Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re... (0.443.951.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg)

(Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg) Abgeschlossen am 15. Mai 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2013 (Stand am 1. August 2013)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg
(nachfolgend «Parteien» genannt )
in der gemeinsamen Absicht, die Beziehungen auf dem Gebiet des Films zwischen den Parteien zu erneuern und zu verstärken,
in Anbetracht der Notwendigkeit, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetzgebungen und der Marktgegeben­heiten zu aktualisieren,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Koproduktion

Art. 1 Begriffe
Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff «Film» unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen der Parteien entsprechen und deren Erstaufführung im Kino stattfindet.
Art. 2 Wirkungen
¹ Die in Koproduktion realisierten und nach diesem Abkommen anerkannten Filme (Koproduktionsfilme) gelten als nationale Filme, entsprechend der im Hoheitsgebiet jeder der beiden Parteien geltenden Gesetzgebung. Sie geniessen auf dem Hoheitsgebiet jeder der Parteien vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmindustrie jeder der Parteien ergeben.
² Finanzhilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Partei gewährt werden, erhält der jeweilige Koproduzent nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts.
Art. 3 Verfahren und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
¹ Um nach diesem Abkommen zugelassen zu werden, müssen die Koproduktionsfilme einen Monat nach Abschluss der Dreharbeiten von den zuständigen Behörden beider Parteien anerkannt worden sein.
² Die Gesuche um Anerkennung müssen die dafür von jeder Partei vorgesehenen Verfahren einhalten und den in Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
³ Die zuständigen Behörden der beiden Parteien stellen sich gegenseitig alle Informationen für die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Anerkennungsgesuchen gemäss diesem Abkommen zu.
⁴ Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien konsultieren.
⁵ Wenn die zuständigen Behörden der beiden Parteien einen Film als Koproduktion nach diesem Abkommen anerkannt haben, kann diese Anerkennung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschliessen.
⁶ Die zuständigen Behörden sind:
a. in der Schweiz: das Bundesamt für Kultur;
b. im Grossherzogtum Luxemburg: der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
Art. 4 Anforderungen an die Produktionsunternehmen und die Mitarbeitenden
¹ Um eine Anerkennung gemäss diesem Abkommen zu erhalten, müssen die Filme von Produktionsgesellschaften realisiert werden, die eine gute technische und finanzielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Partei, der sie angehören, anerkannt wird.
² Um die Vergünstigungen dieses Abkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen die Produktionsgesellschaften den Anforderungen der jeweiligen nationalen Bestimmungen entsprechen.
³ Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:
In Bezug auf die Schweizer Eidgenossenschaft:
– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
– Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz;
– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedes der Europäischen Freihandelsassoziation.
In Bezug auf das Grossherzogtum Luxemburg:
– Luxemburgische Staatsangehörige;
– Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen);
– Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Grossherzogtum Luxemburg;
– Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäss Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind;
– Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999¹ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
⁴ Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Parteien zugeordnet werden, so haben sich die Produzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden sie dem Staat jenes Produzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
⁵ Ausnahmen für Mitarbeiter aus anderen Staaten können von den zuständigen Behörden der beiden Parteien einvernehmlich zugelassen werden.
¹ SR 0.142.112.681
Art. 5 Anforderungen betreffend Dreharbeiten
¹ Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Staatsgebiet der einen oder anderen Partei dieser Vereinbarung befinden.
² Aussenaufnahmen sind durchzuführen im Hoheitsgebiet eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der an der Koproduktion beteiligt ist. Aussenaufnahmen in anderen Staaten können gestattet werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangt.
Art. 6 Beteiligungsverhältnisse
¹ Koproduktionsfilme, die nach diesem Abkommen anerkannt werden, müssen unter folgenden Bedingungen hergestellt sein:
² Die finanzielle Beteiligung des oder der Produzenten jeder Partei kann zwischen 20 % (zwanzig Prozent) und 80 % (achtzig Prozent) der endgültigen Herstellungskosten des Films variieren.
³ Die künstlerischen und technischen Beiträge müssen grundsätzlich dem finanziellen Anteil der Koproduzenten entsprechen.
Art. 7 Finanzielle Koproduktionen
¹ Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 können auch Filme anerkannt werden, bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Massgabe des Koproduk­tionsvertrages auf eine ausschliesslich finanzielle Beteiligung im Umfang von 10 % (zehn Prozent) der endgültigen Kosten beschränkt, sofern sie im Hoheitsgebiet einer Partei hergestellt und von beiden Parteien aufgrund qualitativer Kriterien mit staat­lichen Geldern gemäss den Anhängen 2 und 3 unterstützt werden.
² Die zuständigen Behörden der beiden Parteien informieren sich jährlich gegen­seitig über die für solche Projekte verfügbaren staatlichen Geldmittel.
Art. 8 Gleichgewicht der Koproduktionen
¹ Sowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen als auch der finanziellen Beiträge soll insgesamt ein Gleichgewicht bestehen; die Ausgewogenheit wird von der in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Kommission jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren beurteilt.
² Die zuständigen Behörden der beiden Staaten stellen aufgrund der Unterlagen des Anerkennungsverfahrens eine Übersicht über die jeweiligen Beiträge der kopro­duzierten beziehungsweise kofinanzierten Filme zusammen.
³ Sollte sich ein Ungleichgewicht ergeben, prüft die Gemischte Kommission, wie das Gleichgewicht wieder hergestellt werden kann und trifft alle Massnahmen, die sie hierzu als notwendig erachtet.
Art. 9 Rechte am Film
¹ Jeder Koproduzent ist Miteigentümer der materiellen und immateriellen Elemente des Films.
² Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduzenten in einem gemeinsam bestimmten Labor hinterlegt.
Art. 10 Hinweis auf Koproduktionen
Titelvor- und Abspann, Trailer und Werbematerial müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Koproduktion zwischen den Parteien handelt.
Art. 11 Aufteilung der Einnahmen
Die Koproduzenten haben bezüglich der Aufteilung der Einnahmen freie Hand; im Prinzip erfolgt sie proportional zu den jeweiligen Beiträgen.
Art. 12 Trilaterale Koproduktionen
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Parteien akzeptieren, dass Filme, die nach diesem Abkommen anerkannt werden, mit einem oder mehreren Produzenten gemeinsam produziert werden können, die aus Staaten kommen, mit denen die Schweiz oder Luxemburg ein Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films abgeschlossen hat.
² Die Bedingungen für die Anerkennung solcher Filme müssen fallweise geprüft werden.

