Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals (122.70.12)
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Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals

Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals vom 15.06.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 58 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf die Artikel 40 und 48 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement bestimmt die Arbeitszeitmodelle für das Staatspersonal und legt ihre Grenzen fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das gesamte dem StPG unterstellte Personal, aus - ser für das Lehrpersonal.
2 Arbeitszeit

Art. 3 Bestimmung der Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gelten:
a) die Arbeitsstunden, die im Rahmen der Arbeitszeit nach den Artikeln
7–10 geleistet werden;
b) die als solche anerkannten Überstunden;
c) die Dauer von einer oder zwei Pausen von insgesamt höchstens 20 Mi - nuten pro normalem Arbeitstag;
d) die Arbeits- und Fahrdauer bei Dienstreisen;
e) die Dauer der im StPR vorgesehenen bewilligten Abwesenheiten;
f) die Feriendauer;
g) die Dauer des bezahlten Urlaubs;
h) die Dauer einer Ausbildung gemäss den Spezialbestimmungen.
2 Das Amt für Personal und Organisation (POA) erlässt Richtlinien darüber, wie die Elemente nach Absatz 1 berücksichtigt werden.

Art. 4 Arbeitszeiterfassung

1 Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mit geeigneten Hilfsmitteln, die von den Anstellungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
2 Jeweils am Monatsende übermitteln die Verwaltungseinheiten dem POA in einer mit der zentralen Software kompatiblen Datei die Abwesenheiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den Richtlinien des POA wird ausge - führt, was diese Datei genau zu beinhalten hat und wie sie übertragen werden soll.

Art. 5 Pause in der Hälfte der Arbeitszeit

1 Ab einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden muss die Arbeit durch eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden.

Art. 6 ...

3 Arbeitszeiten

Art. 7 Individuelle Arbeitszeit

1 Bei der Kantonsverwaltung ist die individuelle Arbeitszeit Standard; die Ar - tikel 8 und 9 bleiben vorbehalten.
2 Die individuelle Arbeitszeit soll es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen, ihre Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit nach Artikel 17 frei einzuteilen, sofern dies den Dienstbetrieb, der massgebend bleibt, nicht be - einträchtigt.

Art. 8 Teilweise vorgeschriebene Arbeitszeit

1 Kann die individuelle Arbeitszeit aufgrund dienstlicher Bedürfnisse nicht vollumfänglich angewendet werden, so wird sie entsprechend eingeschränkt.
2 Auf Dauer geltende Einschränkungen, die zu Nachtarbeit oder Arbeit an ei - nem dienstfreien Tag verpflichten, werden in ihrem Grundsatz in einem vom Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement verankert oder im Standardpflichtenheft oder auch im individuellen Pflich - tenheft festgehalten.

Art. 9 Vollumfänglich vorgeschriebene Arbeitszeit

1 Wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern (Schichtarbeit, ununterbro - chener Betrieb), wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Arbeitszeit vollumfänglich vorgeschrieben.
2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit wird in ihrem Grundsatz in einem vom Staatsrat oder der Anstellungsbehörde genehmigten spezifischen Reglement verankert oder im Standardpflichtenheft oder im individuellen Pflichtenheft festgehalten.

Art. 10 Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

1 Die Arbeitszeit des in Teilzeit angestellten Personals ist grundsätzlich im Pflichtenheft festgelegt. Sie kann auf einem durchschnittlichen jährlichen Be - schäftigungsgrad beruhen. Die Wünsche des betroffenen Personals werden berücksichtigt, sofern sie mit den dienstlichen Bedürfnissen und dem Grund - satz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Im Übrigen gelten die Artikel 7–9.
4 Vollzugsorgane

Art. 11 Amt für Personal und Organisation (POA) und Personalfachstel -

len
1 Soweit nötig erlässt das POA Richtlinien zur Anwendung dieses Regle - ments.
2 Die Personalfachstellen erteilen den Verwaltungseinheiten Auskunft zu Fra - gen der Anwendung dieses Reglements. Sie können das POA um Unterstüt - zung ersuchen.
3 Das POA übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm mit diesem Reglement übertragen werden.

Art. 12 Dienstchefinnen und Dienstchefs

1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sorgen für die Einhaltung dieses Re - glements in ihrer Verwaltungseinheit. Zu diesem Zweck können sie jederzeit bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Verwaltungseinheit Kontrollen durchführen. Diese Aufgabe kann auch einer von der Dienstchefin oder vom Dienstchef bestimmten Person übertragen werden.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmen die auf Dauer geltenden Einschränkungen im Sinne von Artikel 8 Abs. 1.

Art. 13 Direkte Vorgesetzte

1 Die direkten Vorgesetzten kontrollieren regelmässig:
a) die Erfassung und Einhaltung der monatlichen Arbeitszeit durch ihre Mitarbeitenden;
b) die korrekte Berücksichtigung der Elemente nach Artikel 3 in der Arbeitszeit.
2 Sie sind für die vorübergehenden Einschränkungen der individuellen Arbeitszeit zuständig.
3 Sie üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen mit diesem Reglement über - tragen werden.
5 Individuelle Arbeitszeit
5.1 ...

Art. 14 Arbeitsdauer – Täglich

1 Die normale Arbeitsdauer beträgt:
a) pro Tag: ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitsdauer nach StPR;
b) pro Halbtag: die Hälfte der Arbeitsdauer nach Buchstabe a;
c) am Vortag eines Feiertages: drei Viertel der in Buchstabe a bestimmten Arbeitsdauer.
2 Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden. Im Fall ausserordentli - cher Ereignisse kann die tägliche Arbeitszeit mit der Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten ausnahmsweise erhöht werden.

