Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (II C/1/4)
    CH - GL

    Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen

    II C/1/4 Richtlinie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen Vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) (Erlassen vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012) 1. Bewilligungspflicht

    Art. 1 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen

    1 Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und nicht be - willigungspflichtig, jedoch meldepflichtig:
    a. Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände;
    b. unentgeltliche Tätigkeit in Vereinen usw., sofern sie mit der Arbeits- und Treuepflicht vereinbar ist;
    c. ehrenamtliche Tätigkeit in Stiftungen, Genossenschaften und anderen Körperschaften ähnlicher Zweckbestimmung, sofern sie mit der Ar - beits- und Treuepflicht vereinbar ist und für welche eine Spesenent - schädigung (Sitzungsgeld, Spesenpauschale) bis maximal 5000 Fran - ken pro Jahr bezahlt wird;
    d. Vortragstätigkeit von Vollzeitbeschäftigten während der Arbeitszeit be - schränkt auf ihr Fachgebiet;
    e. Ausübung einer politischen Tätigkeit.
    2 Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende ist eine Nebenbeschäftigung zuläs - sig, sofern kein Interessenkonflikt besteht bzw. dies mit der dienstlichen Stellung vertretbar ist.

    Art. 2 Einschränkung, Verweigerung von Nebenbeschäftigungen

    1 Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt wird, insbesondere wenn
    a. die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht;
    b. die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen kann;
    c. bei der Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 26 des Personalgesetzes unterliegen;
    d. die Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer dienstli - chen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann;
    e. die Mitarbeitenden in einem Umfang beansprucht werden, welche ihre Leistungsfähigkeit für den Kanton vermindert;
    f. für die Nebenerwerbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. SBE XII/5 1
    II C/1/4 2. Meldepflicht
    Art. 3
    1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können.
    2 Teilzeitbeschäftigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Ne - benerwerbstätigkeit zu informieren.
    3 Mitarbeitende, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, melden dies der zuständigen Anstellungsbehörde. 3. Bewilligungsverfahren
    Art. 4
    1 Die/der Mitarbeitende reicht das Gesuch um Bewilligung der Nebenbe - schäftigung bei der zuständigen Behörde via vorgesetzte Stelle schriftlich ein.
    2 Die Bewilligung wird durch die zuständige Behörde in Absprache mit dem/der Hauptabteilungsleiter/in und im Einvernehmen mit der Hauptabtei - lung Personal und Organisation in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompen - sation von Arbeitszeit und die Verwendung von Nebeneinnahmen.
    3 Das Original der Bewilligung geht an die Mitarbeitende/den Mitarbeiten - den, eine Kopie an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Abla - ge im zentralen Personaldossier.
    4 Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheb - lich, muss die/der Mitarbeitende eine neue Bewilligung einholen.
    5 Bei Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses ist die der/dem Mitarbeiten - den im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.
    6 Stellt die vorgesetzte Stelle fest, dass ein Mitarbeitender/eine Mitarbeiten - de eine untersagte Nebenbeschäftigung ausübt, muss sie dies thematisieren und allenfalls rechtliche Schritte einleiten. Ein Verstoss gegen das Verbot ei - ner Nebenbeschäftigung stellt eine Verletzung einer Dienstpflicht dar. Inkrafttreten: 1. Januar 2013
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