Informations- und Datenschutzgesetz (114.1)
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Informations- und Datenschutzgesetz

Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) Vom 21. Februar 2001 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

22. August 2000

beschliesst:

1. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt a) die amtliche Information der Bevölkerung; b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten; c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Da - tenschutz).
2 Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern so - wie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schüt - zen, über welche Behörden Daten bearbeiten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.
2 Titel 4 des Gesetzes gilt a) für die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfül - len; b) für die andern Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten von hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungs - rechtlichen Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren.
3 Titel 5 des Gesetzes gilt nicht für a) Behörden, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln; b) Personendaten, die ausschliesslich als persönliches Arbeitsmittel be - arbeitet werden; c) * hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren. Vorbehalten bleiben §§ 16 bis und 16 ter
.
1) BGS 111.1 . GS 96, 30
1

2. Begriffe

§ 3 Behörden

1 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden; b) die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentli - chen Rechts; c) natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

§ 4 Amtliche Dokumente

1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die a) auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist; b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliches Dokument gilt ein Dokument, das a) nicht fertiggestellt oder b) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

§ 5 Private und öffentliche Interessen

1 Schützenswertes privates Interesse ist insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis - ses.
2 Wichtiges öffentliches Interesse ist insbesondere die Wahrung der öffent - lichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.

§ 6 Weitere Begriffe

1 Zugang zu amtlichen Dokumenten ist Einsichtnahme und Erhalten von Auskünften.
2 Personendaten (Daten) sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (betroffene Person) bezie - hen.
3 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über die religiö - sen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
4 Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beur - teilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Verän - dern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und Vernichten.
6 Datensammlung ist jeder Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind.
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3. Die amtliche Information der Bevölkerung

§ 7 Grundsatz

1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit von allge - meinem Interesse, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
3 Die Gemeinden informieren nach ihren Möglichkeiten.

§ 8 Ausnahmen

1 Über hängige Verfahren wird nur informiert, wenn besondere Umstände es erfordern, so namentlich wenn a) das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen erregt; b) die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldun - gen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist.

§ 9 Informationsstellen

1 Die Staatskanzlei ist die Informationsstelle des Kantonsrats, des Regie - rungsrats und der kantonalen Verwaltung.
2 Der Kantonsrat kann für seine Organe, der Regierungsrat kann für die kantonale Verwaltung besondere Informationsstellen bezeichnen.
3 Die Justizbehörden und die andern Behörden bezeichnen ihre Informati - onsstellen.

§ 10 Informationsmittel

1 Die Information der kantonalen Behörden wird grundsätzlich über die Medien abgegeben; die Medien werden gleich behandelt. Ausnahmsweise kann direkt informiert werden, namentlich zum Schutz oder zur Warnung der Bevölkerung.
2 Für die amtlichen Bekanntmachungen gilt die Spezialgesetzgebung. Die Staatskanzlei kann amtliche Bekanntmachungen im Rahmen dieses Geset - zes auf elektronischen Datenträgern publizieren.
3 Die andern Behörden bestimmen die Mittel und Wege der amtlichen In - formation selbst.

§ 11 Akkreditierung

1 Medienschaffende, die regelmässig über die Tätigkeit kantonaler Behör - den berichten, werden von der Staatskanzlei akkreditiert. Das Obergericht kann die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Gerichten regeln.
2 Die Akkreditierung wird entzogen, wenn Informationen missbräuchlich erlangt oder in Abweichung von § 7 Absatz 2 weitergegeben wurden.

4. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten

§ 12 Öffentlichkeitsprinzip

1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
3
2 Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.
3 Die Einsichtnahme geschieht vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger.
4 Amtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz zugänglich sind, bleiben es auch nach der Archivierung.

§ 13 Ausnahmen

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit a) ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche In - teressen entgegenstehen; b) der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitge - teilt worden sind.
2 Das Recht auf Zugang besteht erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren seit der letzten Aufzeichnung * a) für amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen; Be - schlüsse sind zugänglich, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswer - te private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen; b) über Positionen in Vertragsverhandlungen.
3 Die Behörde kann den Zugang vor Ablauf der Schutzfrist (Abs. 2) bewilli - gen, wenn schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die Daten für die wissenschaftliche Forschung oder die Ge - setzesinterpretation erforderlich sind. *

§ 14 Zugang zu Personendaten in amtlichen Dokumenten

1 Der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Be - kanntgeben von Personendaten (§ 21 - § 23) und über die Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach der Spezialgesetzgebung.

