 Die Steuer wird auf der Grundlage des Veräusserungspreises des Grund - stücks berechnet. Wurde kein Preis vereinbart oder entspricht dieser offen - sichtlich nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, so wird die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswerts berechnet.
2 Ist das Grundstück bei der Veräusserung bereits erschlossen oder bebaut, so werden die vom Veräusserer bezahlten Detailerschliessungskosten und die Baukosten vom Preis bzw. vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen.
3 Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnet sich die Steuer auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen.

Art. 9 Steuersatz

1 Der Steuersatz beträgt 4 %.
2 Vollzugsbehörden

Art. 10 Behörden

1 Die Vollzugsbehörden sind:
a) der Staatsrat;
b) die für die Landwirtschaft zuständige Direktion 1 ) (die Direktion);
c) die Grundbuchverwalter;
d) der mit dem Inkasso beauftragte Dienst 2 ) .
2 Die Kantonale Steuerverwaltung teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 11 Befugnisse – Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu die - sem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 12 Befugnisse – Direktion

1 Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie entscheidet über die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlassgesuche (Art.
31).
3 Sie verhängt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt die Fälle an, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Strafrichters fallen.

Art. 13 Befugnisse – Grundbuchverwalter

1 Die Grundbuchverwalter sind die Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: kantonaler Finanzdienst.
2 Sie entscheiden über Steuerrückforderungen.

Art. 14 Befugnisse – Mit dem Inkasso beauftragter Dienst

1 Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, den Verzugszins und die Busse ein und führt darüber Buch.
2 Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Raten - zahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zu - ständig.
3 Veranlagung

Art. 15 Grundlagen

1 Die Veranlagung beruht auf den Belegen, die der Grundbuchanmeldung beiliegen.
2 Sie beruht ausserdem auf den zusätzlichen Auskünften, die der Steuer - schuldner oder sein Vertreter beim Rechtsgeschäft, die Urkundsperson, allfäl - lige andere Parteien des Rechtsgeschäfts sowie die betreffende Gemeinde auf Verlangen erteilen müssen. Die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Ge - setzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern sind ebenfalls an - wendbar.
3 Wenn nötig unterbreitet die Veranlagungsbehörde den Fall einer Schät - zungskommission.

Art. 16 Form

1 Die Veranlagung erfolgt mittels einer datierten und unterzeichneten Rech - nung, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuerbetrag aufgeführt sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an .
2 Sie wird dem Schuldner unter Hinweis auf die Zahlungsfrist, die in Artikel
27 vorgesehenen Folgen und die möglichen Rechtsmittel zugestellt.
4 Rechtsmittel

Art. 17 Einsprache – Anfechtbare Entscheide

1 Der Schuldner kann folgende Entscheide innert 30 Tagen bei der Behörde anfechten, die sie getroffen hat:
a) die von der Direktion erlassenen Bussenverfügungen;
b) die Entscheide der Grundbuchverwalter;
c) ...

Art. 18 Einsprache – Form und Inhalt

1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden und die Anträge des Einsprechers enthalten.

Art. 19 Einsprache – Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 20 Einsprache – Instruktion und Entscheid

1 Die Einsprachebehörden verfügen über dieselben Befugnisse wie beim Er - lass des angefochtenen Entscheids.
2 Sie überprüfen den gesamten Entscheid und können ihn ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache auch zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einspre - chers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist, in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vor - legen kann .
3 Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthal - ten.

Art. 21 Beschwerde – Anfechtbare Entscheide

1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Be - schwerde geführt werden.
2 Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Be - schwerde anfechtbar.

Art. 22 Beschwerde – Verfahren

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 23 Beschwerde – Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 24 Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde

1 Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an den berichterstattenden Gerichts - schreiber delegieren.
2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstin - stanzliche Behörde.
3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zuungunsten des Beschwerdefüh - rers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, de - ren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht ge - bunden.

Art. 25 Revision

1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfah - ren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern, die sinngemäss gelten, revidiert werden.
5 Bezug

Art. 26 Zahlungsfrist

1 Die Steuer ist dem mit dem Inkasso beauftragten Dienst innert 30 Tagen zu entrichten.

Art. 27 Verzugszins

1 Auf der nicht innert dieser Frist bezahlten Steuer wird ab Fristablauf ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern fest - gesetzten Satz entspricht.

Art. 28 Mahnung und Betreibung

1 Wird der Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung zu.
2 Erfolgt die Zahlung nicht innert der in der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden.
3 Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurde über alle oder einen Teil seiner Güter eine Zwangsverwaltung angeordnet, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.

Art. 29 Sicherung

1 Die Bezahlung der Steuer wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si - chergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 30 Stundung und Ratenzahlungen

1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer oder der von der Direktion ver - hängten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so können auf begründetes Gesuch hin die Stundung oder Ratenzahlungen gewährt werden.
2 Der Verzugszins bleibt geschuldet.

Art. 31 Erlass

1 Dem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezah - lung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldete Steuer und der Verzugszins auf Gesuch hin ganz oder teil - weise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch ist schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendi - gen Beweismittel einzureichen.
3 Das Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

Art. 32 Verjährung und Verwirkung der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Ar - tikel 7 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2 Sie ist zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.

