Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
1 436.723 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern vom 17.08.1988 (Stand 01.07.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität 1 ) , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Kirchlich-theologische Maturitätskommission
Art. 1
1 Die Kirchlich-theologische Maturitätskommission (im weiteren Kommission genannt) ist Prüfungsbehörde für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfun gen.
2 Die Kommission setzt sich aus vier von der Evangelisch-theologischen Fakul tät vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Staatsvertreterin bzw. einem Staatsvertreter zusammen.
3 Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf eine Amtsdauer von vier Jahren. *
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Die Kommission kann für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfun gen ihr nicht angehörende Expertinnen und Experten und in Ausnahmefällen dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern nicht angehörende Examinatorinnen und Examinatoren beiziehen.
6 Die Geschäftsführung wird von der Kommission selber besorgt. In besonde ren Fällen kann das Sekretariat der kantonalen Maturitätskommission bean sprucht werden; die Entschädigung hiefür beantragt die Kommission bei der Bildungs- und Kulturdirektion. *
1) Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1988 d 194 | f 199
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7 Für die Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Mitglieder der Kommission, die nicht dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern angehören den Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten Entschädigungen, die auf Vorschlag der Kommission von der Bildungs- und Kulturdirektion festgesetzt werden. *
2 Zulassung zur Prüfung
Art. 2
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Kirchlich-theologische Schule Bern re gelmässig besucht hat. *
2 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen, und zwar innerhalb von zwei Jahren, jedoch frühestens nach sechs Monaten.
3 Die Wiederholung der Prüfung kann wahlweise erfolgen a ohne Repetition des Kurses der Kirchlich-theologischen Schule Bern, b nach Repetition eines vollen zweijährigen Kurses der Kirchlich-theologi schen Schule Bern oder mindestens seiner zweiten Hälfte.
3 Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
Art. 3
Durchführung
1 Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung findet ordentlicherweise alle zwei Jahre im Herbst statt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Maturitäts prüfung wiederholen, kann auf Ende eines jeden Semesters eine Prüfung orga nisiert werden, und zwar unter Einhaltung einer dreimonatigen Anmeldefrist.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt im Einverneh men mit der Rektorin bzw. dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern den Zeitpunkt der Prüfung, stellt den Prüfungsplan auf und trifft die für den or dentlichen Verlauf der Prüfung notwendigen Anordnungen.
3 Examinatorinnen bzw. Examinatoren sind ordentlicherweise die Fachlehrkräf te der Kirchlich-theologischen Schule Bern.
4 Die Examinatorin bzw. der Examinator stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und bewertet die Prüfungsarbeiten, beides gemeinsam mit der Exper tin bzw. dem Experten.
5 Die mündliche Prüfung wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator in Gegenwart einer Expertin bzw. eines Experten abgenommen.
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6 Behördevertreter und Lehrkräfte der Kirchlich-theologischen Schule Bern dür fen der mündlichen Prüfung beiwohnen. Weitere Bewilligungen kann die Präsi dentin bzw. der Präsident der Kommission nach Anhören der Rektorin bzw. des Rektors erteilen.
7 Im übrigen finden die Weisungen der kantonalen Maturitätskommission für die Durchführung der ordentlichen Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwendung. *
Art. 4
Umfang
1 Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Reife für das Studium der Theologie erlangt hat.
2 Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf den Stoff, der in der Kirchlich- theologischen Schule Bern unterrichtet wird.
Art. 5
Fächer
1 Als Maturitätsfächer gelten Deutsch, Französisch, Latein, Griechisch, Mathe matik, Geschichte, Biologie, Zeichnen und Theologie.
2 In den Fächern Deutsch, Französisch und Griechisch wird schriftlich und mündlich geprüft, in Mathematik schriftlich, in Geschichte mündlich.
3 Für den Aufsatz und die Mathematik werden vier, für die übrigen schriftlichen Prüfungen (Französisch und Griechisch) werden zwei Stunden eingeräumt. In den mündlichen Prüfungen wird jede Kandidatin und jeder Kandidat 20 Minuten geprüft, wobei für die Vorbereitungszeit je 20 Minuten zu gewähren sind. *
Art. 6
Noten
1 Die Leistungen in den unter Artikel 5 Absatz 1 genannten Maturitätsfächern sind mit ganzen oder halben Noten zu bewerten: 6 ist die höchste, 1 die nied rigste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Die Erfahrungsnote eines Fachs ist das arithmetische Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester. Kann sie nicht auf diese Weise ermittelt werden, so wird eine schulinterne Fachprüfung durchgeführt. Diese Prüfung wird vor Beginn der Maturitätsprüfung unter Verantwortung des Rektorats durch die zu ständige Fachlehrerin bzw. durch den zuständigen Fachlehrer abgenommen. Die so ermittelten Erfahrungsnoten sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kirchlich-theologischen Maturitätskommission schriftlich mitzuteilen. *
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3 Die Prüfungsnote ist die Gesamtbewertung der Leistung an der Prüfung in je dem Prüfungsfach; sie wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator und von der Expertin bzw. vom Experten gemeinsam unter Wägung der verschie denen Prüfungsteile als ganze oder halbe Zahl festgesetzt.
4 Die Maturitätsnote wird in den Prüfungsfächern durch Mitteln von Erfahrungs note und Prüfungsnote und anschliessendes Runden auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl bestimmt. Ergibt sich beim Runden eine viertelzahlige Note, so wird aufgerundet.
