Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (721.4)
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Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe

1 721.4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) vom 12.02.2020 (Stand 01.04.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 142f Absatz 3 und 144 Absatz 1 des Baugesetzes vom
9. Juni 1985 (BauG) 1 ) , auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Mehrwertabga be» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) .

Art. 2

Zweck
1 Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe bezweckt, die Erträge der Mehr wertabgabe, die dem Kanton zufallen, für Massnahmen nach Artikel 5 Absatz
1 ter des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla nungsgesetz, RPG) 3 ) bereitzustellen.

Art. 3

Verwaltung
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verwaltet die Spezialfinan zierung Mehrwertabgabe.
2 Das AGR a vollzieht das Inkasso und Mahnwesen für die Forderungen des Kantons gegenüber den Gemeinden, b führt die Buchhaltung, c weist die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe in seiner Rechnung aus.
3 Die Verwaltungskosten gehen zulasten der Spezialfinanzierung Mehrwertab gabe.
1) BSG 721.0
2) BSG 620.0
3) SR 700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-018
721.4 2

Art. 4

Äufnung
1 Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird durch die dem Kanton nach Ar tikel 142f BauG zufallenden Erträge der Mehrwertabgabe geäufnet.
2 Das Guthaben der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird nicht verzinst.

Art. 5

Entnahmen
1 Die Zuständigkeit für Entnahmen richtet sich nach den Ausgabekompetenzen der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
2 Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe sollten im Einzelfall mindestens 50'000 Franken und höchstens 200'000 Franken betragen.
3 Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe darf nicht negativ sein.

Art. 6

Verwendung
1 Das AGR ist zuständig für die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.
2 Es verwendet die Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe nach Mass gabe von Artikel 5 Absatz 1 ter RPG für Massnahmen der Raumplanung von kantonaler Bedeutung.
3 Massnahmen nach Absatz 2 sind insbesondere und nach folgender Prioritä tenordnung: a Entschädigungen für erhebliche Nachteile als Folge einer kantonalen Überbauungsordnung nach Artikel 102 BauG, b Erlass und Umsetzung von kantonalen Überbauungsordnungen nach Arti kel 102 BauG, c Massnahmen zur Erhaltung des Kulturlandes, insbesondere der Fruchtfol geflächen, d Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland und Nutzungsre serven.

Art. 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Bern, 12. Februar 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
3 721.4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.02.2020 01.04.2020 Erlass Erstfassung 20-018
721.4 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.02.2020 01.04.2020 Erstfassung 20-018
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