Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (101.3)
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Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen

1 101.3 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) vom 26.03.2020 (Stand 22.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) und Artikel 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März
2014 (KBZG) 2 ) , auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Ersatz des Ertragsausfalls bei Listenspitälern und Listengeburts häusern *
1 Der Kanton ersetzt den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listen geburtshäusern, die COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spi tälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen, den Ertragsaus fall bei stationären Leistungen nach Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 3 ) und bei im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten ambulanten Leis tungen. Erzielt das Listenspital eine EBITDA-Marge, die über acht Prozent liegt, so wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt. *
2 Der Ertragsausfall berechnet sich aus dem Ertrag aus stationären und ambu lanten Leistungen des Jahres 2019 abzüglich des Ertrags des Jahres
2020. Aufwandminderungen während der Coronavirus-Krise werden angemes sen berücksichtigt. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die Einzelheiten zum Verfahren und zur Berechnung fest und erstattet dem Regie rungsrat Bericht.
3 Für die Ermittlung des Ertragsausfalls werden einbezogen * a * die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Kantone für Leistungen nach KVG,
1) BSG 101.1
2) BSG 521.1
3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-024
101.3 2 b * die Erträge aus den ambulanten psychiatrischen Spitalversorgungsleis tungen nach den Artikeln 20a bis 20g der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV) 1 ) , c * die Erträge aus den besonderen ambulanten psychiatrischen Spitalversor gungsleistungen nach Artikel 20h Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie Absätze 2 und 5 bis 7 SpVV.
4 Vom Ertragsausfall werden weitere Soforthilfen und Entschädigungen des Kantons, des Bundes oder von Dritten in Abzug gebracht.
5 Keinen Ersatz des Ertragsausfalls erhalten Listenspitäler und Listengeburts häuser, * a die gegen Artikel 10a der eidgenössischen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) 2 ) verstossen oder b die für die Jahre 2020 und 2021 Gewinne ausschütten.

Art. 2

Vergütung von Unterdeckungen für COVID-19-Behandlungen
1 Sind die Kosten der COVID-19-Behandlungen durch die Tarifstruktur nach weislich nicht gedeckt, vergütet der Kanton zusätzlich pro Fall eine durch schnittliche Unterdeckung, die auf Basis aller Berner Fälle berechnet wird.

Art. 3

Verlängerung der Darlehen
1 Die gewährten Darlehen gemäss den Leistungsverträgen für das Jahr 2020 betreffend Modalitäten für die Entrichtung des Kantonsanteils an der Abgeltung der stationären Leistungen werden verlängert bis zum 31. Dezember 2020.

Art. 4

Spitalliste Akutsomatik
1 Bei den Mindestfallzahlen und der Versorgungsrelevanz für die Spitalliste Akutsomatik wird die ausserordentliche Lage im Jahr 2020 berücksichtigt.
2 Alle bis zum 30. Juni oder 31. Dezember 2020 befristeten Leistungsaufträge der Spitalliste Akutsomatik werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
3 Bei den Prüfungen der Leistungsaufträge Akutsomatik betreffend Anforderun gen sowie Vergütung wird die ausserordentliche Lage im Jahr 2020 berück sichtigt.
1) BSG 812.112
2) SR 818.101.24
3 101.3

Art. 5

Abgeltung für zusätzliche Infrastrukturen und Personalbestände
1 Der Kanton kann folgenden im Kanton Bern gelegenen Institutionen auf Ge such hin eine Abgeltung leisten, wenn diese Institutionen für die Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Infrastrukturen und Personalbestände der Gesundheitsversorgung bereitgestellt haben, die nicht über die bestehenden Abgeltungssysteme oder andere Abgeltungen gedeckt sind: * a * Spitälern und Geburtshäusern auf der Spitalliste des Kantons Bern, b * Heimen auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern, c * ambulanten Gesundheitsdienstleistern.

Art. 6

Ausgabenbewilligung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben nach den Artikeln 1, 2 und 5.

Art. 7

Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. März 2021.
3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung). Bern, 26. März 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
101.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.03.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 20-024
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1

Titel geändert 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 1

geändert 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 3

geändert 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 3, a

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 3, b

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 3, c

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 1 Abs. 5

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 5 Abs. 1, a

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 5 Abs. 1, b

eingefügt 20-034
22.04.2020 22.04.2020

Art. 5 Abs. 1, c

eingefügt 20-034
5 101.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.03.2020 01.04.2020 Erstfassung 20-024

Art. 1

22.04.2020 22.04.2020 Titel geändert 20-034

Art. 1 Abs. 1

22.04.2020 22.04.2020 geändert 20-034

Art. 1 Abs. 3

22.04.2020 22.04.2020 geändert 20-034

Art. 1 Abs. 3, a

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 1 Abs. 3, b

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 1 Abs. 3, c

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 1 Abs. 5

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 5 Abs. 1

22.04.2020 22.04.2020 geändert 20-034

Art. 5 Abs. 1, a

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 5 Abs. 1, b

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034

Art. 5 Abs. 1, c

22.04.2020 22.04.2020 eingefügt 20-034
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