Notariatsverordnung
                            GS 81, 168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Notariatsverordnung  Vom 21. August 1959 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 11, 33 und 371 des Einführungsgesetze  s zum Schweizeri-  schen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 I. Sachliche Zuständigkeit des Notars
                            1   Der zur Berufsausübung ermächtigte Notar (§ 4 EG ZG  B) hat die Befugnis  zur Vornahme von Handlungen der nichtstreitigen Gerich  tsbarkeit, soweit  sie durch die Gesetzgebung nicht andern Organen über  tragen wird.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere obliegt ihm die Verurkundung von Tatsac  hen und Willens-  erklärungen,  die  sich  auf  Rechtsverhältnisse  beziehen    und  über  die  nach  gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der Bete  iligten eine öffentli-  che Urkunde zu errichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Örtliche Zuständigkeit des Notars
                            1   Der  im  Kanton  Solothurn  zur  Berufsausübung  berechtigt  e  Notar  kann  seine Funktionen im ganzen Kantonsgebiet ausüben (§  7 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 III. Unvereinbarkeit
                            1   Unvereinbar  mit  der  Ausübung  des  Notariates  ist  die    Bekleidung  einer  ständigen Beamtung oder Anstellung im kantonalen öf  fentlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 IV. Bewilligung zur Berufsausübung
                            1   Die  Bewilligung  zur  Ausübung  des  Berufes  als  Notar  wird  vom  Regie-  rungsrat  erteilt.  Das  entsprechende  Gesuch  ist  schr  iftlich  bei  der  Staats-  kanzlei einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung erhält, wer  a)     das solothurnische Notariatspatent besitzt;  b)     die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit g  eleistet hat;  c)     im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist;  d)     die bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht  zahlungsunfähig ist;  e)     voll handlungsfähig ist;  f)  gut beleumdet ist;  g)*   im Kanton Solothurn ein Geschäftsdomizil hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            bis  *  IV  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Geschäftsdomizil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete   Büroräume verfü-  gen und von aussen als solches erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 V. Beeidigung
                            1   Der die Bewilligung zur Ausübung des Berufes nachsu  chende Notar hat  vor dem Regierungsrat den Berufseid oder das Handgel  übde abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hierauf wird ihm die Bewilligung zur Berufsausübung   durch den Regie-  rungsrat ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 VI. Stempel
                            1   Jeder berufsausübende Notar erhält auf seine Kosten   in den von ihm ge-  wünschten Sprachen von der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   einen Notariatsstempel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Notariatsstempel  soll  nur  im  Beurkundungsverfah  ren  und  nicht  zu  andern Zwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Stempel  trägt  das  Kantonswappen,  den  Vornamen  und    Namen  des  Notars und die Bezeichnung «Öffentlicher Notar des Ka  ntons Solothurn».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 VII. Gesellschaftsverhältnis
                            1   Wenn  sich  mehrere  Notare  zur  gemeinsamen  Führung  ein  es  Büros  ver-  ständigen, so hat jeder Teilhaber das Notariat unte  r seiner Verantwortung  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder  Teilhaber  hat  seine  Aktensammlung  sowie  die  vorgeschriebenen  Register gesondert zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            bis  *  VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwa  lts-  Kapitalgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Notar  kann  die  Büroinfrastruktur  einer  Anwalts  -Kapitalgesellschaft,  bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, w  enn die unabhängige  und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar ge  währleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8* ...
§ 9 IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung
                            1   Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung kann  erfolgen:  a)*    als Folge eines gerichtlich verhängten Berufsverbo  ts nach Artikel 67  des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)     als Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;  c)     als  administrative  Massnahme,  die  immer  dann  einzu  treten  hat,  wenn  eine  der  in  §  4  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Vo  rausset-  zungen  für  die  Ausübung  des  Notariatsberufes  wegfäll  t.  Überdies  hat der Regierungsrat einem Notar die erteilte Bewi  lligung zur Be-  rufsausübung zu entziehen, wenn der Notar eine mit de  r Ausübung  des  Notariates  nach  §  3  unvereinbare  Beamtung  oder  Anstellung  bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betreibungs- und Konkursämter haben der Staatska  nzlei Meldung zu  erstatten, wenn Verlustscheine gegen Notare ausgeste  llt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Im ganzen Erlass neue Zuständigkeit vom 28. September   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  131.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt der Grund des Entzuges nachträglich weg, so ka  nn der Notar beim  Regierungsrat  um  Aufhebung  der  getroffenen  Massnahm  e  nachsuchen.  Bei einem Entzug wegen des Fehlens der Voraussetzung na  ch § 4 Absatz 2  Buchstabe f darf die Bewilligung zur Berufsausübung  frühestens fünf Jahre  nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt wer  den.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der A kten
