Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der famili... (101.6)
CH - BE

Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 101.6 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (CKKBV) vom 22.04.2020 (Stand 23.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung entstande nen wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern und die Aufrechterhaltung der familienergänzenden Kinderbetreuung sicherzustellen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Betreuungsplätze und Betreuungs stunden von Leistungserbringern im Bereich der familienergänzenden Kinder betreuung, bei denen die Eltern ihre Kinder aufgrund der für die Bekämpfung des Coronavirus getroffenen Massnahmen des Bundes und des Kantons von der Betreuung abgemeldet haben.
2 Als Leistungserbringer nach Absatz 1 gelten alle Kindertagesstätten sowie Ta gesfamilienorganisationen im Kanton Bern.
2 Finanzierung

Art. 3

Kostenbeteiligung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beteiligt sich für die Dauer vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 an den Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss den nachfolgenden Grundsätzen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-032
101.6 2
2 Die Leistungserbringer erheben bei den Eltern für die Betreuungstage undstunden gemäss Artikel 2 für die Dauer vom 17. März bis 16. Mai 2020 keine Gebühren für die Betreuung der Kinder.
3 Die Leistungserbringer stellen bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrations direktion einen Antrag um Übernahme der Kosten.

Art. 4

Übernommene Kosten von tatsächlich zur Verfügung stehenden Betreuungsplätzen und -stunden
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet den Leistungs erbringern für jene Betreuungsplätze und Betreuungsstunden, die tatsächlich zur Verfügung standen oder stehen, die üblicherweise den Eltern in Rechnung zu stellende Gebühr.
2 den Bestimmungen der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) 1 )

Art. 5

Übernommene Kosten für nicht tatsächlich zur Verfügung stehen de Betreuungsplätze und -stunden
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet an die Leis tungserbringer für die Betreuungsplätze und Betreuungsstunden, die nicht tat sächlich zur Verfügung standen oder stehen: a in Kindertagesstätten pro Betreuungsplatz pro Tag: 25 Franken b in Tagesfamilien pro Betreuungsstunde: 1 Franken
2 Für diese Betreuungsplätze und –stunden erfolgt keine Subventionierung ge mäss den Bestimmungen der ASIV.

Art. 6

Umfang der Übernahme der Kosten
1 Die Leistungserbringer können dem Kanton höchstens die Übernahme der Kosten nach den Artikeln 4 und 5 für jene Anzahl Betreuungsplätze und -stun den beantragen, über die am 16. März 2020 ein entsprechender Vertrag mit El tern bestand.

Art. 7

Rückerstattung von bereits entrichteten Gebühren
1 Haben die Eltern bereits Betreuungsgebühren für den Zeitraum vom 17. März
2020 bis 16. Mai 2020 entrichtet, müssen die Leistungserbringer ihnen diese zurückerstatten.
1) BSG 860.113
3 101.6
2 Die Rückerstattung ist in der Regel mit einer entsprechenden Gutschrift für die künftige Betreuung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, ist der entrichtete Betrag ohne Zinsen zurückzuerstatten.

Art. 8

Schadenminderungspflicht
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, zur Reduktion der Kosten alle von Bund, Kanton oder Dritten bestehenden oder angebotenen Instrumente und Möglichkeiten auszuschöpfen wie beispielsweise die Kurzarbeit nach der Bun desgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.

Art. 9

Subsidiarität
1 Die Leistungen nach der vorliegenden Verordnung erfolgen subsidiär zu Leis tungen des Bundes, des Kantons oder Dritter.
3 Verfahren

Art. 10

Antrag auf Übernahme der Kosten
1 Die Leistungserbringer stellen dem Amt für Integration und Soziales elektro nisch mit dem zur Verfügung gestellten Formular Antrag auf Übernahme der Kosten nach den Artikeln 4 und 5 bis spätestens zum 31. Juli 2020. Mit Ablauf dieser Frist verwirkt der Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
2 Die Auszahlung der Kosten durch das Amt für Integration und Soziales erfolgt direkt nach Überprüfung des Antrages aufgrund eines provisorischen Entschei des. Der definitive Entscheid über den Antrag erfolgt im Rahmen einer Schluss abrechnung.

Art. 11

Datenbearbeitung
1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung zwingend erfor derlich ist, kann das Amt für Integration und Soziales besonders schützenswer te Personendaten, insbesondere betreffend Massnahmen der Sozialhilfe, bear beiten und bei den Leistungserbringern entsprechende Auskünfte einholen.

Art. 12

Vollzug
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist für den Vollzug zustän dig und erstattet dem Regierungsrat Bericht darüber.
101.6 4
4 Ausgabenbewilligung

Art. 13

1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben nach der vorliegenden Verordnung.
5 Lastenausgleich

Art. 14

1 Die Ausgaben nach der vorliegenden Verordnung gelten als Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG). 1 )
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist für den Vollzug zu ständig und erstattet dem Regierungsrat Bericht darüber.

Art. 15

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 22. April 2021.
3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 2 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 22. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 860.1
2) BSG 103.1
5 101.6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.04.2020 23.04.2020 Erlass Erstfassung 20-032
101.6 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.04.2020 23.04.2020 Erstfassung 20-032
Markierungen
Leseansicht