5. Der Schutz vor Missbrauch von

Personendaten

5.1. Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen

§ 15 Rechtsgrundlage

1 Behörden dürfen Personendaten bearbeiten, a) wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist; b) wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen; c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder d) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.
4
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dür - fen sie nur bearbeiten, a) wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht; b) wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebe - ne Aufgabe zu erfüllen; c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder d) wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt hat.

§ 16 Grundsätze

1 Wer Personendaten bearbeitet, a) beachtet die Verhältnismässigkeit und handelt nach Treu und Glau - ben; b) vergewissert sich, dass die Daten richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, aktuell und vollständig sind; c) schützt die Daten durch angemessene technische und organisatori - sche Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
2 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Erhebung oder Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen er - sichtlich oder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist.
3 Zu nicht personenbezogenen Zwecken, namentlich für Forschung, Pla - nung und Statistik, dürfen Personendaten bearbeitet werden, wenn sie an - onymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt. Bezüglich besonders schützenswerter Personendaten brauchen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 (Rechtsgrundlage) nicht erfüllt zu sein.

§ 16

bis * Visuelle Überwachung
1 An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Behörden zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern unter den Voraussetzungen von § 15 und § 16 Anlagen zur visuellen Überwachung einsetzen. Diese Massnahme muss geeignet und notwendig sein.
2 Die Bearbeitung von Personendaten ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.
3 Am überwachten Ort ist auf die visuelle Überwachung und die verant - wortliche Behörde hinzuweisen.
4 Werden durch die visuelle Überwachung erhobene Daten einer bestimm - ten Person zugeordnet, ist diese über die Bearbeitung zu informieren, so - bald der Zweck dies erlaubt.
5 Aufgezeichnete Personendaten müssen umgehend nach der Auswertung, spätestens 96 Stunden seit der Aufzeichnung, vernichtet oder überschrie - ben werden. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten gemäss § 16 ter
.

§ 16

ter * Weitergabe visuell aufgezeichneter Daten
1 Die Datenweitergabe an andere Amtsstellen ist im Einzelfall auf schriftli - ches Gesuch hin zulässig, sofern a) die anfordernde Behörde die Daten zur Verfolgung eines Zweckes benötigt, welcher mit dem ursprünglichen Aufnahmezweck in ei - nem sachlichen Zusammenhang steht, und
5
b) die anfordernde Behörde die Daten zu Beweiszwecken in einem straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren benötigt und c) die Weitergabe unter den konkreten Voraussetzungen verhältnis - mässig ist.
2 Die empfangende Behörde darf die Daten so lange aufbewahren, als sie zu Beweiszwecken erforderlich sind. Anschliessend sind sie zu vernichten.

§ 17 Datenbearbeiten durch Dritte

1 Lässt eine Behörde Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt sie den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise si - cher.

§ 18 Erheben von Daten

1 Personendaten müssen bei der betroffenen Person erhoben werden. Die Behörde, die Daten erhebt, weist auf den Zweck der Datenbearbeitung, auf die allfälligen Empfänger oder Empfängerinnen der Daten sowie dar - auf hin, ob eine Auskunftspflicht besteht und welche Folgen die Verweige - rung der Auskunft haben kann.
2 Anders als bei der betroffenen Person dürfen Personendaten nur erhoben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.

§ 19 Vernichten und Archivieren

1 Die Behörde muss die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga - ben oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken voraussichtlich nicht mehr benötigt, anonymisieren oder vernichten.
2 Vorbehalten ist die Spezialgesetzgebung, namentlich über die Pflicht zur Ablieferung von Dokumenten an ein Archiv.

§ 20 Archivierte Personendaten

1 Archivierte Personendaten dürfen nicht verändert werden.
2 Die Behörde, welche die Daten dem Archiv abgeliefert hat, darf die Da - ten weiterhin einsehen.