                            1   Die Urkunden, Protokolle und Register sind der Staa  tskanzlei auszuhän-  digen (§ 19 EG ZGB):  a)     wenn der Notar die Bedingungen zur Ausübung des N  otariates nicht  mehr erfüllt;  b)     wenn er auf die Ausübung des Berufes verzichtet ha  t;  c)     während  der  Dauer  des  Entzuges  der  Bewilligung  zu  r  Berufsaus-  übung;  d)     wenn  er  verstorben  ist;  in  diesem  Falle  sind  die  E  rben  zur  Einsen-  dung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern  die  Praxis  von  einem  andern  Notar  übernommen  w  ird,  kann  die  Staatskanzlei die Urkunden, Protokolle und Register d  em die Praxis über-  nehmenden  Notar  gegen  Empfangsbestätigung  überlasse  n.  Dieser  haftet  für die Aufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei kann alte  Urkunden, Protokolle und   Register zur Auf-  bewahrung einverlangen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 11 I. Urkundspflicht
                            1   Der Notar darf die Vornahme einer von ihm ordnungsge  mäss verlangten,  gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion, die in den Kre  is seiner Zuständig-  keit fällt, nicht verweigern, sofern er nicht durch  wichtige Gründe an ihrer  Vornahme verhindert oder durch einen gesetzlichen Auss  chliessungsgrund  davon ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 II. Verbot der Mitwirkung
                            1   Der Notar hat die Mitwirkung zu verweigern bei alle  n Rechtshandlungen,  die  gegen  das  Gesetz,  die  öffentliche  Ordnung  oder  d  ie  guten  Sitten  verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsl  eben Treu und Glau-  ben gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13* III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeu gen
                            1  stimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begebe  n:  a)     in eigener Sache;  b)*   in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetr  agenen Partnerin,  der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemei  nschaft füh-  renden Person, der Verwandten und Verschwägerten in a  uf- und ab-  steigender  Linie  ohne  Beschränkung  sowie  der  Verwandt  en  und  Verschwägerten  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grad    römischer  Berechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)     in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften  , an denen er  beteiligt ist;  d)     in Sachen einer natürlichen oder juristischen Per  son, deren gesetzli-  cher Vertreter oder Bevollmächtigter er allein oder m  it Dritten zu-  sammen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Zeugen gelten entsprechend die gleichen Ausstan  dsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die A  usstandsbestimmun-  gen nur auf das Verhältnis zwischen dem Notar und dem   Versteigerer (§ 8  EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  und  Handzeich  en  sowie  von  Abschriften gilt § 39 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 IV. Schweigepflicht
                            1   Der Notar wahrt die ihm bei der Ausübung seines Be  rufes anvertrauten  Geheimnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt für die Verschwiegenheit seiner Angestellt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichtsbehörde kann den Notar und seine Hilf  spersonen (Angestell-  te, Zeugen, Dolmetscher) auf Gesuch hin von der  Schwe  igepflicht befrei-  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 V. Rechtsbelehrung
                            1   Der  Notar  soll  diejenigen,  die  seine  Dienste  beans  pruchen,  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  beraten.  Er  ach  tet besonders  da-  rauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor i  hm rechtsgeschäftliche  Erklärungen  abgeben,  die  nötigen  Aufschlüsse  erhalt  en  und  nicht in  Un-  kenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 VI. Sorgfaltspflicht des Notars
1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit
                            1   Der Notar hat sich über die Fähigkeit und über die  Berechtigung der Par-  teien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen mö  glichst zuverlässige  Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein   der an etwaige  Mitwirkende  durch  die  Gesetze  gestellten  Anforderung  en.  Er  hat  ferner  die Bevollmächtigung der Parteivertreter zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Willenserforschung
                            1   Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärung  en hat der Notar den  Willen  der  Parteien  sorgfältig  zu  ermitteln,  ihn  in  Schrift  zu  fassen,  die  Urkunde vollständig zur Kenntnis der Parteien zu bringe  n und sich vor der  Unterzeichnung,  nötigenfalls  durch  Befragen  der  Part  eien  und  durch  Er-  läuterung  des  Inhalts,  zu  vergewissern,  dass  die  Fassu  ng  verstanden  und  gebilligt  worden  ist  und  dass  bei  Verträgen  Übereins  timmung  über  alle  wesentlichen Punkte besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Identitätsnachweis
