Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (V G/2)
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Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz

V G/2 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) Vom 27. August 2013 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so - wie die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11, 12 und 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG) verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Bevölkerungs - schutzgesetz, insbesondere werden darin die Zuständigkeiten bei der Be - wältigung von Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte), die Gliederung der Kanto - nalen Führungsorganisation sowie die Alarmierung näher geregelt.
2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Sie unterstützen mit ihren Mitteln den Kanton bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Art. 3 Kanton

1 Insbesondere bei folgenden Ereignissen liegt die Verantwortung in jedem Fall zwingend beim Kanton:
a. Epidemien und Seuchen;
b. Flüchtlingsströme;
c. Verkehrsereignisse;
d. Terror und Extremismus;
e. Unfälle mit Flugobjekten;
f. Trockenheit und Wassermangel.
2 Die fachlich jeweils vorerst zuständige Verwaltungsstelle vereinbart mit der Kantonalen Führungsorganisation, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf diese übergeht. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Re - gierungsrat. SBE 2013 32 1
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3 Der Kanton übernimmt im Weiteren die Verantwortung, wenn die betroffene Gemeinde die Krisensituation nicht mehr bewältigen kann oder das Gebiet mehrerer Gemeinden von einer Krisensituation betroffen ist.

Art. 4 Aufsicht

1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungs - schutz innerhalb des Kantons zu.
2 Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) nimmt für den Re - gierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 2. Kantonale Führungsorganisation

Art. 5 Aufbau

1 Die Kantonale Führungsorganisation steht unter der Leitung des Vorste - hers des Departements. Er vertritt in diesem den Regierungsrat.
2 Je nach Ereignis können vom Regierungsrat zusätzliche oder andere Mit - glieder in die Kantonale Führungsorganisation entsandt und mit deren Lei - tung beauftragt werden.
3 Die Vertretung des Regierungsrates verfügt zu ihrer Unterstützung über einen Stabschef mit einem Kernstab, der sich aus den Leitern folgender Ein - heiten zusammensetzt:
a. Kantonspolizei;
b. Militär und Zivilschutz;
c. Feuerwehrinspektorat;
d. Umwelt, Wald und Energie;
e. Koordinierter Sanitätsdienst.
4 Die Mitglieder des Kernstabes bezeichnen jeweils ihre Stellvertretung. Die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation kann zusätzliche Stabsmit - glieder ernennen, wobei die Ernennung dem Regierungsrat, soweit möglich, vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 6 Stabschef

1 Der Regierungsrat ernennt aus der Reihe der Stabsmitglieder den Stabs - chef und dessen Stellvertretung.
2 Zu seiner Unterstützung kann der Stabschef für die Bewältigung von Kri - sensituationen weitere Fachleute aus der kantonalen und kommunalen Ver - waltung oder aus der Privatwirtschaft beiziehen.
3 Dieser Beizug erfolgt, soweit möglich, nach Rücksprache mit deren vorge - setzten Stellen bzw. bei Fachleuten aus der Privatwirtschaft nach Bewilli - gung durch das Departement.
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4 Der Stabschef nimmt das Sekretariat der Kantonalen Führungsorganisation mit der ihm in der ordentlichen Verwaltungsorganisation unterstellten Ver - waltungsstelle wahr. 3. Führung

Art. 7 Einsetzung Kantonale Führungsorganisation

1 Tritt eine Krisensituation ein, wird vom Regierungsrat die Kantonale Füh - rungsorganisation eingesetzt.
2 In dringlichen Fällen beruft der Stabschef selber den Stab ein und infor - miert die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation.
3 Der Regierungsrat nimmt im Falle einer Einberufung gemäss Absatz 2 die ordentliche Einsetzung der Kantonalen Führungsorganisation bei der nächs - ten sich bietenden Gelegenheit vor.

Art. 8 Entscheidungsbefugnisse

1 Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Füh - rungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Kri - sensituation und erteilt zusätzliche Aufträge.
2 Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Ent - scheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Ein - satzmittel.
3 In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen Stellen, insbesondere der Regierungsrat, sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen.

