Verordnung über das Schulische Brückenangebot
                            Verordnung  über das Schulische Brückenangebot  Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Dezember 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 1990  1  )   und des Geset  -  zes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990  2  )  ,  beschliesst:  1. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Eintritt
                            1  Der Eintritt in das Schulische Brückenangebot richtet sich nach dem Re  -  glement über die Promotion an den öffentlichen Schulen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach dem Lernvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule  zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtszeit
                            1  Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler beträgt 40  Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lern- und Berufsberatung
                            1  Die Lern- und Berufsberatung steht den Schülerinnen und Schülern zur in  -  dividuellen Beratung kostenlos zur Verfügung.  1)  BGS  412.11  2)  3)  BGS  412.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Schule bei der Berufwahlvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zusammenarbeit  mit  der   Studien-   und  Berufsberatung  wird   in  einer  Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mediothek
                            1  Die Mediothek ist die schulinterne Dokumentations- und Verleihstelle für  schulische Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Mediothek ist der Schulleitung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schularzt-Dienst
                            1  Die Kantonsärztin bzw. der  Kantonsarzt, allenfalls deren Stellvertretung,  ist mit dem Schularzt-Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizini  -  schen Beratung der Schule besteht.  2. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit
                            1  Die Schule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rechte   und   Pflichten   der   Erziehungsberechtigten   richten   sich   nach  dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge
                            1  Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlan  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schul- und Klassenverlegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Veranstaltungsbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kosten für zusätzliche Schulangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die Beiträge gemäss Abs.  1 in Härtefällen reduzie  -  ren oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anstellung
                            1  Hauptlehrerinnen und -lehrer werden unbefristet angestellt. Die Anstellung  setzt ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und in der Regel eine Ausbil  -  dung für die Berufswahlvorbereitung oder Lerncoaching voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrbeauftragte   werden   befristet   angestellt.   Der   Arbeitsvertrag   kann   er  -  neuert   werden,   darf   jedoch   insgesamt   die   Dauer   von   sechs   Jahren   nicht  überschreiten. Einjährige Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit ei  -  ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre  -  tung   einer   Lehrperson   während   höchstens   eines   halben   Jahres   angestellt.  Diese Frist kann einmal verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berufsauftrag
                            1  Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Be  -  ratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zu  -  sammenarbeit   im   Lehrerkollegium,   mit   Erziehungsberechtigten   und  allen an der Ausbildung Beteiligten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Er  -  füllung   organisatorischer   Aufgaben   der   Schule,   Mitwirkung   an   der  Schul-   und   Qualitätsentwicklung,   Mitverantwortung   für   die   Einhal  -  tung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen,  insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogi  -  sche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfül  -  len   einen   reduzierten   Berufsauftrag   und   können   durch   die   Rektorin   bzw.  den Rektor von der Mitarbeit in der Schule nach Abs.  1  Bst.  b teilweise dis  -  pensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die  Rektorinnen und Rektoren regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mit  -  arbeit gemäss Abs.  1  Bst.  b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Arbeitszeit
                            1  Die Gesamtarbeitszeit gemäss §  11  Abs.  1  Bst.  a–c teilt sich auf in die Un  -  terrichtszeit,   in   die   von   der   Schulleitung   festgelegte   und   in   die   von   den  Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Entschädigungen sind in einem separaten Beschluss des Regie  -  rungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Weiterbildung / Studienurlaub
                            1  Die Schulleitung bespricht und bewilligt die Weiterbildung der Lehrperso  -  nen.   Sie   kann   die   Lehrpersonen   zur   Teilnahme   an   Weiterbildungskursen  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Re  -  glements über die Weiter- und Zusatzausbildung sowie den Studienurlaub  des Staatspersonals vom 17. Mai 2005  1  )  .  4. Schulorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schulleitung
                            1  Die Schule wird von der Rektorin bzw. vom Rektor geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und der Pro  -  rektorin bzw. dem Prorektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten ein Teilpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besoldung und Unterrichtspensum der Mitglieder der Schulleitung werden  in einem separaten Beschluss des Regierungsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompe  -  tenzbereich des Amtes für Mittelschulen oder der Rektorin bzw. des Rek  -  tors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie adminis  -  trative Führung der Schule zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Schule nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla  -  nungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran  -  lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul  -  kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt die  in der  Schulordnung  