                            1   Die Identität der Parteien, der für sie handelnden   Vertreter und allfälliger  Mitwirkender ist zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Güterrechtsverhältnis
                            1   Die Güterrechtsverhältnisse sind, sofern sie für ei  ne rechtliche Erklärung  von Belang sind, zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
                            1   Bei  jedem  Geschäft  ist  zu  prüfen,  ob  es  zur  Gültigk  eit  der  Zustimmung  einer Behörde bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  erforderliche  Zustimmung  ist  durch  den  Notar  e  inzuholen;  aus-  nahmsweise kann diese Aufgabe den Parteien übertrag  en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Muss  eine  öffentliche  Urkunde  oder  eine  Ausfertigu  ng  davon  vor  der  Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben  werden, so ist ihr  Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 VII. Buchführung
1. Buchführungspflicht
                            1   Der Notar ist über seine Tätigkeit als Urkundspers  on buchführungspflich-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2. Geldverkehr
                            1   Der Notar bewahrt ihm anvertraute oder überwiesene  Gelder, Wertschrif-  ten oder andere verwertbare Sachen so auf, dass er si  e jederzeit herausge-  ben kann. Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlan  gen Rechnung oder  Zwischenrechnung  über  seine  Honoraransprüche,  Spesen    und  Inkassi  ab  und überweist für Rechnungen des Auftraggebers eing  egangene Beträge  ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurkundungsverfahren
§ 23 I. Sprache der Urkunde
                            1   Die öffentliche Urkunde muss in einer der drei Amt  ssprachen des Bundes  verfasst sein.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24* II. Übersetzung
                            1   Sind  bei  Errichtung  der  öffentlichen  Urkunde  nicht  sämtliche  Personen  der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wi  rd, so muss, wenn der  Notar nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, e  in Übersetzer beige-  zogen werden, welcher den Grund seiner Mitwirkung in   der Urkunde an-  zugeben,  diese  zu  unterzeichnen  und  dabei  zu  bezeugen  hat,  dass  die  Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Übersetzer  kann,  unter  Vorbehalt  von  §  13  dieser  Verordnung,  zu-  gleich Zeuge sein.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25* III. Personenbezeichnung
                            1   In  der  Urkunde  sind  die  Namen  der  Parteien  sowie  a  llfälliger  Zeugen,  Vertreter,  Beistände,  Bevollmächtigter,  Übersetzer  und    Sachverständiger  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personenbezeichnung soll enthalten:  a)*    bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornam  en, das Geburts-  datum,  das  Geschlecht,  den  Zivilstand,  den  Heimatort    oder  die  Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowi  e bei verhei-  rateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden   Personen den  angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der  Heirat bzw.  vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;  b)*   bei  juristischen  Personen  sowie  Kollektiv-  und  Ko  mmanditgesell-  schaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adres  se und die  Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der   Firma her-  vorgeht, sowie die UID.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 IV. Beschaffenheit der Urkunde
1. Papier
                            1   Für die Herstellung notarieller Urkunden, die im Ur  kundenprotokoll des  Notars aufbewahrt werden müssen, darf nur Papier im   Normalformat und  in  guter  und  starker  Qualität  (Gewicht  mindestens  8  0  gm²)  verwendet  werden. Grundbuchbelege sollen im Format A 4 dem Gru  ndbuchamt ein-  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Schrift
                            1   Die notariellen Urkunden können von Hand geschriebe  n, gedruckt oder  mit  direkter  Schreibmaschinenschrift  hergestellt  wer  den.  Durchstreichun-  gen,  Lücken,  nicht  allgemein  gebräuchliche  Abkürzunge  n,  Rasuren  und  Überschreibungen sind zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachträge  sind  von  den  Parteien  und  vom  Notar  besond  ers  zu  unter-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 V. Beurkundungsform
1. Ausfertigung der Urkunde
                            1   Die öffentliche Urkunde wird von der Urkundsperson  oder in deren Auf-  trag von ihrem Personal verfasst.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Mehrere Urkunden
                            1   Errichtet der Notar mehrere Exemplare einer notarie  llen Urkunde, so ist  in jeder die Zahl der gleichzeitig errichteten Exempl  are anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30* 3. Unterschrift der Parteien
                            1   Die  öffentliche  Urkunde  hat,  wo  nach  Bundesrecht  d  ie  Unterschrift  des  Notars nicht genügt, die Unterschrift aller mitwirk  enden Personen zu tra-  gen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde den Beteiligt  en vorzulesen oder  von  ihnen  selbst  durchzulesen.  Sie  haben  die  Urkunde  zu    unterzeichnen  und zu erklären, dass der Inhalt ihrem Willen entspr  eche. Mehrseitige Ur-  kunden sind von den Beteiligten zu paraphieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben  mehrere  Personen  eine  Urkunde  zu  unterzeichnen  ,  so  muss  die  Unterzeichnung nicht gleichzeitig erfolgen. Solange ni  cht alle unterschrie-  ben haben, ist jede Unterschrift widerruflich (§ 15   EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31* 4. Ersatz der Unterschrift
