Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten ... (VII E/2/1)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

VII E/2/1 Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich Vom 17. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen vereinbaren 1 ) :

Art. 1 Erweiterung um den Fachbereich Beleuchtung

1 Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 (nachstehend Interkantonale Verein - barung) wird um den Fachbereich Beleuchtung ergänzt.

Art. 2 Erteilung der Kontrollbefugnis

1 Die Kontrollbefugnis für den Fachbereich Beleuchtung wird in Anwendung von Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung durch Verfügung einzeln er - teilt.

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Die Artikel 3 – 16 der Interkantonalen Vereinbarung werden auf den Fach - bereich Beleuchtung sachgemäss angewendet.

Art. 4 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2013 angewendet. 1) Beitrittsbeschluss: Regierungsrat, 9. Oktober 2012 SBE XII/5 1
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