Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich
1 101.7 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich (CKLV) vom 22.04.2020 (Stand 10.06.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlagen für besondere Unterstüt zungsleistungen an gemeinnützige Institutionen und Vorhaben in den Berei chen gemäss Artikel 46 und 46a des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LotG) 2 ) , um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (COVID-19) abzufedern.
2 Sie legt in folgenden Bereichen besondere Bestimmungen fest, um negative Auswirkungen wegen der Corona-Krise abzufedern: a Fristen, b Kleinlotterien.
3 Der Vollzug der eidgenössischen Verordnung vom 20. März 2020 über die Ab federung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur) 3 ) richtet sich nach der Verordnung über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswir kungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CKKV) 4 ) .
Art. 2
Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die Unterstützungsleistungen sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.
2 ... *
1) BSG 101.1
2) BSG 935.52
3) SR 442.15
4) BSG 101.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-033
101.7 2
3 ... *
Art. 3
Ausfallentschädigungen
1 Für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten verbundenen finanziellen Schaden, den gemeinnützige Organisatio nen erlitten haben, kann auf Gesuch hin eine nicht rückzahlbare Entschädi gung ausgerichtet werden.
Art. 4
Besondere Massnahmen im Sportbereich
1 Auf Gesuch hin können nicht rückzahlbare finanzielle Beiträge ausgerichtet werden an a Sportvereine, b Sportverbände, c gemeinnützige, nicht staatliche Sportanlagenbetreiberinnen und -betrei ber.
Art. 5
Voraussetzungen
1 Die Ausfallentschädigungen gemäss Artikel 3 und die Beiträge gemäss Artikel
4 können ausgerichtet werden, wenn a ein erheblicher finanzieller Schaden nachgewiesen wird, der durch staatli che Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verursacht wurde, und b zumutbare Selbsthilfemassnahmen ergriffen und mögliche Unterstüt
2 Auf die Ausrichtung von Entschädigungen und Beiträgen besteht kein Rechts
Art. 6
Verfahren
1 Gesuche sind bis zum 31. Dezember 2020 elektronisch beim Generalsekreta riat der Sicherheitsdirektion (GS SID) einzureichen. Das GS SID bestätigt den Gesuchseingang. *
2 Wird das Gesuch nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist das Recht auf Prü fung des Gesuchs verwirkt.
Art. 7
Datenbearbeitung
1 Das GS SID kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer ten Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung zwingend erforderlich ist.
3 101.7
2 Es kann bei folgenden Stellen Informationen einholen und an diese bekannt geben: a den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, b dem Bundesamt für Sport (BASPO), c den in Artikel 4 Absatz 3 CKKV genannten.
Art. 8
Finanzieller Rahmen
1 Die Unterstützungsleistungen für Massnahmen aus dem Lotterie- und dem Sportfonds zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise betragen ins gesamt maximal zehn Millionen Franken.
Art. 9
Zuständigkeiten und Ausgabenbefugnisse
1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet für das gesamte Kantonsgebiet über Un terstützungsleistungen bis 500'000 Franken.
2 Der Regierungsrat bewilligt Unterstützungsleistungen ab 500'001 Franken.
Art. 10
Besondere Fristenregelungen
1 Das GS SID passt die Dauer von Beitragszusicherungen bzw. Fristen gemäss der nachfolgenden Bestimmungen auf Gesuch hin an, wenn ein Vorhaben we gen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht zeit gerecht umgesetzt werden kann: a Artikel 35 Absatz 5 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 (LV) 1 ) , b Artikel 14 Absatz 2 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV) 2 ) , c Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe d und e SpfV, d Artikel 17 Absatz 2 und 3 SpfV.
2 Bei Ausfallentschädigungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 gelten die Fristen ge mäss Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe e SpfV nicht.
Art. 11
Kleinlotterien
1 Erteilte Bewilligungen für Kleinlotterien behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen wegen der staatli chen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt wer den können.
2 Der Losverkauf ist umgehend einzustellen, wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.
1) BSG 935.520
2) BSG 437.63
101.7 4
3 Konnten die Lose wegen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nur teilweise verkauft werden, kann das GS SID die Modalitäten der bewilligten Lotterien anpassen, namentlich die Plansumme, die Gewinn summe und den Trefferplan.
Art. 12
Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis am 31. März 2021. *
3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.06.2020 *
Art. T1-1
*
1 Auf hängige Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wur den, ist das neue Recht anwendbar. Bern, 22. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
5 101.7 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.04.2020 23.04.2020 Erlass Erstfassung 20-033 10.06.2020 10.06.2020
Art. 2 Abs. 2
aufgehoben 20-060 10.06.2020 10.06.2020
Art. 2 Abs. 3
aufgehoben 20-060 10.06.2020 10.06.2020
Art. 6 Abs. 1
geändert 20-060 10.06.2020 10.06.2020
Art. 12 Abs. 2
geändert 20-060 10.06.2020 10.06.2020 Titel T1 eingefügt 20-060 10.06.2020 10.06.2020
Art. T1-1
eingefügt 20-060
101.7 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.04.2020 23.04.2020 Erstfassung 20-033
Art. 2 Abs. 2
10.06.2020 10.06.2020 aufgehoben 20-060
Art. 2 Abs. 3
10.06.2020 10.06.2020 aufgehoben 20-060
Art. 6 Abs. 1
10.06.2020 10.06.2020 geändert 20-060
Art. 12 Abs. 2
10.06.2020 10.06.2020 geändert 20-060 Titel T1 10.06.2020 10.06.2020 eingefügt 20-060
Art. T1-1
10.06.2020 10.06.2020 eingefügt 20-060
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