                            1   Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er  sein Handzeichen bei-  zusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Not  ar festzuhalten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Mitwirkung Tauber
                            1   Ist  eine  der  mitwirkenden  Personen  taub,  so  dass  s  ie  die  Verlesung  der  Urkunde nicht vernehmen kann, so hat sie die Urkunde   selbst durchzulesen  und auf derselben sowohl diesen Umstand als auch di  e Zustimmung zum  Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeuge  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist sie nicht imstande, die Urkunde selbst zu lesen  , so ist sie ihr durch ei-  nen Sachverständigen deutlich zur Kenntnis zu bringen,  worauf sie sowohl  diesen  Umstand  als  auch  die Zustimmung  zum  Inhalt  de  r Urkunde  durch  ihre Unterschrift zu bezeugen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Sachverständige  hat  durch  seine  Unterschrift  zu  b  ezeugen,  dass  er  den Inhalt der Urkunde der betreffenden Partei gewi  ssenhaft zur Kenntnis  gebracht habe und dass er von ihr verstanden worden s  ei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 6. Mitwirkung Stummer
                            1   Eine  Person,  die  zwar  die  Verlesung  vernehmen  kann,  a  ber  infolge  Stummheit oder aus andern Gründen nicht imstande ist  , ihre Zustimmung  zum Inhalt mündlich zu erklären, hat die Zustimmung d  urch eine von ihr  zu unterzeichnende Erklärung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 7. Mitwirkung Blinder
                            1   Ist  ein  Blinder  an  der  Beurkundung  beteiligt,  so  h  at  ihm  der  Notar  die  Urkunde vorzulesen und die Unterschrift zu beglaubige  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 8. Stellvertretung
                            1   Die  Parteien  können  sich,  sofern  die  Stellvertretung    zulässig  ist,  durch  handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen d  es Notars beglaubigte  Vollmacht beizubringen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 VI. Abschluss der Beurkundung
                            1   Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichne  t ist, setzt die Ur-  kundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift b  ei (§ 17 EG ZGB). Der  Unterschrift  des  Notars  ist  ordnungshalber  der  Nota  riatsstempel  beizufü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Notariatsstempel  muss  überall  angebracht  werde  n,  wo  das  Gesetz  den Stempelaufdruck vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Spezielle Beurkundungen
§ 37 I. Beglaubigung
1. Unterschriften und Handzeichen
                            1   Eine  Unterschrift  darf  durch  den  Notar  nur  dann  be  glaubigt  werden,  wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt worden ist,  wenn der Aussteller  sie  persönlich  als  die  seine  bezeichnet  oder  wenn  so  nstwie  die  Echtheit  ausser Zweifel steht (§ 29 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies gilt auch für die Beglaubigung eines Handzeich  ens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis  *  2. Eidesstattliche Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Beglaubigung  einer  eidesstattlichen  Erklärung  darf  nur  erfolgen,  wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Erklärungen  in  einer  dem  Notar  nicht  bekannten    Sprache  ist  §  24  dieser Verordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 3. Abschriften
                            1   Die  Beglaubigung  einer  Abschrift,  einer  Fotokopie  o  der  Lichtpause  und  dergleichen  besteht  in  der  Erklärung,  dass  sie  mit  dem  Original  überein-  stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Notar darf die Beglaubigung nur vornehmen, wenn   er die Original-  urkunde eingesehen und verglichen hat (§ 29 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis  *  3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Elektronische Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Notar  kann  die  Übereinstimmung  der  von  ihm  erst  ellten  elektroni-  schen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier s  owie die Echtheit  von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn er   im Schweizerischen  Register der Urkundspersonen eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten s  ich nach Bundes-  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 4. Ausstand
                            1   Die Beglaubigung ist unzulässig:  a)     in eigener Sache;  b)*   in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetr  agenen Partnerin,  der  mit  dem  Beglaubigenden  eine  faktische  Lebensgeme  inschaft  führenden Person, der Kinder und der Eltern (§ 27 EG   ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 II. Sicherung des Datums
                            1   Die Sicherung des Datums auf einer Privaturkunde ges  chieht durch eine  vom Notar auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, w  ann und durch  wen sie ihm vorgelegt worden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 III. Feststellung von Zuständen und Vorgängen