5.2. Bekanntgeben von Personendaten im Besonderen

§ 21 Rechtsgrundlage

1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.
2
... *
3 Personendaten dürfen andern Behörden ohne Anfrage gemeldet und Behörden oder Privaten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn das in einem Gesetz oder in einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich - keitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht wer - den, wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
4 Gegen Entgelt dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn das in einem Gesetz vorgesehen ist.
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5 Besonders schützenswerte Daten verstorbener Personen dürfen, wenn keine Rechtsgrundlage nach § 15 Absatz 2 litera a, b oder c besteht, Priva - ten erst nach Ablauf einer Schutzfrist bekannt gegeben werden; die Schutzfrist beträgt 30 Jahre seit dem Tod oder, wenn der Tod ungewiss ist,
110 Jahre seit der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum festzu - stellen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre seit der letzten Aufzeichnung. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die Daten für die wissen - schaftliche Forschung erforderlich sind. *

§ 21

bis * Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend ge - fährdet wird, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen ange - messenen Schutz gewährleistet.
2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, so können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn: a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen ange - messenen Schutz im Ausland gewährleisten; b) die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; c) die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausü - bung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerläss - lich ist; d) die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen; e) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

§ 22 Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten Auskunft über Namen, Vorna - men, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort und Staatsangehörigkeit, Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug ein - zelner Personen. Der Zivilstand und das Todesdatum werden bekannt ge - geben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. *
2 Systematisch geordnet dürfen diese Daten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ausschliesslich zu schützenswerten ideellen Zwecken verwendet werden.

§ 23 Gemeinsame Bestimmung

1 Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte pri - vate oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.

5.3. Register der Datensammlungen

§ 24 Register

1 Jede Behörde führt ein Register der von ihr angelegten Datensammlun - gen. Jede Person kann das Register einsehen.
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2 Das Register enthält über jede Datensammlung mindestens folgende An - gaben a) Bezeichnung und Adresse der Behörde; b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung; c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Perso - nendaten; d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne An - frage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 3).
3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die für höchstens zwei Jahre geführt werden, ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen oder rechtmässig veröffentlicht sind.
4 Eine Kopie des Registers ist dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz (§ 31) zuzustellen.

§ 25 Zentrales Register

1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz (§ 31) führt ein zentrales Register der nach § 24 registrierten Datensammlungen. Das zentrale Register enthält die Angaben nach § 24 Absatz 2.
2 Jede Person kann das Register einsehen.

5.4. Rechte der betroffenen Person

§ 26 Auskunft und Einsicht

1 Jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, erhält auf Verlangen Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Daten - sammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird in allgemein verständli - cher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.
2 Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in die Daten.
3 Auskunft und Einsicht werden eingeschränkt, aufgeschoben oder verwei - gert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentli - che Interessen entgegenstehen.

§ 27 Sperre

1 Jede betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie be - stimmte Personendaten Privaten nicht bekannt gibt.
2 Die Sperre wird spätestens 10 Tage nach Eingang des schriftlichen Gesu - ches wirksam.
3 Die Behörde verfügt die Bekanntgabe trotz Sperre, wenn a) sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist; b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Ver - ordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sper - re sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.
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§ 28 Berichtigen

1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie unrichti - ge Daten berichtigt oder ergänzt. Wenn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass die Behörde den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten be - wiesen werden, muss die Behörde bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

§ 29 Unterlassen, Beseitigen, Feststellen

1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt; b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt und, soweit die betroffene Person ein schützenswertes Interesse hat, den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

§ 30 Archivierte Personendaten

1 Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.