5 In den Fächern Latein, Biologie, Zeichnen und Theologie wird die Erfahrungs note der Kirchlich-theologischen Schule Bern als Maturitätsnote eingesetzt. Diese ist durch Runden der Erfahrungsnote auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl zu bestimmen. Ergibt sich beim Mitteln eine viertelzahlige Note, so wird nach der Richtung der letzten Erfahrungsnote gerundet.
6 Bei Wiederholung der Prüfung entfällt diese in denjenigen Prüfungsfächern, in welchen mindestens die Maturitätsnote 5 erreicht worden ist. Wird die Prüfung ohne Repetition der Kirchlich-theologischen Schule Bern wiederholt (gemäss
Art. 2 Abs. 3 Bst.a), so gelten die bisherigen Erfahrungsnoten. Andernfalls gel
ten die neu erworbenen Erfahrungsnoten.
Art. 7
* Bestehen der Prüfung
1 Die Punktezahl wird ermittelt durch die Zusammenzählung der Maturitätsno ten, wobei die Deutschnote doppelt gezählt wird.
2 Die Prüfung ist bestanden, sofern a mindestens die Punktzahl 40 erreicht ist; b keine Note unter 2 und höchstens drei Noten unter 4 vorkommen; c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 2,5 Punkte beträgt.
Art. 8
Unregelmässigkeiten
1 Eine Prüfung, die nicht angetreten oder nicht beendigt wird, gilt als nicht be standen, sofern nicht innert 5 Tagen nach Prüfungsbeginn bzw. nach dem Rücktritt von der Prüfung schriftlich bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten der Kommission zwingende Gründe (wie Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) nachgewiesen werden können. Über die Gutheissung bzw. Ablehnung der Be gründung entscheidet die Kommission.
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2 Unkorrektes Verhalten einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten, besonders die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist der Präsiden tin bzw. dem Präsidenten der Kommission sofort zu melden. Sie bzw. er kann die Prüfung der Fehlbaren einstellen. Die Kommission kann in einem solchen Fall die ganze Prüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 9
Protokoll
1 Die Prüfungsnoten werden je Fach und Kandidatin bzw. Kandidat schriftlich festgehalten. Examinatorin bzw. Examinator und Expertin bzw. Experte bestäti gen unterschriftlich die Richtigkeit der Eintragung.
2 Die Kommission führt ein Prüfungsprotokoll, das jede je Fach und Kandidatin bzw. Kandidat erteilte Note enthält und welches von der Kommissionspräsiden tin bzw. vom -präsidenten sowie von der Sekretärin bzw. vom Sekretär unter zeichnet wird.
3 Die im Prüfungsprotokoll festgehaltenen Ergebnisse werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Rektorat im Namen der Kommission schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. *
4 Das kirchlich-theologische Maturitätszeugnis
Art. 10
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das kirchlich-theologische Maturitäts zeugnis.
2 Das Zeugnis enthält: a die Hauptaufschrift «Kanton Bern»; darunter den Vermerk «Kirchlich-theo logisches Maturitätszeugnis»; b Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die Staats angehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum; c die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer; d die Bemerkung, dass das Zeugnis aufgrund der vom Regierungsrat des Kantons Bern erlassenen Verordnung vom 17. August 1988 über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen ausgestellt worden ist, und dass es ausschliesslich die Hochschulreife für das Studium der Theologie bescheinigt.
3 Das Zeugnis wird von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor, der Kommissionspräsidentin bzw. dem -präsidenten und der Rektorin bzw. dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern unterschrieben.
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4 Die Anerkennung der kirchlich-theologischen Maturität bleibt den Hochschu len vorbehalten.
5 Beschwerde
Art. 11
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1 Gegen die Verfügungen der Maturitätskommission kann gemäss den Vor schriften über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bildungs- und Kulturdirekti on als erster Instanz Beschwerde geführt werden. *
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.
6 Schlussbestimmungen
Art. 12
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1989 in Kraft und ersetzt das Regle ment vom 5. September 1972 für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfun gen des Kantons Bern. Bern, 17. August 1988 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Siegenthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger
7 436.723 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.08.1988 01.08.1989 Erlass Erstfassung 1988 d 194 | f 199 02.12.1922 31.12.1992
Art. 11
geändert 1992 d 440 | f 461 18.01.1995 01.04.1995
Art. 2 Abs. 1
geändert 95-14 18.01.1995 01.04.1995
Art. 3 Abs. 7
eingefügt 95-14 18.01.1995 01.04.1995
Art. 5 Abs. 3
geändert 95-14 18.01.1995 01.04.1995
Art. 6 Abs. 2
geändert 95-14 18.01.1995 01.04.1995
Art. 7
geändert 95-14 18.01.1995 01.04.1995
Art. 9 Abs. 3
eingefügt 95-14 22.04.2020 01.07.2020
Art. 1 Abs. 3
geändert 20-038 22.04.2020 01.07.2020
Art. 1 Abs. 6
geändert 20-038 22.04.2020 01.07.2020
Art. 1 Abs. 7
geändert 20-038 22.04.2020 01.07.2020
Art. 11 Abs. 1
geändert 20-038
436.723 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.08.1988 01.08.1989 Erstfassung 1988 d 194 | f 199
Art. 1 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 1 Abs. 6
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 1 Abs. 7
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 2 Abs. 1
18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 3 Abs. 7
18.01.1995 01.04.1995 eingefügt 95-14
Art. 5 Abs. 3
18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 6 Abs. 2
18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 7
18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 9 Abs. 3
18.01.1995 01.04.1995 eingefügt 95-14
Art. 11
02.12.1922 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
Art. 11 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
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