Gesetz über soziale Einrichtungen (861.5)
CH - ZG

Gesetz über soziale Einrichtungen

Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnis - sen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug zu gewährleisten und ihre soziale Integrati - on durch eine angemessene Unterstützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.
2 Die Gestaltung des Angebots des Kantons Zug erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Planung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirk - samkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für soziale Einrichtungen im Kanton Zug und für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug.
2 Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor.

§ 3 Soziale Einrichtungen und andere Angebote

1 Als soziale Einrichtungen gelten:
a) Stationäre Einrichtungen für Minderjährige und Erwachsene; 1) BGS 111.1
b) Werkstätten für erwachsene Personen mit Behinderung und
c) Tages- und Beschäftigungsstätten für erwachsene Personen mit Behin - derung.
2 Die angemessene Betreuung und Unterstützung von Personen mit beson - deren Betreuungsbedürfnissen kann auch mit anderen Angeboten sicherge - stellt werden, die zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder so - ziale Einrichtungen ersetzen.

§ 4 Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

1 Als Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gelten:
a) Erwachsene mit Behinderung;
b) Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer beson - deren Betreuung bedürfen.
2 Als Mensch mit einer Behinderung ist eine Person gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men - schen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 1 ) zu betrachten.
3 Einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne dieses Gesetzes haben in - valide Personen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 2 ) . 2. Zuständigkeiten

§ 5 Vollzugsbehörden

1 Der Regierungsrat stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Er verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsplanung und schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern von Betreuungsangeboten für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen Vereinbarungen ab.
2 Die Direktion des Innern anerkennt die sozialen Einrichtungen und erteilt die Bewilligungen zum Betrieb einer sozialen Einrichtung. Sie gewährt in - dividuelle Kostenübernahmegarantien bei Aufenthalten in sozialen Einrich - tungen.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur ist unter Beizug der Direktion des Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen. 1) 2) SR 830.1
4 Die zuständige Gemeinde überprüft bei individuellen Kostenübernahme - garantien die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer sozialen Einrichtung und stellt bei Bedarf die Fallführung sicher.

§ 6 Aufsicht

1 Die Direktion des Innern führt die Aufsicht über die sozialen Einrichtun - gen im Kanton Zug.
2 Die Direktion für Bildung und Kultur nimmt unter Beizug der Direktion des Innern die Aufsicht über den Wohnbereich von Sonder- und Privatschu - len im Kanton Zug wahr.
3 Die Aufsichtsbehörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an. 3. Bewilligung und Anerkennung

§ 7 Verzeichnis der betreuten Personen

1 Die sozialen Einrichtungen führen aktuelle Verzeichnisse über die von ih - nen betreuten Personen.
2 Die sozialen Einrichtungen haben der zuständigen Direktion unter Wah - rung des Datenschutzes Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Bewilligungspflicht

1 Stationäre Einrichtungen für Minderjährige und Erwachsene bedürfen im Kanton Zug einer Bewilligung zum Betrieb durch die zuständige Direktion.
2 Die Bewilligungspflicht von stationären Einrichtungen für Minderjährige richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) 1 ) , soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Voraussetzungen vorsieht.

§ 9 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung für Erwachsene wird erteilt, wenn
a) die Leitung mit entsprechender fachlicher Qualifikation sowie persön - licher Eignung und ausreichendes Fachpersonal sichergestellt sind;
b) die fachlich dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewähr - leistet ist und 1) SR 211.222.338
c) die betrieblichen, wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
2 Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine stationäre Einrichtung für Min - derjährige richten sich nach den Bestimmungen der PAVO.
3 Die Betriebsbewilligung für eine Platzierungsorganisation für Minderjähri - ge oder Erwachsene wird erteilt, wenn
a) die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a) – c) er - füllt sind und
b) die angemessene Auswahl und Begleitung der dezentralen Pflegeplät - ze sichergestellt sind.
4 Die Bewilligung kann befristet, mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder nur für einen Teilbereich einer stationären Einrichtung erteilt werden.

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Eine soziale Einrichtung wird von der Direktion des Innern anerkannt, so - fern die Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrich - tungen(IVSE) 1 ) erfüllt werden.
2 Mit der Anerkennung einer sozialen Einrichtung wird diese der IVSE un - terstellt. Die Anerkennung stellt gleichzeitig eine Betriebsbewilligung dar.
3 Die Anerkennung kann befristet, mit Auflagen und Bedingungen verbun - den oder nur für einen Teilbereich einer sozialen Einrichtung erteilt werden.
4 Der Regierungsrat kann weitere Anerkennungsvoraussetzungen betreffend Anforderungen an die Organe der Trägerschaft, die Rechnungslegung, die Leistungserbringung und Qualität einer sozialen Einrichtung schaffen.

