Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (V H/1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

V H/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. September 2013) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftli - che Landesversorgung die Versorgung der Bevölkerung bei schweren Man - gellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.
2 Es bestimmt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden und legt die für de - ren Erfüllung erforderliche Organisation fest.

Art. 2 Kanton

1 Der Kanton führt eine kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesver - sorgung (Zentralstelle); diese ist zuständig für die Erfüllung der dem Kanton gemäss Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung übertra - genen Aufgaben.

Art. 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden werden von der Zentralstelle bei der Aufgabenerfüllung zur Unterstützung beigezogen.
2 Sie bezeichnen nach Rücksprache mit der Zentralstelle die betreffenden Stellen, denen gewisse Aufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden können.
3 Erweist es sich für eine zweckmässige Bewältigung von Versorgungseng - pässen als erforderlich, kann der Regierungsrat die Gemeinden verpflichten, eigene Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung zu betrei - ben.

Art. 4 Aufgaben

1 Zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Bun - desgesetz zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere:
a.
b. die Treibstoffrationierung;
c. die Lebensmittelbewirtschaftung.
2 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ihnen übertragenen Aufga - ben jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
3 Sie arbeiten mit dem Bevölkerungsschutz zusammen und sprechen sich mit diesem ab. SBE XII/4 250 1
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4 Die Zentralstelle kann den Stellen in den Gemeinden, denen Aufgaben übertragen worden sind, zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Wei - sungen erteilen.

Art. 5 Kosten

1 Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton.
2 Soweit die Gemeinden gemäss Artikel 3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hin - sichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen.

Art. 6 Mittel der Zentralstelle

1 Das Personal sowie die sachlichen Mittel werden aus der kantonalen Ver - waltung zur Verfügung gestellt; die Angestellten können im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichtet werden.
2 Reichen die Mittel bei zunehmender Bedrohung oder Mangellagen nicht aus, kann der Regierungsrat, auf die jeweilige Situation bezogen, zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

Art. 7 Rechtschutz

1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen bei zunehmender Bedrohung bzw. schweren Mangellagen gemäss den Arti - keln
23 ff. LVG kann innert fünf Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Ein - sprache erhoben werden; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Einspracheentscheide sind innert zehn Tagen beim zuständigen Depar - tement anfechtbar; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Die übrigen nicht im Sinne von Absatz 1 ergangenen Entscheide im Be - reich der wirtschaftlichen Landesversorgung sind nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 anfechtbar.
4 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann nach den Bestim - mungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 8 Vollzug

1 Der Regierungsrat kann weitere zum Vollzug des Landesversorgungsgeset - zes und dieses Gesetzes erforderliche Bestimmungen erlassen.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche diesem wider - sprechenden Bestimmungen aufgehoben.
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Art. 10 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge - setzes. Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013 1 ) 1) B RR vom 27. August 2013 3
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