Reglement über die Besoldung und Entschädigung von Feuerwehrdienstleistenden (V C/1/6)
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Reglement über die Besoldung und Entschädigung von Feuerwehrdienstleistenden

V C/1/6 Reglement über die Besoldung und Entschädigung von Feuerwehrdienstleistenden Vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 32 des Brandschutzgesetzes vom 7. Mai 1995, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Mit diesem Reglement wird die Besoldung und Entschädigung von Feuer - wehrdienstleistenden für alle Feuerwehren im Kanton Glarus sowie die Ar - beitgeberentschädigung (Lohnausfall an die Arbeitgeber gemäss Art. 10) verbindlich geregelt. Entschädigungen (ausgenommen Sold) unterliegen je nach Umfang der Steuer- und AHV-Pflicht sowie im Einzelfall der UVG und BVG-Pflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen.

Art. 2 Anspruch

1 Anspruch auf Sold/Entschädigung haben Angehörige von Feuerwehren im Kanton Glarus für die Erfüllung der Kernaufgaben und den damit verbunde - nen Dienstleistungen der Feuerwehr.

Art. 3 Teilzeit- oder Vollzeitpensum

1 Für Feuerwehrkommandanten und für Materialverwalter sind, in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat, Teilzeit- oder Vollzeitpensen möglich. Diese Funktionen werden gemäss Lohnverordnung des Kantons bzw. der Besol - dungsverordnung der Gemeinden entlöhnt. Weicht die effektive Entlöhnung mehr als 20 Prozent vom empfohlenen Ansatz (Lohnband) ab, wird der Diffe - renzbetrag dem Solidaritätsausgleich in Abzug gebracht.

Art. 4 Stundenansatz

1 Mit dem Stundenansatz werden Funktionsträger für alle Aufgaben entschä - digt, welche nicht gemäss den Artikeln 6 – 9 dieses Reglements abgegolten werden. Kommandanten und Vizekommandanten werden zur Abgeltung von Bereitschaftsdienst, Führungsaufwand und Verantwortungsübernahme mit 50 Stunden pauschal entschädigt, auch wenn der rapportierte Aufwand 50 Stunden nicht erreicht. Die Auszahlung erfolgt pro rata. Sämtliche zeitlichen Aufwendungen in der Funktion als Angehörige der Feuerwehr sind der vor - gesetzten Stelle monatlich detailliert zu rapportieren. SBE XII/3 209 1
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Art. 5 Funktionsentschädigung

1 Mit jährlichen Funktionsentschädigungen werden die Funktionsträger für ihre Aufgaben, welche nicht gemäss den Artikeln 6 – 9 dieses Reglements abgegolten werden, pauschal entschädigt.

Art. 6 Übungssold

1 Für die Teilnahme an Übungen und für Rottenfahrten werden die Angehöri - gen der Feuerwehr mit Sold entschädigt.

Art. 7 Kurssold

1 Teilnehmer von angeordneten kantonalen, regionalen oder schweizeri - schen Feuerwehrkursen werden mit einem Kurssold entschädigt.

Art. 8 Einsatzsold

1 Für den Ernstfalleinsatz (Interventionseinsätze inkl. Falsch- und Fehlalar - me) werden Angehö rige der Feuerwehr, unabhängig der Tageszeit, für ihren Einsatz mit einem Einsatzsold entschädigt.

Art. 9 Pikettsold

1 Angeordneter Bereitschaftsdienst während sensiblen Zeiten (Wochenende, Feiertage usw.) wird mit Pikettsold entschädigt.

Art. 10 Arbeitgeberentschädigung

1 Für die Freistellung von Arbeitnehmern für Ernstfalleinsätze und Kurse während nachgewiesenen Arbeitszeiten wird der freistellenden Firma sowie Selbstständigerwerbenden auf Rechnungsstellung eine Arbeitgeberentschä - digung ausgerichtet. Als Selbstständigerwerbender gilt, wer eine eigene Betriebsrechnung führt.

Art. 11 Sitzungsentschädigung

1 Für die angeordnete Teilnahme von Feuerwehrsitzungen (z.B. Stabs- und Kommissionssitzungen) werden Kommandanten und Vizekommandanten zum Stundenansatz-, übrige Angehörige der Feuerwehr mit dem Ansatz des Übungssoldes entschädigt.

Art. 12 Erhebung und Auszahlungen

1 Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu er - heben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden zählen ganz. Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszah - lung erfolgt über die Gemeinde.
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Art. 13 Ansätze für Sold und Entschädigungen

1 Feuerwehrdienstleistende werden entsprechend Ihrer Verantwortung, Funktion bzw. der Erfüllung des Pflichtenhefts und der Dienstart wie folgt entschädigt:
a. Teilzeit oder Vollzeitpensum (Art. 3) 1. Kommandant Lohnband 10 1 ) 2. Materialverwalter Lohnband 6
b. Stundenansatz (Art. 4) Fr. 1. Kommandant 42.– 2. Kompaniekommandant Stützpunkt 38.– 3. Kompaniekommandant 35.– 4. Vizekommandant Stützpunkt 32.– 5. Vizekommandant Kompanie 30.– 10. Materialverwalter 32.– 12. Gerätewart 25.– 2 )
c. Funktionsentschädigung pro Jahr (Art. 5) 1. Zugführer 1 500.– 2. Fachoffizier 1 000.– 3. Adjutant Stützpunkt 2 000.– 4. Adjutant Kompanie 1 500.– 5. Gruppenführer 400.–
d. Übungssold pro Stunde (Art. 6 20.–
e. Kurssold ganzer Tag (Art. 7) 280.–
f. Kurssold halber Tag (Art. 7) 140.–
g. Einsatzsold pro Stunde (Art. 8) 40.–
h. Pikettsold pro Stunde (Art. 9) 3.–
i. Arbeitgeberentschädigung maximal pro Stunde (Art. 10) 40.–

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es ersetzt das Entschä - digungsreglement vom 16. Dezember 2003 für den Feuerwehrdienst. 1) Lohnband gemäss Lohnverordnung des Kantons Glarus bzw. der Besoldungsver - ordnung der Gemeinden. 2) Entschädigung für Wartungsarbeiten nach ordentlichen Übungszeiten bzw. Inter - ventionseinsätzen. 3
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