6. Organisation, Verfahren und Gebühren

6.1. Organisation

§ 31 * Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz

1 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates auf die Dauer von vier Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Information und Datenschutz. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Regierungsrat kann das Dienstverhältnis der Beauftragten oder des Beauftragten aus wichtigen Gründen nach § 28 des Gesetzes über das Staats personal
1 ) auflösen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Rechtsschutz richtet sich im Übri - gen nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) , dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004
3 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
4 )
.
3 Der Regierungsrat legt die Besoldung der oder des Beauftragten fest.
4 Der oder die Beauftragte erfüllt die Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig; er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 126.1 .
3) BGS 126.3 .
4) BGS 125.12 .
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5 Der oder die Beauftragte verfügt über ein eigenes Budget. Im Rahmen des Budgets ist er oder sie zuständig für die Anstellung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit seinen oder ihren An - gestellten. Auf das Personal der oder des Beauftragten findet im Übrigen das Gesetz über Staatspersonal vom 27. September 1992 ) und der Gesamt - arbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004
2 ) Anwendung.
6 Die Gemeinden können eigene Beauftragte für Information und Daten - schutz wählen; diese haben die Aufgaben und Kompetenzen nach diesem Gesetz und unterstehen der Oberaufsicht des oder der kantonalen Beauf - tragten.

§ 32 Aufgaben

1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Dokumenten und über den Datenschutz; der Kantonsrat und der Regierungsrat sind von dieser Aufsicht ausgenommen; b) berät und unterstützt die Behörden in der Anwendung der Vor - schriften und erteilt Privaten und betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte; c) vermittelt zwischen Privaten, betroffenen Personen und Behörden und führt das Schlichtungsverfahren (§ 36) durch; d) sorgt für die Nachführung der Register der Datensammlungen (§ 24 f.); e) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Daten - schutz erheblich sind; f) * erstattet dem Kantonsrat jährlich und nach Bedarf Bericht über die Tätigkeit und informiert ihn sowie die Bevölkerung periodisch über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlichkeits - prinzips; die jährlichen Berichte werden veröffentlicht; g) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr durch Gesetz oder Ver - ordnung zugewiesen werden. h) * überprüft vorgängig geplante Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen; § 38 gilt sinngemäss; i) * arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorga - nen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusam - men.
2 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz
3 )
.

§ 33 Arbeitsweise

1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz wird von Am - tes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 126.3 .
3) SR 235.1 .
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2 Er oder sie kann bei Behörden sowie bei Dritten, die mit dem Bearbeiten von Daten beauftragt sind (§ 17) oder denen Daten bekannt gegeben wor - den sind, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einholen, Akten und Dokumente herausverlangen und sich Datenbearbei - tungen vorführen lassen. Die Behörden und die Dritten müssen an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.

§ 33

bis * Haushaltsführung
1 Die Steuerung der Haushaltsführung richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Gesetz) vom 3. Septem - ber 2003
1 )
.
2 Der Regierungsrat übernimmt das Budget, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der oder des Beauftragten un - verändert.
3 Der oder die Beauftragte vollzieht das Budget selbständig.
4 Der oder die Beauftragte kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung der Aufgaben besondere Fachkennt - nisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet ist.

6.2. Verfahren

6.2.1. Zugang zu amtlichen Dokumenten

§ 34 Gesuch

1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, welche die Dokumente besitzt. Die amtlichen Dokumente müssen hinreichend genau bezeichnet werden.

§ 35 Stellungnahme der Behörde

1 Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als möglich Stellung. Bezüglich archivierter Dokumente ist die Behörde zuständig, welche die Dokumente dem Archiv abgeliefert hat; nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Aufzeichnung ist die Archivbehörde zuständig.
2 Die Behörde gibt auf Verlangen schriftlich an, warum sie den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert.

§ 36 Schlichtung; Empfehlung

1 Die gesuchstellende Person kann dem oder der Beauftragten für In - formation und Datenschutz schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stel - len, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufge - schoben oder verweigert wird.
2 Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.
3 Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die Beauftragte eine schrift - liche Empfehlung ab.
1) BGS 115.1 .
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§ 37 Verfügung

1 Die Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person oder eine allfällig betroffene Drittperson es verlangt.

6.2.2. Schutz vor Missbrauch von Personendaten

§ 38 Empfehlung, Beschwerderecht *

1 Stellt der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, so gibt er oder sie der Behörde eine Empfehlung ab.
2 Wird die Empfehlung nicht befolgt, kann er oder sie die Angelegenheit der nächsthöheren Behörde (letztinstanzlich dem Departement bzw. dem Gemeinderat) zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen sowie dem oder der Beauftragten in Form einer Verfügung mit - geteilt. *
3 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz kann gegen die letztinstanzliche Verfügung nach Absatz 2 Verwaltungsgerichtsbe - schwerde beim Verwaltungsgericht erheben. *

6.2.3. Allgemeine Bestimmung; Rechtsschutz

§ 39 Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
1 ) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
2 )
.
2 Gegen Entscheide letztinstanzlicher Behörden von Gemeinden und an - dern Behörden (§ 3) kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwal - tungsgericht erhoben werden.

