Beschluss über die Stellung und die Aufgaben des Amtes für Drucksachen und Material (122.21.61)
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Beschluss über die Stellung und die Aufgaben des Amtes für Drucksachen und Material

Beschluss über die Stellung und die Aufgaben des Amtes für Drucksachen und Material vom 18.11.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsra - tes und seiner Direktionen; in Erwägung: Das geltende Reglement der kantonalen Materialzentrale datiert vom 24. Fe - bruar 1967. Seither erfuhren die Büroapparate und -maschinen eine rasche Mechanisierung und eine immer breitere Anwendung der Elektronik. Die neu zur Verwendung gelangenden Techniken, namentlich auf dem Gebiet der Bü - romaschinen, wurden in der Verwaltung fortlaufend eingeführt. Zudem zeigt es sich, dass mit einer zentralisierten Beschaffung von Büromaschinen und - Material beträchtliche Einsparungen erzielt werden können. Infolge dieser Entwicklung führt das heutige Reglement zu Schwierigkeiten bei der Inter - pretation und bei der Anwendung, was bisweilen zusätzliche Ausgaben zur Folge hat. Es ist deshalb angezeigt, die Stellung und den Zuständigkeitsbe - reich der kantonalen Materialzentrale neu zu umschreiben. Die erläuternden Bestimmungen über die Anschaffung, Bestellung, Lieferung, Wartung und die Inventarisierung der audiovisuellen und anderen Apparate für den Unter - richt in den kantonalen Schulen werden in einem besonderen Reglement ent - halten sein. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1 Stellung

1 Das Amt für Drucksachen und Material (das Amt) ist eine Dienststelle der Staatsverwaltung. Es ist der Staatskanzlei unterstellt.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Aufgaben des Amtes sind:
a) die Anschaffung des administrativen und technischen Büromaterials, der Büromaschinen und -geräte und der verschiedenen Büroartikel;
b) die Bestellung oder Ausführung der Druck-, Reproduktions-, Verlags- und Buchbindereiarbeiten;
c) die Besorgung der durch die kantonale und eidgenössische Gesetzge - bung vorgeschriebenen Mikrofilmarbeiten, unter Vorbehalt von beson - deren Bestimmungen, namentlich auf dem Gebiet des Grundbuchs;
d) die Abnahme, die Kontrolle, die Lagerung und die Lieferung der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Güter;
e) die Organisation des Unterhalts der Büromaschinen und -geräte und der Abschluss der entsprechenden Verträge;
f) die Führung der Inventare der Büromaschinen und -geräte;
g) die Beratung der Dienste und Anstalten bei der Wahl von Büroartikeln, -maschinen und -geräten, mit dem Zweck, die Diversifizierung zu be - grenzen;
h) ...
i) der Verkauf oder die Veräusserung der ausgedienten Büromaschinen und -geräte.
2 Das Amt achtet auf eine ausgewogene und rationelle Aufteilung der Aufträ - ge, unter Berücksichtigung des Modells, der Lieferfrist, der Qualität und des Preises der angebotenen Güter und Dienstleistungen.
3 Es berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Äusserungen der staatlichen Dienste, Anstalten und Schulen.

Art. 3 Zuständigkeitsbereich

1 Die staatlichen Anstalten und Dienste sowie die kantonalen Schulen sind gehalten, die Dienste des Amtes in Anspruch zu nehmen.
2 Die Universität, die Kantonale Gebäudeversicherung, die Anstalten von Bellechasse, Grangeneuve, das freiburger spital, das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit und die Kantonale Sozialversiche - rungsanstalt sind frei in der Wahl des Materials, der Maschinen, der Geräte und der Arbeiten nach Artikel 2 Bst. a und b. Die Anforderungen der Verord - nung über das Corporate Design des Staates Freiburg bleiben vorbehalten.
3 Die Bestellungen erfolgen durch das Amt, das diese Kompetenz allenfalls an die Anstalten und Schulen delegieren kann.

Art. 4

1 Das Amt kann seine Dienstleistungen den vom Staat subventionierten In - stitutionen zur Verfügung stellen.

Art. 5 Aufhebung

1 Das Reglement der kantonalen Materialzentrale vom 24. Februar 1967 ist aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.11.1985 Erlass Grunderlass 01.01.1986 BL/AGS 1985 f 411 / d 420
04.12.2001 Art. 2 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 665 / d 678
14.11.2002 Erlasstitel geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_132
06.12.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_140
14.12.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.11.1985 01.01.1986 BL/AGS 1985 f 411 / d 420 Erlasstitel geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 04.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 665 / d 678

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 3 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_140

Art. 3 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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