Art. 9 Informationsführung, Hotline

*
1 Der Regierungsrat bestimmt die Informationsführung. *
2 Für Anfragen der Bevölkerung in Krisensituationen wird eine Hotline einge - richtet. Über deren Inbetriebnahme entscheidet die Kantonale Führungsor - ganisation. * 3
V G/2 4. Vorbereitung

Art. 10 Grundsatz

1 Die einzelnen Partnerorganisationen und die weiteren Verwaltungsstellen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich selber auf die potentiellen Kri - sensituationen vor und beantragen innerhalb ihrer Departemente die Budge - tierung der notwendigen Mittel.

Art. 11 Ausbildung

1 Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kanto - nalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorgani - sationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit.
2 Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den Führungsorganisationen. Er stimmt die Ausbildungen aufeinander ab.

Art. 12 Planungen

1 Vom Stabschef sind gestützt auf eine regelmässig zu aktualisierende Ge - fahrenanalyse vorbereitende Massnahmen für die Bewältigung einer potenti - ellen Krisensituation zu treffen. Hierzu gehören insbesondere:
a. Erstellung von Notfallplänen bzw. Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen;
b. Durchführung von regelmässigen Übungen;
c. Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur.
2 Er überprüft periodisch den Vorbereitungsstand in den Partnerorganisatio - nen sowie den weiteren Verwaltungsstellen. Er berät und koordiniert diese bei der Erhebung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen. 5. Alarmierung

Art. 13 Anordnung und Auslösung

1 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge - nommen werden:
a. Regierungsrat;
b. Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef;
c. Einsatzleitung.
2 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorge - nommen werden:
a. Gemeindepräsident;
b. Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef;
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c. Einsatzleitung.
3 Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an.
4 Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale.
5 Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Aus - lösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicher - zustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen.
6 Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen ein - gesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.

Art. 14 Weitere Zuständigkeiten

1 Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmie - rungsverordnung des Bundes genannten Aufgaben, insbesondere plant bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen.
2 Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Ver - waltungsstellen beiziehen.

Art. 15 Kostentragung

1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen.
2 Bei sogenannten Kombi-Sirenen, die neben dem Allgemeinen Alarm auch gleichzeitig für den Wasseralarm dienen, haben sich die Betreiber der Stau - anlagen angemessen an deren Kosten für den Betrieb und Unterhalt zu be - teiligen.
3 Die Verteilung der Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie das Inkasso derselben werden zwischen den Gemeinden bzw. den Betreibern der Stau - anlagen zusammen mit dem Stabschef in einer Vereinbarung festgelegt.
4 Kommt keine Einigung über die Kostenverteilung zu Stande, bestimmt das Departement auf Antrag des Stabschefs den Verteilschlüssel.
5 Der Kanton trägt die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Alarmierungswesen anfallen, insbesondere für den administrativen Aufwand. 6. Entschädigung

Art. 16 Leistungsentgelt

1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation erbrachte Leistungen als Arbeitszeit. 5
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2 Beigezogene Fachleute, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, haben für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungs - organisation Anspruch auf ein Taggeld und Spesenentschädigung. Vorbe - halten bleiben anderweitige vertragliche Vereinbarungen.
3 Die Taggeldansätze werden basierend auf den Entschädigungen festge - legt, die normalerweise für die Leistungen der betreffenden Fachleute aus - gerichtet werden. Die Spesenentschädigung richtet sich nach der Personal - gesetzgebung.

Art. 17 Versicherungen

1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten hinsichtlich der Ver - sicherungsleistungen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
2 Bei den beigezogenen Fachleuten, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, sorgt der Stabschef für einen angemessenen Versicherungs - schutz gegen Unfall und Krankheit.
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V G/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 07 17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2015 07 17.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2015 07 7
V G/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 9 17.03.2015

01.01.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 07

Art. 9 Abs. 1 17.03.2015

01.01.2016 geändert SBE 2015 07

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01.01.2016 geändert SBE 2015 07
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