6.3. Gebühren

§ 40 Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, für das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (§ 34 - § 37) werden keine Gebühren erhoben; Absatz 2 ist vorbehalten.
2 Die kantonalen Behörden erheben die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren für a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn er einen besonderen Aufwand verursacht (§ 12 Abs. 2); b) die Abgabe von Fotokopien und Datenträgern (§ 12 Abs. 3).
3 Die Gemeinden und andere Behörden (§ 3) können für ihre Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 ebenfalls Gebühren erheben.
1) BGS 125.12 .
2) BGS 124.11 .
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§ 41 Datenschutz

1 Für die Einsichtnahme in die Register der Datensammlungen und für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) werden keine Gebühren erhoben.

7. Strafbestimmung

§ 42 * Sanktionen

1 Mit Busse wird bestraft, wer a) von einer Behörde mit dem Bearbeiten von Personendaten beauf - tragt oder dazu ermächtigt ist (§ 17) und, ohne ausdrückliche Er - mächtigung der Behörde, Personendaten für sich oder für andere verwendet oder andern bekannt gibt; b) trotz schriftlicher Aufforderung an der Feststellung des Sachverhal - tes (§ 33 Abs. 2) nicht mitwirkt.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43 Register der Datensammlungen

1 Die Behörden müssen das Register der Datensammlungen (§ 24) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten.
2 Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, dürfen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes benützt werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 erfüllt sind.

§ 44 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 45 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zur Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes vom 2. Februar 1994
1 ) ist aufgehoben.

§ 46 Inkrafttreten und Vollzug

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug be - auftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juni 2001 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2003. Publiziert im Amtsblatt vom 20. September 2002.
1) GS 93, 38 (BGS 122.212).
13
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 2 geändert -

25.01.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 3 eingefügt -

25.01.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert -

25.01.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 5 geändert -

15.05.2007 01.11.2008 § 2 Abs. 3, c) geändert -

15.05.2007 01.11.2008 § 16

bis eingefügt -

15.05.2007 01.11.2008 § 16

ter eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 21

bis eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 31 totalrevidiert -

13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, f) geändert -

13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, h) eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 32 Abs. 1, i) eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 33

bis eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 38 Sachüberschrift

geändert -

13.05.2008 01.11.2008 § 38 Abs. 2 geändert -

13.05.2008 01.11.2008 § 38 Abs. 3 eingefügt -

13.05.2008 01.11.2008 § 42 totalrevidiert -

05.11.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 59

05.11.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2014, 59

14
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 3, c) 15.05.2007 01.11.2008 geändert -

§ 13 Abs. 2 25.01.2006 01.01.2007 geändert -

§ 13 Abs. 3 25.01.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 16

bis

15.05.2007 01.11.2008 eingefügt -

§ 16

ter

15.05.2007 01.11.2008 eingefügt -

§ 21 Abs. 2 25.01.2006 01.01.2007 geändert -

§ 21 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 59

§ 21 Abs. 5 25.01.2006 01.01.2007 geändert -

§ 21

bis

13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -

§ 22 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 59

§ 31 13.05.2008 01.11.2008 totalrevidiert -

§ 32 Abs. 1, f) 13.05.2008 01.11.2008 geändert -

§ 32 Abs. 1, h) 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -

§ 32 Abs. 1, i) 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -

§ 33

bis

13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -

§ 38 13.05.2008 01.11.2008 Sachüberschrift

geändert -

§ 38 Abs. 2 13.05.2008 01.11.2008 geändert -

§ 38 Abs. 3 13.05.2008 01.11.2008 eingefügt -

§ 42 13.05.2008 01.11.2008 totalrevidiert -

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