Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
V H/4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV) Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so - wie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt.
2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Aufsicht
1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung.
Art. 3 Zuständiges Departement
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständi - ges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr.
Art. 4 Zentralstelle
1 Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vorste - her des Departements unterstellt.
2 Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche:
a. Allgemeine Dienste;
b. Heizölbewirtschaftung;
c. Treibstoffrationierung;
d. Lebensmittelbewirtschaftung.
3 Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden. SBE 2013 33 1
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4 Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den ge - setzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind.
5 Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung.
Art. 5 Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal
1 Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter.
2 Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitar - beiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen.
3 Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.
Art. 6 Entschädigung
1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.
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