Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung (810.22)
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Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung

Beschluss zur Genehmigung der kantonalen Abfallplanung vom 19.04.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umwelt - schutz vom 7. Oktober 1983; gestützt auf die Artikel 15–18 der Technischen Verordnung über Abfälle vom
10. Dezember 1990; gestützt auf den Artikel 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985; auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die kantonale Abfallplanung wird genehmigt.

Art. 2

1 Die Planung ist für das weitere Vorgehen der Kantons- und Gemeindebe - hörden verbindlich.

Art. 3

1 Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die Direktion für Raumentwick - lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die planausführende Behörde.

Art. 4

1 Es wird eine ständige Arbeitsgruppe für die Abfallplanung eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe nimmt Stellung zu den wichtigen Problemen bei der Verwirk - lichung der Planung.
2 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die an der Ausarbeitung der Planung mit - gewirkt haben, führen ihre Tätigkeit bis zum Ende der Amtsperiode weiter.
1) Beschluss bis 31.01.1998 unter 810.21 eingeordnet.

Art. 5

1 Der Beschluss vom 3. Dezember 1973 betreffend die Beseitigung von Ab - fällen aus Haushalt und Industrie (SGF 812.15) wird aufgehoben.

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.04.1994 Erlass Grunderlass 01.05.1994 BL/AGS 1994 f 235 / d 239
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
01.04.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.04.1994 01.05.1994 BL/AGS 1994 f 235 / d 239

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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