Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz
                            V G/2  Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz  (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV)  Vom 27. August 2013 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so  -  wie die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11, 12 und 19 Absatz 1 des Gesetzes  über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG)  verordnet:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Bevölkerungs  -  schutzgesetz, insbesondere werden darin die Zuständigkeiten bei der Be  -  wältigung von Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb  der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte), die Gliederung der Kanto  -  nalen Führungsorganisation sowie die Alarmierung näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung  von  Katastrophen und  Notlagen. Sie  unterstützen mit ihren Mitteln den  Kanton  bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kanton
                            1  Insbesondere bei folgenden Ereignissen liegt die Verantwortung in jedem  Fall zwingend beim Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Epidemien und Seuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Flüchtlingsströme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verkehrsereignisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Terror und Extremismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Unfälle mit Flugobjekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Trockenheit und Wassermangel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich jeweils vorerst zuständige Verwaltungsstelle vereinbart mit der  Kantonalen Führungsorganisation, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit  auf diese übergeht. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Re  -  gierungsrat.  SBE 2013 32  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt  im Weiteren  die Verantwortung, wenn die betroffene  Gemeinde die Krisensituation nicht mehr bewältigen kann oder das Gebiet  mehrerer Gemeinden von einer Krisensituation betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungs  -  schutz innerhalb des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement)  nimmt für den Re  -  gierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der  Bevölkerungsschutzgesetzgebung.  2. Kantonale Führungsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufbau
                            1  Die Kantonale Führungsorganisation steht unter der Leitung des Vorste  -  hers des Departements. Er vertritt in diesem den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Ereignis können vom Regierungsrat zusätzliche oder andere Mit  -  glieder in die Kantonale Führungsorganisation entsandt und mit deren Lei  -  tung beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung des Regierungsrates verfügt zu ihrer Unterstützung über  einen Stabschef mit einem Kernstab, der sich aus den Leitern folgender Ein  -  heiten zusammensetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Militär und Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Feuerwehrinspektorat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umwelt, Wald und Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Koordinierter Sanitätsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Kernstabes bezeichnen jeweils ihre Stellvertretung. Die  Leitung der Kantonalen Führungsorganisation kann zusätzliche Stabsmit  -  glieder ernennen, wobei die Ernennung dem Regierungsrat, soweit möglich,  vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stabschef
                            1  Der Regierungsrat ernennt aus der Reihe der Stabsmitglieder den Stabs  -  chef und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu seiner Unterstützung kann der Stabschef für die Bewältigung von Kri  -  sensituationen weitere Fachleute aus der kantonalen und kommunalen Ver  -  waltung oder aus der Privatwirtschaft beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Beizug erfolgt, soweit möglich, nach Rücksprache mit deren vorge  -  setzten Stellen bzw. bei Fachleuten aus der Privatwirtschaft nach Bewilli  -  gung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stabschef nimmt das Sekretariat der Kantonalen Führungsorganisation  mit der ihm in der ordentlichen Verwaltungsorganisation unterstellten Ver  -  waltungsstelle wahr.  3. Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsetzung Kantonale Führungsorganisation
                            1  Tritt eine Krisensituation ein, wird vom Regierungsrat die Kantonale Füh  -  rungsorganisation eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringlichen Fällen beruft der Stabschef selber den Stab ein und infor  -  miert die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat  nimmt im Falle einer Einberufung gemäss Absatz 2 die  ordentliche Einsetzung der Kantonalen Führungsorganisation bei der nächs  -  ten sich bietenden Gelegenheit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheidungsbefugnisse
                            1  Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Füh  -  rungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Kri  -  sensituation und erteilt zusätzliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung  und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Ent  -  scheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Ein  -  satzmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der  Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen  Stellen,   insbesondere   der   Regierungsrat,   sind   hierüber   unverzüglich   in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen  Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Informationsführung, Hotline
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Informationsführung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anfragen der Bevölkerung in Krisensituationen wird eine Hotline einge  -  richtet. Über deren Inbetriebnahme entscheidet die Kantonale Führungsor  -  ganisation.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2  4. Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Die einzelnen Partnerorganisationen und die weiteren Verwaltungsstellen  bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich selber auf die potentiellen Kri  -  sensituationen vor und beantragen innerhalb ihrer Departemente die Budge  -  tierung der notwendigen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildung
                            1  Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kanto  -  nalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorgani  -  sationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef  schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den  Führungsorganisationen. Er  stimmt die Ausbildungen aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Planungen
                            1  Vom Stabschef sind gestützt auf eine regelmässig zu aktualisierende Ge  -  fahrenanalyse vorbereitende Massnahmen für die Bewältigung einer potenti  -  ellen Krisensituation zu treffen. Hierzu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erstellung   von   Notfallplänen   bzw.   Festlegung   von   Führungs-   und  Arbeitsprozessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Durchführung von regelmässigen Übungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er überprüft periodisch den Vorbereitungsstand in den Partnerorganisatio  -  nen sowie den weiteren Verwaltungsstellen. Er berät  und koordiniert diese  bei der Erhebung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen.  5. Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anordnung und Auslösung
                            1  Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren  Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge  -  nommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren  Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge  -  nommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gemeindepräsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber  die Alarmierung der Bevölkerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die  Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Aus  -  lösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicher  -  zustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen ein  -  gesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmie  -  rungsverordnung   des   Bundes   genannten   Aufgaben,   insbesondere   plant  bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt  hierzu die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der  Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Ver  -  waltungsstellen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kostentragung
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der  dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der  Bevölkerung sowie der Sirenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sogenannten Kombi-Sirenen, die neben dem Allgemeinen Alarm auch  gleichzeitig für den Wasseralarm dienen, haben sich die Betreiber der Stau  -  anlagen angemessen an deren Kosten für den Betrieb und Unterhalt zu be  -  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilung der Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie das Inkasso  derselben werden zwischen den Gemeinden bzw. den Betreibern der Stau  -  anlagen zusammen mit dem Stabschef in einer Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt keine Einigung über die Kostenverteilung zu Stande, bestimmt das  Departement auf Antrag des Stabschefs den Verteilschlüssel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton trägt die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben im  Alarmierungswesen anfallen, insbesondere für den administrativen Aufwand.  6. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Leistungsentgelt
                            1  Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit  der Kantonalen Führungsorganisation erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beigezogene Fachleute, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören,  haben für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungs  -  organisation Anspruch auf ein Taggeld und Spesenentschädigung. Vorbe  -  halten bleiben anderweitige vertragliche Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Taggeldansätze werden basierend auf den Entschädigungen festge  -  legt, die normalerweise für die Leistungen der betreffenden Fachleute aus  -  gerichtet werden. Die Spesenentschädigung richtet sich nach der Personal  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Versicherungen
                            1  Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten hinsichtlich der Ver  -  sicherungsleistungen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den beigezogenen Fachleuten, die nicht der kantonalen Verwaltung  angehören, sorgt der Stabschef für einen angemessenen Versicherungs  -  schutz gegen Unfall und Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.03.2015  01.01.2016  Art. 9  Sachüberschrift geänd.  SBE 2015 07  17.03.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  SBE 2015 07  17.03.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE 2015 07  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V G/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 17.03.2015
                            01.01.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2015 07
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 17.03.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 07
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 17.03.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 07
                        
                        
                    
                    
                    
                
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