                            1   Zustände  und  Vorgänge  darf  der  Notar  nur  aufgrund  d  er  von  ihm  ge-  machten Wahrnehmungen beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat eine genaue Beschreibung des Zustandes oder   Vorganges, wie er  ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähne  n, durch wen  er zur Feststellung aufgefordert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 IV. Beurkundung von Vereinsbeschlüssen
                            1   Zur Beurkundung von Vereinsbeschlüssen hat der Notar   an der Versamm-  lung  persönlich  anwesend  zu  sein  und  ein  Protokoll  ü  ber  die  gefassten  Beschlüsse zu führen. Dieses hat sich zu beziehen auf  Ort und Zeit der Ver-  sammlung  sowie  auf  das  Zustandekommen  jedes  einzeln  en  Beschlusses.  Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallen  e Anträge ausdrück-  lich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist   durch den Vorsitzen-  den  und  den  Schriftführer  der  Versammlung  sowie  durch    den  Notar  zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 V. Beurkundung von Bürgschaften
                            1   Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die bes  onderen Vorschrif-  ten des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufbewahrung und Registrierung der
                            Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 I. Aufbewahrung der Urkunden
1. Allgemeines Urkundenprotokoll
                            1   Der Notar ist unter Vorbehalt von Artikel 1040 des B  undesgesetzes über  das  Obligationenrecht  und  §  348  des  Gesetzes  über  di  e  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  verpflichtet,  die  Orig  inalurkunden  ge-  ordnet  aufzubewahren.  Die  Urkunden  sind  mit  einer  Nu  mmer  und  mit  Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträum  en zu Protokoll-  bänden  zusammenzufassen.  Die  Vorschriften  über  das  Ha  ndelsregister  bleiben vorbehalten (§ 18 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  die  Belege  (Vollmachten,  Zustimmungs-Erkläru  ngen  usw.)  nicht  der Originalurkunde einverleibt, so sind sie mit der   Nummer der Original-  urkunde  zu  versehen  und  ordnungsgemäss  aufzubewahren.    Sie  sind  in  angemessenen Zeiträumen einbinden zu lassen (§ 18 E  G ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beglaubigungen  von  Unterschriften  und  Handzeichen  sowie  von  Ab-  schriften  und  die  Beurkundungen  nach  §§  37,  38  und  40  dieser  Verord-  nung muss der Notar nicht in das Originalurkunden-P  rotokoll aufnehmen.  Er muss sie auch nicht in ein Register eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 2. Verfügungen von Todes wegen
                            1   Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind g  esondert aufzu-  bewahren. Hierüber ist eine besondere Kontrolle zu fü  hren. Dem zustän-  digen  Amtschreiber  am  Wohnsitz  des  Erblassers  ist  ei  ne  Mitteilung  des  Inhalts  zukommen  zu  lassen,  dass  eine  Verfügung  errich  tet  wurde.  Der  Notar hat beim Tode des Erblassers dem Amtschreiber   des letzten Wohn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Testator hat jederzeit das Recht, die Originalu  rkunde über die letzt-  willige Verfügung vom Notar gegen Quittung herauszuve  rlangen. In die-  sem  Falle  ist  die  Empfangsbestätigung  anstelle  der  O  riginalurkunde  zu  versorgen.  Dadurch  wird  der  Notar  von  der  Pflicht  ent  bunden,  eine  Ab-  schrift beim Tode des Testators dem zuständigen Amts  chreiber auszuhän-  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erbverträge dürfen den Parteien nicht herausgegeben   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            bis  *  2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorsorgeaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert a  ufzubewahren. Hier-  über ist eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zustä  ndigen Zivilstands-  amt  ist  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  eine  Mitteil  ung  des  Inhalts  zu-  kommen  zu  lassen,  dass  ein  Vorsorgeauftrag  errichtet    wurde.  Der  Notar  hat bei Eintritt des Vorsorgefalls der Erwachsenensc  hutzbehörde auf deren  Verlangen eine beglaubigte Kopie zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Orig  inalurkunde über den  Vorsorgeauftrag vom Notar gegen Quittung heraus zu verl  angen. In die-  sem  Falle  ist  die  Empfangsbestätigung  anstelle  der  O  riginalurkunde  zu  versorgen. Dadurch wird der Notar von der Pflicht ent  bunden, bei Eintritt  des Vorsorgefalls eine Kopie der Urkunde der Erwachse  nenschutzbehörde  auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 3. Wechselproteste
                            1   Abschriften von Wechselprotesten im Sinne von Artikel   1040 des Bundes-  gesetzes  über  das  Obligationenrecht  vom  30.  März  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sind  mit  einer  besonderen Ordnungsnummer zu versehen; sie sind in an  gemessenen Zeit-  räumen einbinden zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abschrift kann in einem Schreibmaschinen-Durchs  chlag bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Solange die Abschriften nicht gebunden sind, hat de  r Notar dafür zu sor-  gen, dass sie nummernweise aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 II. Einsichtnahme
                            1   Wer  ein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  macht,  ka  nn  beim  Notar  die  Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Na  tur und Zweckbestim-  mung nach geheimzuhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 III. Herausgabe