§ 11 Entzug oder Einschränkung der Betriebsbewilligung oder

Anerkennung
1 Die zuständige Direktion kann eine Betriebsbewilligung oder eine Aner - kennung entziehen oder einschränken, sofern einzelne Bewilligungsvoraus - setzungen gemäss § 9 SEG oder Anerkennungsvoraussetzungen gemäss § 10 SEG nicht mehr erfüllt sind.
2 Ferner kann sie eine Betriebsbewilligung oder Anerkennung entziehen oder einschränken, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
3 Vor dem Entzug oder der Einschränkung ist die betreffende soziale Ein - richtung zu ermahnen und es ist ihr eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen. 1) BGS 861.52
4 Die zuständige Direktion kann die sofortige Schliessung einer sozialen Einrichtung anordnen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Integrität der betreuten Personen besteht.

§ 12 Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Anerken - nung ist an die zuständige Direktion zu richten. Die Betriebsbewilligung oder Anerkennung wird der Trägerschaft der sozialen Einrichtung erteilt.

§ 13 Prüfung

1 Die zuständige Direktion prüft regelmässig, ob die Bewilligungs- und An - erkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
2 Ihr ist auf Verlangen Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Es sind ihr im Rahmen des Datenschutzes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Änderung der Verhältnisse

1 Die sozialen Einrichtungen haben der zuständigen Direktion wesentliche Änderungen ihrer Organisation, Leitung, ihres Leistungsangebots sowie bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung oder Aner - kennung haben können, frühzeitig schriftlich mitzuteilen.
2 Behördliche Beanstandungen und besondere Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten gegenüber betreuten Personen sind umgehend zu melden, sofern das Wohl betreuter Personen betroffen ist.
3 Strafbare Handlungen betreuter Personen gegenüber Angestellten sind um - gehend zu melden, sofern das Wohl von Angestellten in schwerwiegender Weise betroffen ist. 4. Steuerung

§ 15 Bedarfsplanung

1 Die Ermittlung des bedarfsgerechten Angebots an sozialen Einrichtungen - planung.
2 insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü - gung.
3 Für andere Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen kann eben - falls eine Bedarfsplanung erstellt werden.

§ 16 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung

1 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung für Betriebsbeiträge an eine soziale Einrichtung setzt voraus, dass die Einrichtung über eine Anerken - nung gemäss diesem Gesetz verfügt und ihre Leistungen der vom Regie - rungsrat genehmigten Bedarfsplanung entsprechen.

§ 17 Leistungsvereinbarung

1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a) die Rechte und Pflichten der sozialen Einrichtungen;
b) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung;
c) das Leistungsangebot;
d) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
e) die Art der Qualitätsentwicklung und -sicherung und
f) das Controlling.

§ 18 Controlling

1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung der Leis - tungsvereinbarung mit einem Leistungs- und Finanzcontrolling.
2 Die sozialen Einrichtungen wirken beim Leistungs- und Finanzcontrolling mit, namentlich indem sie die hierfür erforderlichen Informationen zur Ver - fügung stellen.

§ 19 Zusammenarbeit und Aufnahmepflicht

1 Die Direktion des Innern fördert die Koordination unter den sozialen Ein - richtungen. Sie kann zu diesem Zweck soziale Einrichtungen, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, zur Zusammenarbeit mit anderen Orga - nisationen verpflichten.
2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat bei ausgewiesenem Bedarf eine soziale Einrichtung mit einer Anerkennung zum Abschluss einer Leis - tungsvereinbarung verpflichten.
3 Die Direktion des Innern kann soziale Einrichtungen mit Leistungsverein - barungen ausnahmsweise verpflichten, Personen mit besonderen Betreu - ungsbedürfnissen aufzunehmen. Entsteht einer sozialen Einrichtung durch die Verpflichtung zur Aufnahme ein Mehraufwand, so ist dieser durch den Kanton entsprechend abzugelten.

§ 20 Individuelle Kostenübernahmegarantie

1 Die Direktion des Innern gewährt eine befristete individuelle Kostenüber - nahmegarantie für Beiträge an einen Aufenthalt in einer sozialen Einrich - tung, sofern
a) die zuständige Gemeinde die Notwendigkeit des Aufenthalts hinrei - chend ausweist;
b) die betroffene Person für einen angemessenen Teil der Aufenthaltskos - ten selbst aufkommt (Eigenleistung);
c) die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können und
d) die soziale Einrichtung der IVSE unterstellt wurde.
2 Fällt eine soziale Einrichtung nicht in den Geltungsbereich der IVSE, so sind
a) § 20 Abs. 1 Bst. a) - c) SEG zu erfüllen und
b) die Eignung, Qualität und Wirtschaftlichkeit der sozialen Einrichtung zu belegen, damit eine befristete individuelle Kostenübernahmegarantie gewährt werden kann.
3 Das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie ist mit den erfor - derlichen Angaben zum Aufenthalt vor Eintritt in die soziale Einrichtung einzureichen. Kann das Gesuch infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Eintritt gestellt werden, so hat die Gesuchseinreichung so bald als möglich zu erfolgen.
4 Über die individuelle Kostenübernahmegarantie wird sobald als möglich, in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen aller Entscheidungs - grundlagen, entschieden.