II. Filmkooperation

Art. 13
¹ Die zuständigen Behörden der beiden Parteien anerkennen die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Filmschaffens erleichtern, insbesondere durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder durch die Teilnahme an Filmfestivals.
² Sie prüfen die geeigneten Mittel zur Förderung des Verleihs und zur gegenseitigen Förderung der Filme jeder der beiden Parteien.

III. Gemischte Kommission

Art. 14
¹ Um die Anwendung dieses Abkommens zu beobachten und zu erleichtern und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen, wird eine aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden und Fachleuten der Filmwirtschaft beider Parteien bestehende Gemischte Kommission eingesetzt.
² Während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens tritt diese Kommission alle zwei Jahre abwechslungsweise in der Schweiz und in Luxemburg zusammen.
³ Sie kann auch auf Wunsch einer der beiden zuständigen Behörden einberufen werden, insbesondere im Fall von Änderungen entweder der geltenden Gesetz­gebung oder der für die Filmwirtschaft geltenden Vorschriften oder wenn bei der Anwendung des Abkommens besonders gravierende Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn kein Gleichgewicht gemäss Artikel 8 erzielt wird.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten und Kündigung
¹ Die Parteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft. Die Parteien können vereinbaren, das Abkommen nach seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.
² Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre.
³ Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kann das Abkommen jederzeit von jeder Partei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
⁴ Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, stellt diese Kündigung die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieses Abkommens begonnenen Vorhaben nicht in Frage.
Geschehen zu Cannes, am 15. Mai 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Grossherzogtums Luxemburg:

Didier Burkhalter

François Biltgen

Anhang 1

Durchführungsbestimmungen zu Artikel 3

1.  Die Produzenten beider Parteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Koproduktion an ihre jeweilige zuständige Behörde richten.
2.  Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:
a) der Koproduktionsvertrag;
b) ein Drehbuch oder sonstiges Manuskript das ausreichend über das geplante Thema und die Art der Umsetzung informiert;
c) die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen sowie des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
d) ein Nachweis über den Erwerb jener Rechte, die für die Herstellung und umfassende Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
e) eine Regelung über die jeweilige Beteiligung der Koproduzenten an etwaigen Mehrkosten, wobei die Beteiligung grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag zu entsprechen hat, jedoch in Ausnahmefällen, die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
f) eine Kalkulation der voraussichtlichen gesamten Herstellungskosten des Vorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan, der auch über den Status der Verfügbarkeit der Finanzierungsbestandteile Auskunft gibt;
g) eine Übersicht über den technischen Beitrag der Koproduzenten; und
h) ein Drehplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung der Produktion.
3.  Die zuständige Behörde kann darüber hinaus sonstige, von ihr für die Beurteilung des Vorhabens als notwendig erachtete Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
4.  Die zuständige Behörde der Partei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde der Partei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zustän­dige Behörde der Partei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen, gerechnet vom Tag der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde der Partei des Minderheits­produzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zwei Monate übermitteln.
5.  Nachträgliche Änderungen des Koproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
6.  Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Anhang 2

Unterstützungen aufgrund qualitativer Kriterien in der Schweiz

Selektive Filmförderung (Herstellungsbeiträge) durch das Bundesamt für Kultur.

Anhang 3

Unterstützungen aufgrund qualitativer Kriterien im Grossherzogtum Luxemburg

Nationaler Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle).
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