                            1   Originalurkunden dürfen nur gestützt auf ein Urteil   oder auf eine richter-  liche oder administrative Verfügung herausgegeben wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt § 45 Absatz 2 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 IV. Ausfertigung
1. Allgemeines*
                            1   Jede  Vertragspartei  und  alle  berechtigten  Interesse  nten  können  vom  Notar beglaubigte Abschriften oder Auszüge verlangen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  der  Originalurkunde  ist  nebst  dem  Zeitpunkt  de  r  Ablieferung  zu  vermerken, für wen die Ausfertigung errichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            bis  *  2. Elektronische Ausfertigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Notar  kann  elektronische  Ausfertigungen  der  von    ihm  errichteten  öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er im schweize  rischen Register der  Urkundspersonen eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten s  ich nach Bundes-  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 V. Registrierung
1. Allgemeines Register
                            1   Der  Notar  hat  alle  Originalurkunden,  die  von  ihm  na  ch  dieser  Verord-  nung geordnet aufbewahrt werden müssen, sofort nach   der Errichtung in  ein Register einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Register muss enthalten:  a)     die Ordnungsnummer des Geschäftes in chronologis  cher Reihenfol-  ge;  b)     Name,  Wohnort  und  Heimat  der  an  der  Beurkundung  beteiligten  Parteien;  c)     Bezeichnung des Beurkundungsgegenstandes;  d)     Datum der Beurkundung;  e)     Datum der Herausgabe der Ausfertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51* 2. Spezielle Register
                            a) Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes w  egen sind beson-  ders  zu  nummerieren  und  in  die  Kontrolle  der  Verfügung  en  von  Todes  wegen einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Verfügungen von Todes wegen muss en  thalten:*  a)     Ordnungsnummer;  b)     Name, Wohnort und Heimat des Testators bzw. der a  n der Beurkun-  dung beteiligten Parteien;  c)     Datum der Beurkundung;  d)     Datum der Mitteilung an den zuständigen Amtschrei  ber;  e)     Datum der Aushändigung der Abschrift;  f)  Datum der Zustellung der Abschrift an den zuständ  igen Amtschrei-  ber  oder  der  Aushändigung  des  Originals  der  letztwil  ligen  Verfü-  gung an den Testator;  g)     Vermerk über Einband des Originals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            bis  *  a  bis  ) Kontrolle der Vorsorgeaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  öffentlich  beurkundeten  Vorsorgeaufträge  sind  b  esonders  zu  num-  merieren und in die Kontrolle der Vorsorgeaufträge ei  nzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle der Vorsorgeaufträge muss enthalten:  a)     Ordnungsnummer;  b)     Name, Wohnort und Heimat des Auftraggebers;  c)     Datum der Beurkundung;  d)     Datum der Mitteilung an das zuständige Zivilstand  samt;  e)     Datum der Aushändigung der Kopie an den Auftragge  ber;  f)  Datum der Zustellung der Kopie an die Erwachsenen  schutzbehörde  oder der Aushändigung des Originals an den Auftragg  eber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 b) Bürgschaftsregister
                            1   Der wesentliche Inhalt einer Bürgschaftserklärung  ist im Bürgschaftsregis-  ter einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Register hat mindestens folgende Angaben zu  enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)     Gläubiger;  c)     Schuldner;  d)     sämtliche  Bürgen,  wobei  anzugeben  ist,  wessen  Bü  rgschaftserklä-  rung beurkundet wurde;  e)     Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;  f)*    Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen   Partners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede Eintragung ist für sich abzuschliessen und vom  Notar zu unterzeich-  nen (§§ 349 und 350 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 c) Register der Wechselproteste
                            1   Die beurkundeten Wechselproteste sind in einem bes  onderen Register zu  verzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Register muss enthalten:  a)     Ordnungsnummer der Abschrift der Protesturkunde;  b)     Name des Auftraggebers;  c)     Name, bei dem der Protest erhoben werden musste;  d)     Datum der Beurkundung des Protestes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 3. Aufbewahrung der Register
                            1   Der Notar hat alle von ihm zu führenden Register wi  e das Notariatspro-  tokoll aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kosten
§ 55 I. Gebühren und Auslagen
                            1   Der Notar ist berechtigt, für seine Bemühungen ein  e Entschädigung und  den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu verlangen.  Er kann vor Aus-  übung des Auftrages einen angemessenen Kostenvorschu  ss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Höhe  der  vom  Notar  zu  beziehenden  Gebühren  wird    durch  einen  vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif best  immt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Bemühungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehe  n sind, berechnet  der Notar eine Entschädigung, wobei der Arbeitsaufw  and, die Bedeutung  der Urkunde und die ökonomische Lage des Klienten ber  ücksichtigt wer-  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56* ...
§ 57* ...
§ 58* ...
