Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen über die  interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei  Katastrophen und in Notlagen  Vom 13. Mai 2005 (Stand 16. Juni 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vorliegende  Vereinbarung  regelt  die   interkantonale   Hilfeleistung  der  Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss   Art.  6  Abs.  2   des   Bundesgesetzes   über   den   Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz vom 4. Oktober  2002, BZG (Stand 2.  Dezember  2003),  regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Begriffsdefinitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Katastrophen:  Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadener  -  eignis bzw. schwerer Unglücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle ver  -  ursachen,   dass   die   personellen   und   materiellen   Mittel   der   betroffenen  Gemeinschaft überfordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notlagen:  Notlagen   sind   Situationen,   die   aus   einer   gesellschaftlichen   Entwicklung  oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläu  -  fen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können,  weil sie  die personellen  und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Katastrophen-   oder   Nothilfe   des   Zivilschutzes   in   einem  anderen   Kanton  kann   auf   Ersuchen   der   zuständigen   Behörde   des   vom   Schadenereignis  betroffenen Kantons geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereig  -  nis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten  Kantons zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen  kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforder  -  liche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl  zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Koordination, Leitung und Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Hilfe   erhaltende   Kanton   koordiniert   den   Einsatz   der   von   andern  Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   dem   Hilfe   erhaltenden   Kanton   entsandten   Zivilschutzformationen  werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebote  -  nen   Schutzdienst   Leistenden   unterliegen   allen   Rechten   und   Pflichten   ge  -  mäss Art.  22  –  26 BZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Aufgebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen  erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Einsatzkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung  und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise  sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behör  -  de des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vorliegende   Vereinbarung   tritt   nach   Unterzeichnung   der   Kantone   in  Kraft.  1  )  1)  Für den Kanton Zug verbindlich ab 16.  Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.05.2005  16.06.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.05.2005  16.06.2005  Erstfassung  GS 28, 523