Art. 33 Steuerrückforderung

1 In den Fällen nach Artikel 213 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern kann der Schuldner die Steuer, den Verzugszins oder die Busse, die er gezahlt hat, zurückfordern.
2 Das Gesuch ist schriftlich und begründet an die Veranlagungsbehörde zu richten.
3 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

Art. 34 Nachsteuer

1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kann - te, so erhebt die Veranlagungsbehörde eine Nachsteuer, auch wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
2 Das Recht, eine Nachsteuer zu erheben, ist zehn Jahre nach dem Tag ver - wirkt, an dem die Veranlagung rechtskräftig wurde, sofern für das Recht zur Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
3 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 35 ...

6 Strafbestimmungen
6.1 Übertretungen

Art. 36 Verletzung von Ordnungsvorschriften

1 Wer trotz einer Mahnung und ohne sich einer Steuerhinterziehung schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht nicht erfüllt, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer Massnahme ergibt, die in dessen Anwendung getroffen wurde, wird mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen oder bei einem Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.

Art. 37 Steuerhinterziehung – Vollendete Steuerhinterziehung

1 Der Schuldner, der vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla - gung zu Unrecht unterbleibt, der dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veran - lagung unvollständig ist, oder der eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse in Höhe der Hälfte bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.
2 Zeigt der Schuldner die Hinterziehung selbst an, so wird die Busse im allge - meinen bis zu einem Fünftel der hinterzogenen Steuer herabgesetzt.
3 Der hinterzogene Steuerbetrag wird zusätzlich zur Busse geschuldet.

Art. 38 Steuerhinterziehung – Versuch

1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit ei - ner Busse in der Höhe von bis zu zwei Dritteln der Busse bestraft, die bei Be - gehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 39 Steuerhinterziehung – Anstiftung und Gehilfenschaft

1 Wer einen anderen vorsätzlich zur Hinterziehung anstiftet oder ihm vorsätz - lich dabei Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung han - delt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken.
2 Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuer verlangt werden.
3 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterzie - hung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.

Art. 40 ...

Art. 41 Übertretung zugunsten einer juristischen Person

1 Wurde die Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft.
2 Der Artikel 39 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristi - schen Personen gegenüber vorbehalten.

Art. 42 Verfahren

1 Die Direktion teilt dem Übertreter die Eröffnung des Verfahrens mit und fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen.
2 Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Ver - schuldens, der Umstände des Falles und der persönlichen Verhältnisse fest.
3 Sie teilt ihren Entscheid dem Übertreter durch eingeschriebenen Brief mit.
6.2 Steuervergehen

Art. 43 Steuerbetrug

1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in - haltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Art. 44 Anwendbarkeit des Strafrechts und des Strafprozessrechts

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 45 und 46 anwendbar.
2 Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
6.3 Verjährung und Verwirkung

Art. 45 Recht zur Strafverfolgung

1 Das Recht, die in Artikel 36 vorgesehenen Übertretungen strafrechtlich zu verfolgen, ist fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung verwirkt.
2 Für die in den Artikeln 37-40 und 43 vorgesehenen Übertretungen ist es nach 15 Jahren verwirkt.

Art. 46 Busse

1 Die in Anwendung der Artikel 36-40 und 43 verhängten Bussen verjähren fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie rechtskräftig wurden. Der Artikel 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Verwirkung tritt zehn Jahre nach dem Tag ein, an dem eine Busse rechtskräftig wurde.
7 Schlussbestimmungen

Art. 47 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zum Bundesgesetz über

die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
1 Das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom
12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF
214.2.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesse -

rungen
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsverordnung vom 31. Oktober 1969 zu den Artikeln 1 und 2 des Einführungsgesetzes vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom
12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF
214.2.12) wird aufgehoben.

Art. 51 Geltungsdauer

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 )
2 Dieses Gesetz gilt während 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 (StRB 10.01.1994).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.09.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
21.06.1994 Art. 27 geändert 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
01.05.1996 Art. 7 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 15 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 16 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 17 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 20 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 28 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 31 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 37 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 39 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 40 aufgehoben 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 41 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 43 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
06.06.2000 Art. 7 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 10 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 15 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 27 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 33 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
18.11.2004 Art. 8 geändert 01.01.2005 2004_140
06.10.2006 Art. 43 geändert 01.01.2007 2006_120
14.09.2007 Art. 10 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 25 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 26 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 28 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 29 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 33 geändert 01.01.2008 2007_090
08.01.2008 Art. 21 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 35 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 29 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_016
15.12.2015 Art. 21 geändert 01.01.2016 2015_147
15.03.2016 Art. 1 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 3 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 51 geändert 01.01.2018 2016_050
06.05.2016 Art. 51 geändert 01.01.2018 2016_050a Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 1 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050

Art. 3 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050

Art. 7 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 7 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 8 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140

Art. 10 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 14 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 15 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 15 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 16 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 17 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 20 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 21 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 21 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147

Art. 25 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 26 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 27 geändert 21.06.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 340 / d 344

Art. 27 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 28 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 28 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 29 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 29 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 29 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 31 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 33 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 33 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090

Art. 35 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 37 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 39 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 40 aufgehoben 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 41 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 43 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 43 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 44 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 51 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050

Art. 51 geändert 06.05.2016 01.01.2018 2016_050a

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