                            1  )     Der Notariatsgebührentarif ist heute vom Kantonsrat  zu erlassen, vgl. § 371 EG  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Verantwortlichkeit
§ 59 I. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1   Der Notar steht für die Richtigkeit der von ihm beze  ugten Tatsachen und  für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der   gleichen zivilrecht-  lichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angest  ellten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  Schaden,  den  ein  nicht  im  Staatsdienst  stehen  der  Notar  verur-  sacht, haftet der Staat nicht (§ 9 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 II. Disziplinarische Verantwortlichkeit
                            1   Verletzt ein Notar die ihm obliegenden Pflichten ode  r verstösst er gegen  die Würde, die Ehre und das Vertrauen, die für die  Ausübung des Notariats  unerlässlich sind, so ergreift der Regierungsrat au  f Antrag eines Beteiligten  oder von Amtes wegen disziplinarische Massnahmen. Nöt  igenfalls kann die  Berufsbewilligung vorsorglich entzogen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Je nach Art und Schwere des Falles können folgende D  isziplinarmittel zur  Anwendung gebracht werden:  a)     Verweis;  b)*   Busse bis 20'000 Franken;  c)     Einstellung im Beruf bis zu einem Jahr;  d)     Entzug der Berufsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrere Disziplinarmittel können miteinander verbund  en werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            bis  *  Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  disziplinarische  Verfolgung  des  Notars  verjährt  f  ünf  Jahre  nach  der  Pflichtverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verjährung  wird  durch  jede  Untersuchungs-  oder  Verfahrenshand-  lung unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die disziplinarische Verfolgung ist in jedem Fall verj  ährt, wenn die mass-  gebende Verjährungsfrist um die Hälfte überschritte  n ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stellt  die  Pflichtverletzung  ein  strafbares  Verhalten  dar,  gilt  die  vom  Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. Absät  ze 2 und 3 sind an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61* III. Sicherheit
                            1   Als  Sicherheitsleistung  muss  der  Notar  eine  Haftpfl  ichtversicherung  zur  Deckung von Schäden aus der Berufsausübung abschlies  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Haftpflichtversicherung muss folgenden Anforder  ungen genügen:  a)     Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unte  rstehende Versiche-  rungseinrichtung;  b)*   die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Mill  ion Franken pro  Schadenereignis oder mindestens 2 Millionen Franken p  ro Jahr; sind  mehrere  Notare  gemeinsam  versichert  (Kanzleiversicherun  g),  be-  trägt  die  Versicherungssumme  pro  Jahr  mindestens  2  M  illionen  Franken  multipliziert  mit  deren  Anzahl;  bei  Kanzleiversic  herungen  mit über 5 mitversicherten Notaren beträgt die Versic  herungssumme  pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;  c)     ein  allfällig  vereinbarter  Selbstbehalt  für  Vermöge  nsschäden  kann  macht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  d)     der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die wä  hrend der Dau-  er der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn s  ie erst nach  deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;  e)     der  Versicherer  verpflichtet sich,  das  Aussetzen  od  er  Aufhören  des  Versicherungsschutzes der Staatskanzlei mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62* ...
8. Aufsicht
§ 63 I. Aufsichtsbehörden
                            1   Aufsichtsbehörde  über  sämtliche  im  Kanton  Solothurn  praktizierenden  Notare  ist  der  Regierungsrat.  Er  übt  die  Aufsicht  d  urch  die  Staatskanzlei  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 II. Kompetenzen des Regierungsrates
                            1   Dem Regierungsrat obliegt:  a)     der  Entzug  der  Bewilligung  zur  Berufsausübung  als    administrative  Massnahme im Sinne von § 9 dieser Verordnung;  b)     die Anwendung der Disziplinarmittel nach § 60 die  ser Verordnung;  c)     Beschlussfassung über Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 III. Beschwerde
                            1   Jeder Beteiligte oder Dritte, der sich über die Ar  t und Weise der Berufs-  ausübung durch einen Notar zu beklagen hat, kann ge  gen ihn beim Regie-  rungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beschwerde  ist  schriftlich  und  unter  Beifügung    der  in  Händen  des  Beschwerdeführers befindlichen Belege bei der Staats  kanzlei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 IV. Kompetenzen der Staatskanzlei
1. Allgemeines
                            1   Der  Staatskanzlei  obliegt  die  Vorbereitung  aller  das  Notariat  betreffen-  den Geschäfte. Die Staatskanzlei stellt an den Regier  ungsrat die erforderli-  chen Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            bis  *  1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Führung des schweizerischen Registers der Urkundspe  rsonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Staatskanzlei trägt die Notare und die weiteren  Urkundspersonen auf  Gesuch  hin  in  das  schweizerische  Register  der  Urkund  spersonen  ein  und  nimmt die erforderlichen Mutationen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67* 2. Aufsichtsführung
                            1   Die  Staatskanzlei  hat  in  allen  ihr  zur  Kenntnis  gelang  enden  Fällen,  in  denen  gegen  einen  Notar  administrativ  oder  disziplina  risch  vorgegangen  werden muss, im Auftrag des Regierungsrates einzusc  hreiten, indem sie für  die Untersuchung der Sache, Beseitigung der vorhande  nen Übelstände und  gegebenenfalls für disziplinarische Massnahmen sorgt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 3. Inspektionen
                            1   Die  durch  den  Regierungsrat  angeordneten  Inspektio  nen  sollen  perio-  disch  alle  6  Jahre  erfolgen.  Sie  haben  sich  nicht  au  f  die  Buchführung  zu  erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Notar ist über den Zeitpunkt der Inspektion zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inspektionskosten gehen zulasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 4. Inspektionsbericht
                            1   Über  die  Inspektion  ist  der  Staatskanzlei  zuhanden  d  es  Regierungsrates  ein vollständiger Bericht im Doppel auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 5. Geheimhaltungspflicht
                            1   Die  Inspektionsorgane  sind  verpflichtet,  über  ihre  Wahrnehmungen  strengste Verschwiegenheit zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71* I. Sicherstellung