genannten Reglemente,  soweit nicht  andere Instanzen zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie die  Weisungen der übergeordneten Organe eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission  teil;  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ernennt die Fachschafts- bzw. Fachgruppenverantwortlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  bewilligt im Rahmen ihrer Kompetenzen die Weiterbildungsgesuche  der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  legt die Jahresziele für die Schule fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über  die sie betreffenden Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr  -  personen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene  Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für  Bildung und Kultur übertragene Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  erstattet der Direktion für Bildung und Kultur jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verfahren zur Auswahl der Schulleitungsmitglieder
                            1  Die   Rektorin   bzw.   der   Rektor   wird   vom   Regierungsrat,   die   Prorektorin  bzw.  der   Prorektor   wird   von  der   Direktion  für   Bildung  und   Kultur  ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Stelle der Rektorin bzw. des Rektors wird in der Regel öffentlich,  die Stelle der Prorektorin bzw. des Prorektors wird in der Regel intern  ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der  Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch  aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerschaft einerseits und Mit  -  gliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kul  -  tur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   Verfahren   mit   nur   interner   Ausschreibung   hat   die   Lehrerinnen-  und Lehrerkonferenz das Recht, zuhanden der Vorbereitungskommis  -  sion eine konsultative Stellungnahme zu den Bewerberinnen und Be  -  werbern abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fachschaften bzw. Fachgruppen
                            1  Die  Fachschaften bzw. Fachgruppen  sind  Zusammenschlüsse  aller  Lehr  -  personen, welche das gleiche Fach beziehungsweise verwandte Fächer un  -  terrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Tri  -  mester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schul  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortliche
                            1  Die   Fachvorstände   bzw.   Fachgruppenverantwortlichen   leiten   die   Fach  -  schaften bzw. Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachvorstände bzw. Fachgruppenverantwortlichen haben insbesondere  folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwachen   die   Einhaltung   des   Lehrplans   innerhalb   der   Fachschaft  bzw. Fachgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  delegieren   bei   der   Anstellung   von   Lehrpersonen   nach   Rücksprache  mit der Fachschaft ein Mitglied in die Wahlkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft und Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sind verantwortlich für das Budget gegenüber der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann den Fachvorständen bzw. Fachgruppenverantwort  -  lichen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mentorat
                            1  Neue  Lehrpersonen  werden durch einen Mentor bzw.  eine  Mentorin be  -  gleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Teamkonferenz
                            1  Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und  Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz befasst sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung  des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der  zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu  stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und  der Schulkommission Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver  -  treterin bzw. Vertreter in der Schulkommission vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lernberatung
                            1  Jede   Klasse   wird   durch   Lernberaterinnen   und   Lernberater   betreut.   Die  Schulleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben der Lernberaterinnen  und Lernberater. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Begleitung der Schülerinnen und Schüler in schulischer und persönli  -  cher Hinsicht sowie im Berufswahlprozess;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützung für die Erreichung periodisch festgelegter Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Förderung der Fähigkeit zu Eigenverantwortung, insbesondere durch  Delegation von Teilaufgaben und -kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Koordination der Absenzenkontrolle und der Disziplinarmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kontakte mit den Erziehungsberechtigten; Durchführung von Zusam  -  menkünften mit den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule kann eine Fachperson für Heterogenität beiziehen. Sie hat ins  -  besondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beratung von Schülerinnen und Schülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützung der Lernberaterinnen und Lernberater.  5. Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die  kantonalen Schulen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission hat zudem im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und be  -  teiligt sich an deren Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechen  -  schaftsberichte der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine  fachliche Aussensicht (externe Evaluation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigt das Konzept für die Personalführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  legt Höchstansätze für die Beiträge an Schul- und Klassenlager, Ar  -  beits- und Projektwochen sowie Schulreisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission beantragt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  für  die  Führung  und  Entwicklung  der  Schule  notwendigen  Rah  -  menbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmung
                            1  §  11 ist innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird  die Verordnung über die Berufsvorbereitungsschule vom 10. Juli 2001  1  )   auf  -  gehoben.  1)  GS 27, 147