Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG 1)
(Parlamentsressourcengesetz, PRG) ¹ vom 18. März 1988 (Stand am 1. September 2012) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung²,³ nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in die Berichte des Büros des Ständerates vom 12. Februar 1988 und des Büros des Nationalrates vom 26. Februar 1988⁴,
beschliesst:
² [BS 1 3]. Diesen Bestimmungen entspricht Art. 164 Abs. 1 Bst. g der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ). ⁴ BBl 1988 II 865
Art. 1 ⁵ Grundsatz
¹ Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parl a mentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.
² Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentar i schen Tätigkeit entstehen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 2 ⁶ Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit
Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinko m men von 26 000 Franken ⁷ .
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ). Siehe auch Art. 15 a hiernach.
⁷ Jahreseinkommen gemäss Ziff. I Bst. a der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
Art. 3 ⁸ Taggeld
¹ Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommi s sion eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von 440 Franken ⁹ ausbezahlt.
² Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld.¹⁰
³ Während eines Mutterschaftsurlaubs wird der Parlamentarierin das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs ist Artikel 35 a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹¹ sinngemäss anwendbar.¹²
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ).
⁹ Taggeld gemäss Ziff. I Bst. b der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ).
¹¹ SR 822.11
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ).
Art. 3 a ¹³ Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben
Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 33 000 Franken¹⁴ als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3459 ; BBl 2008 2267 ).
¹⁴ Jahresentschädigung gemäss Ziff. I Bst. c der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4573 ; BBl 2012 383 393 ).
Art. 4 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
Die Ratsmitglieder erhalten eine Mahlzeiten- und eine Übernachtungsentschädigung.
Art. 5 ¹⁵ Reiseentschädigung
Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 6 Distanzentschädigung
Die Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten eine Distanzentschädigung.
Art. 6 a ¹⁶ Familienzulage
Die Ratsmitglieder erhalten im gleichen Umfang Familienzulagen wie das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000¹⁷. Familienzulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet. Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung kann mit der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse eine Anschlussvereinbarung gemäss Familienzulagengesetz vom 24. März 2006¹⁸ abschliessen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 ( AS 2010 4491 ; BBl 2009 6101 ).
¹⁷ SR 172.220.1
¹⁸ SR 836.2
Art. 7 ¹⁹ Vorsorge
¹ Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen Beitrag an die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod.
² Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung:
a. an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²⁰ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; oder
b. an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge.
³ Kann die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollständig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden, so wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
⁴ Die Ratsmitglieder erhalten Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Falle von Selbständigerwerbenden beziehen können.
⁵ Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2005 711 ; BBl 2004 1485 1497 ).
²⁰ SR 831.40
Art. 8 ²¹ Kranken- und Unfallversicherung
¹ Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.
² Bei Erkrankungen und Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im Ausland erleidet, werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988²² zum Parlamentsressourcengesetz regelt die Einzelheiten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ).
²² SR 171.211
Art. 8 a ²³ Überbrückungshilfe
¹ Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es:
a. beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder
b. bedürftig ist.
² Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.
³ Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102 ).
Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter
¹ Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld. Ausgenommen sind kurze Beratungen während der Sessionen.
² Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld.
Art. 10 Sonderentschädigung
¹ Die Ratsmitglieder erhalten eine Sonderentschädigung, wenn sie im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen (Untersuchung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw.).
² Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und über deren Höhe entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3459 ; BBl 2008 2267 ).
Art. 11 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten
Die Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte erhalten eine jährliche Zulage.
Art. 12 Beiträge an die Fraktionen
Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied.
Art. 13 Repräsentationsauslagen und Experten
Für Repräsentationsauslagen der Räte, der Ratspräsidenten und der Kommissionen, für die Wahrung der Beziehungen zu den ausländischen Parlamenten, für die Tätigkeit in internationalen parlamentarischen Organisationen und für den Beizug von Experten und Auskunftspersonen werden die erforderlichen Kredite auf dem Weg des Voranschlages eingeräumt.
Art. 14 ²⁵ Ausführung des Gesetzes
¹ Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversamm lung geregelt.
² Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.
³ Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3629 ; BBl 2002 4001 4006 ).
Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 17. März 1972²⁶ über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972²⁷ zum Taggeldergesetz werden aufgehoben.
²⁶ [ AS 1972 1488 , 1981 1602 , 1983 1940 ]
²⁷ [ AS 1972 1492 , 1983 1442 1940 Ziff. II]
Art. 15 a ²⁸ Übergangsbestimmung zu Artikel 2
In den Jahren 2004 bis und mit 2007 erhalten die Ratsmitglieder aus Spargründen für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein um 3000 Franken reduziertes Jahreseinkommen.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft bis 31. Dez. 2007 ( AS 2003 5007 ; BBl 2003 5615 ).
Art. 16 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002 ²⁹
²⁹ AS 2003 3661 ; BBl 2002 7082 7102
Ratsmitglieder, die gemäss Artikel 7³⁰ des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 in der Fassung vom 4. Oktober 1996³¹ Anspruch auf einen Beitrag an ihre private Vorsorge haben, erhalten diesen Beitrag nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung weiter bis zum Ende ihrer ununterbrochenen parlamentarischen Tätigkeit, auch wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Diese Beträge sind als Einkommen zu versteuern.
³⁰ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
³¹ AS 1997 539 ; BBl 1996 III 129 140
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