                            1   Notare, die eine Sicherheit nach den bisherigen Bes  timmungen geleistet  haben,  sind  gehalten,  die  Berufshaftpflichtversicher  ung  nach  §  61  dem  Justiz-Departement vor dem 1. Januar 1993 zur Genehm  igung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  geleisteten  Sicherheiten  werden  vom  Justiz-Depa  rtement  verwahrt;  nach  Genehmigung  der  Haftpflichtversicherung  werden  sie  dem  Notar  zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beendigt ein solcher Notar die Berufsausübung vor d  em 1. Januar 1993,  so  werden  ihm  die  geleisteten  Sicherheiten  nach  Abla  uf  eines  Jahres  zu-  rückgegeben, sofern nicht eine Klage oder ein Diszipl  inarverfahren hängig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            bis  *  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. September 2  019 (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Gesuche um  Erteilung der Bewilligung zur Beruf  sausübung, die bei  Inkrafttreten  der  Änderung  von  §  9  Absatz  3  hängig  s  ind,  ist  das  neue  Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 II. Genehmigung von Kompetenz-Delegationen
                            1   Die Kompetenz-Delegationen in den §§ 63 und 66-69 s  ind dem Kantons-  rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 III. Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  der  Komp  etenz-  Delegation  durch  den  Kantonsrat  mit  der  Publikation  im  Amtsblatt  in  Kraft.  Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Oktober 195  9 genehmigt.  Inkrafttreten am 6. November 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.01.1964 k eine Angabe § 37
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.1966 01.01.1967 § 56 aufgehoben -
11.09.1966 01.01.1967 § 57 aufgehoben -
11.09.1966 01.01.1967 § 58 aufgehoben -
27.11.1979 01.01.1980 § 1 Abs. 1 geändert -
27.11.1979 01.01.1980 § 13 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 24 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 30 totalrevidiert -
27.11.1979 01.01.1980 § 31 totalrevidiert -
12.02.1991 01.05.1991 § 61 totalrevidiert -
12.02.1991 01.05.1991 § 62 aufgehoben -
12.02.1991 01.05.1991 § 71 totalrevidiert -
23.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 01.01.2007 § 39 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 01.01.2007 § 52 Abs. 2, f) geändert -
28.09.2010 01.01.2011 § 67 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 4 Abs. 3 aufgehoben -
09.11.2010 01. 02.2011 § 8 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 9 Abs. 1, a) geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 14 Abs. 3 eingefügt -
09.11.2010 01.02.2011 § 23 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 24 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 25 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 28 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 30 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 31 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 35 Abs. 2 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 47 Abs. 2 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 49 Abs. 3 aufgehoben -
09.11.2010 01.02.2011 § 51 totalrevidiert -
23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 3
23.01.2012 01.05.2012 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 3
25.09.2012 01.01.201 3 § 4 Abs. 2, g) geändert GS 2012, 69
25.09.2012 01.01.2013 § 4
                            bis  eingefügt  GS 2012, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.2013 § 45
                            bis  eingefügt  GS 2012, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.2013 § 51 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.2013 § 51
                            bis  eingefügt  GS 2012  , 69
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2014 01.04.2015 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2014, 45
28.10.2014 01.01.2015 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2014, 48
19.10.2015 01.01.2016 § 7
                            bis  eingefügt  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 30 Abs. 2 geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 38
                            bis  eingefügt  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 49 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 49
                            bis  eingefügt  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 2 geändert GS 2015 , 49
                            17  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 1 geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 2, b) geändert GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 49
19.10.2015 01.01.2016 § 60
                            bis  eingefügt  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 § 66
                            bis  eingefügt  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2018 01.07.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018, 8
24.09.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 geändert GS 2019, 38
24.09.2019 01.01.2020 § 71
                            bis  eingefügt  GS 2019, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 27.11.1979 01.01.1980 geändert -
§ 4 Abs. 1 24.04.2018 01.07.2018 geändert GS 2018, 8
§ 4 Abs. 2, g) 25.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 69
§ 4 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.20 13 eingefügt GS 2012, 69
§ 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 8 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 9 Abs. 1, a) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 9 Abs. 3 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 38
§ 10 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 13 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1, b) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 14 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 eingefügt -
§ 23 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 24 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 25 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 2, a) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3
§ 25 Abs. 2, a) 20.10.2014 01.04.2015 geändert GS 2014, 45
§ 25 Abs. 2, b) 23.01.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 3
§ 28 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 30 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 31 27.11.1979 01.01.1980 totalrevidiert -
§ 31 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 35 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.01.1964 keine Angabe eingefügt -
§ 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 39 Abs. 1, b) 23.10.200 6 01.01.2007 geändert -
§ 45
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69
§ 47 Abs. 2 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 49 19.10.2015 01.01.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 aufgehoben -
§ 49
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.201 5 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 51 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 51 25.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 51
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 69
§ 52 Abs. 2, f) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 56 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -
§ 57 11.09.1966 01.01.1967 aufgehoben -
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1 19.10.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 60 Abs. 2, b) 19.10.2015 0 1.01.2016 geändert GS 2015, 49
§ 60 Abs. 3 19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
                            19  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 61 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 2, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48
§ 62 12.0 2.1991 01.05.1991 aufgehoben -
§ 66
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 49
§ 67 28.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 71 12.02.1991 01.05.1991 totalrevidiert -
§ 71
                            bis