Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen (IV C/2/4)
CH - GL

Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

IV C/2/4 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen Vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 73 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsge - setz), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und För - derung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung.
2 Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Per - sonalrecht.

Art. 2 Grundsatz

1 Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfas - senden Personalführung.
2 Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.

Art. 3 Elemente

1 Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente:
a. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung,
b. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch,
c. formelle Mitarbeiterbeurteilung.

Art. 4 Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung

1 Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
2 Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehr - personen zu fördern.
3 Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kon - takt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.

Art. 5 Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch

1 Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit zu würdigen und einzuschätzen. SBE XII/4 316 1
IV C/2/4

Art. 6 Formelle Mitarbeiterbeurteilung

1 Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Un - terrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitar - beiterbeurteilung erstellt.
2 Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiter - bildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich
2 Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbe - suche Fachexperten beigezogen werden.

Art. 8 Beurteilungskriterien

1 Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss Berufsauftrag.

Art. 9 Beurteilungsfeld

1 Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahr - nehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson so - wie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsbe - rechtigten.
2 Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen ein - geholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der beson - deren Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

Art. 10 Mitwirkung

1 Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Be - urteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche ein - fliesst.

Art. 11 Prozess

1 Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und führt Unterrichtsbesuche durch.
2 Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als
30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden.
3 Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2
Markierungen
Leseansicht