§ 21 Meldepflicht

1 Die sozialen Einrichtungen haben der Direktion des Innern und den zu - ständigen Gemeinden Änderungen bezüglich des Aufenthalts einer Person in einer sozialen Einrichtung, die Auswirkungen auf eine gewährte individu - elle Kostenübernahmegarantie haben, umgehend mitzuteilen.
2 Ebenso haben die zuständigen Gemeinden der Direktion des Innern und der sozialen Einrichtung Änderungen des zivilrechtlichen Wohnsitzes sowie betreffend vormundschaftliche Massnahmen umgehend mitzuteilen.

§ 22 Kantonale soziale Einrichtungen

1 Der Kanton kann ausnahmsweise eine soziale Einrichtung selber führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck dieser kantonalen sozialen Einrichtung und regelt deren Organisation und Betrieb.

§ 23 Interkantonale Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Unter - bringung von Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigne - ten sozialen Einrichtungen abschliessen. 5. Finanzierung

§ 24 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten, die aus Vereinbarungen und individuellen Kostenübernahmegarantien gemäss diesem Gesetz entstehen, soweit diese nicht von anderen Leistungspflichtigen zu übernehmen sind.
2 Die Gemeinden können Beiträge ausrichten an die Kosten von Betreu - ungsleistungen, deren Abgeltung nicht in anderen Erlassen geregelt ist.

§ 25 Eigenleistung

1 Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen beteiligen sich in ange - messener Weise an den Kosten für den Aufenthalt in einer sozialen Einrich - tung. In begründeten Fällen kann auf die Erbringung einer Eigenleistung verzichtet werden.
2 Die Direktion des Innern regelt die Bemessung der Eigenleistung an die Aufenthaltskosten sowie die Gewährung einer Herabsetzung der Eigenleis - tung bei Abwesenheit.

§ 26 Investitionen

1 Soziale Einrichtungen sind eigenständig in der Planung und Finanzierung von Bauvorhaben und anderen Investitionen.
2 Soziale Einrichtungen, die vom Kanton Betriebsbeiträge erhalten, unter - breiten der Direktion des Innern vor der Vornahme einer Investition die ent - sprechende Finanzierungs- und Investitionsplanung.
3 Der Regierungsrat kann sozialen Einrichtungen Investitionsbeiträge bis
5 Mio. Franken gewähren.
4 Abschreibungen und Kapitalzinsen können im Betriebsbeitrag des Kantons berücksichtigt werden, sofern die Investitionen, die von sozialen Einrichtungen selber getätigt werden, vorgängig durch die Direktion des In - nern, unter Einbezug der Baudirektion, bewilligt worden sind.

§ 27 Andere Beiträge

1 Der Regierungsrat kann an soziale Einrichtungen und andere Angebote ge - mäss § 3 SEG Betriebsbeiträge ausrichten und zu diesem Zweck Vereinba - rungen abschliessen.
2 Erfüllt eine soziale Einrichtung oder ein anderes Angebot gemäss § 3 SEG nicht mehr diejenigen Aufgaben, die Anlass für die Gewährung von Betriebsbeiträgen waren, so ist das durch die Betriebsbeiträge gebildete Ver - mögen dem Kanton zurückzuerstatten.

§ 28 Pilotprojekte im Bereich der Steuerung und Finanzierung

1 Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Unterstüt - zung von Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die andere Formen der Steuerung und der Finanzierung zulassen. 6. Rechtsschutz

§ 29 Verfahren

1 Entscheide, die sich auf die PAVO stützen, können beim Regierungsrat an - gefochten werden.

§ 30 Schlichtungsverfahren

1 Soziale Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung, die vom Kanton anerkannt sind, sehen ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 32 Übergangsbestimmung

1 Betriebsbewilligungen oder Anerkennungen von sozialen Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 SEG, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wur - den, bleiben gültig bis spätestens 31. Dezember 2013. Ab 1. Januar 2014 hat eine neue Betriebsbewilligung oder Anerkennung vorzuliegen. Vorbehalten bleiben der Entzug oder die Einschränkung der Betriebsbewilligung oder Anerkennung.
2 Gewährte individuelle Kostenübernahmegarantien für den Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 SEG, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gültigkeit haben, bleiben gemäss den in den einzelnen Kostenübernahmegarantien festgelegten Bedingungen gültig bis spätestens 31. Dezember 2013.
3 Leistungs- oder Subventionsvereinbarungen mit sozialen Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 SEG, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, haben weiterhin Geltung.

§ 33 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

§ 34 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten. 2 ) 1) 2) In-Kraft-Treten am 1. Januar 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 673
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.08.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 673
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