Art. 15 Arbeitsdauer – Monatlich

1 Die monatliche Sollarbeitszeit wird vom Amt für Personal und Organisation auf Grund der Anzahl Werktage des betreffenden Monats für eine Vollzeit - stelle festgelegt; sie wird den Dienststellen jeweils mitgeteilt.

Art. 16 ...

Art. 17 Rahmenzeit

1 Die tägliche Rahmenzeit beginnt von Montag bis Freitag frühestens um
6 Uhr und endet spätestens um 20 Uhr.
2 Auf Antrag kann die oder der direkte Vorgesetzte ausserhalb der Rahmen - zeit nach Absatz 1 geleistete Arbeit bewilligen, sofern dies den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt.
3 Zur Vereinfachung der Arbeitsorganisation sind die Mitarbeitenden gehal - ten, ihre Abwesenheiten in ihren elektronischen Kalender einzutragen.
4 Die Vorschriften über die Öffnungszeiten der Kantonsverwaltung bleiben vorbehalten.

Art. 18 ...

Art. 19 Übertrag des monatlichen Saldos – Grundsatz

1 Jeweils am Monatsende wird die Differenz zwischen der geleisteten monat - lichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit in den Grenzen der Ar - tikel 20 und 21 auf die Sollarbeitszeit des folgenden Monats übertragen.
2 Auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Dienst - chefin oder dem Dienstchef und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kann der höchstzulässige Saldo nach den Artikeln 20 und 21 erhöht werden, wenn besondere Flexibilität für den reibungslosen Dienstbetrieb oder aufgrund in - dividueller Wünsche nach Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gefragt ist.

Art. 20 Übertrag des monatlichen Saldos – Positiver Saldo

1 Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit einen positiven Saldo, so wird dieser Saldo im Umfang von höchstens 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und der ver - hältnismässigen Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung von der Sollarbeits - zeit des folgenden Monats in Abzug gebracht.
2 Möchte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den positiven Saldo mit Ab - wesenheit tageweise oder halbtageweise kompensieren, so schlägt sie oder er der oder dem direkten Vorgesetzten die gewünschten Daten frühzeitig vor. Die oder der direkte Vorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse; Artikel 22 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 ...
4 Kann ein positiver Saldo nicht vor Auflösung des Dienstverhältnisses kom - pensiert werden, so wird er als Überstunden ausbezahlt.

Art. 21 Übertrag des monatlichen Saldos – Negativer Saldo

1 Ergibt die Differenz zwischen der geleisteten monatlichen Arbeitszeit und der monatlichen Sollarbeitszeit einen negativen Saldo, so wird dieser Saldo zur Sollarbeitszeit des folgenden Monats hinzugerechnet.
2 Beträgt der negative Saldo mehr als 20 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und mehr als die verhältnismässige Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung, so müssen die darüber hinausgehenden Stunden im folgenden Monat nachgeholt werden. Sie gelten sonst als unbezahlte Abwesenheiten. Die Artikel 38ff. StPG sowie die Artikel 29ff. StPR bleiben vorbehalten.
3 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses muss der negative Saldo vor dem ef - fektiven Ende des Dienstverhältnisses kompensiert werden, sonst wird auf dem letzten Gehalt ein Lohnabzug vorgenommen.

Art. 22 Überstunden

1 Als Überstunden gelten die auf Anordnung oder mit Einwilligung der Dienstchefin oder des Dienstchefs über den maximalen positiven Saldo nach

Artikel 20 hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

2 Die oder der direkte Vorgesetzte kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbei - ter vorschreiben, wann die Überstunden kompensiert werden müssen.
3 Die Kompensation von Überstunden hat Vorrang vor der Kompensation des positiven Saldos nach Artikel 20.
4 In der Höchstzahl von 120 Überstunden, zu denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 50 StPR verpflichtet werden können, ist der maxi - male positive Saldo nach Artikel 20 bereits enthalten.
5.2 ...

Art. 23 ...

Art. 24 ...

Art. 25 ...

Art. 26 ...

Art. 27 ...

Art. 28 ...

Art. 29 ...

Art. 30 ...

Art. 31 ...

6 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 7. Januar 1986 über die Arbeitszeit des Staatspersonals (SGF 122.70.12) wird aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel
23–31, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.06.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_069
15.06.2009 Art. 23 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 24 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 25 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 26 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 27 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 28 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 29 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 30 geändert 01.01.2010 2009_069
15.06.2009 Art. 31 geändert 01.01.2010 2009_069
28.06.2021 Art. 5 Titel geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 6 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Titel geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5.1 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 16 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 18 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Abschnitt 5.2 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 23 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 24 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 25 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 26 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 27 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 28 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 29 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 30 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
28.06.2021 Art. 31 aufgehoben 01.01.2022 2021_086
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.06.2009 01.07.2009 2009_069

Art. 5 Titel geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 5 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 6 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 7 Titel geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 7 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 7 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 8 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 13 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 13 Abs. 1, a) eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 13 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Abschnitt 5 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086 Abschnitt 5.1 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 14 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 16 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 17 Abs. 1 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 17 Abs. 2 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 17 Abs. 3 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 17 Abs. 4 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 18 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 19 Abs. 2 eingefügt 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 20 Abs. 2 geändert 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 20 Abs. 3 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Abschnitt 5.2 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 23 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 23 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 24 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 24 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 25 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 25 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 26 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 26 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 27 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 27 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 28 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 28 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 29 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 29 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 30 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 30 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

Art. 31 geändert 15.06.2009 01.01.2010 2009_069

Art. 31 aufgehoben 28.06.2021 01.01.2022 2021_086

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