Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe
                            851.51  V  ollziehungsverordnung  zum Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe  v  om 3. November 1964  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur  Vollziehung  des  Kantonsratsbeschlusses  über  die  soziale  Wohnbauhilfe  v  om 2. Juli 1964  2)  ,  nachstehend Kantonsratsbeschluss genannt,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  § 1  F  amilien  1  Als  Familien  im  Sinne  des  Kantonsratsbeschlusses  gelten  Elternpaare  oder Elternteile, die mit mindestens einem minderjährigen oder sich noch in  Ausbildung befindenden Kind im gemeinsamen Haushalt leben.  2  Als  kinderreich  werden  Familien  mit  mindestens  drei  minderjährigen  oder  sich  noch  in  Ausbildung  befindenden  Kindern  betrachtet,  die  im  ge-  meinsamen Haushalt leben.  3  Minderjährigen  Kindern  werden  andere  nicht  erwerbsfähige  Personen  gleichgestellt, die im gemeinsamen Haushalt leben und für deren Unterhalt  der Haushaltvorstand aufzukommen hat.  § 2  Ältere Ehepaare und ältere alleinstehende Personen  Als älteres Ehepaar oder ältere alleinstehende Personen gelten solche, die  AHV-rentenberechtigt sind.  1)  GS 18, 627  2)  BGS 851.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.51  § 3  F  inanzielle Verhältnisse  1  Das  anrechenbare  Einkommen  nach  §  2  Abs.  2  des  Kantonsratsbe-  schlusses  umfasst  das  Einkommen  des  Haushaltvorstandes  ganz,  das  Ein-  k  ommen der Ehefrau zur Hälfte, dasjenige der Kinder je zu einem Drittel; ab-  züglich  der  Gewinnungskosten  nach  den  für  die  Wehrsteuer  massgebenden  Grundsätzen.  2  Die Belastung des anrechenbaren Einkommens der Bewohner durch die  sich unter Berücksichtigung der nachgesuchten Hilfe ergebenden Mietzinse  oder Eigentümerlasten soll in der Regel nicht höher als 25 Prozent sein.  3  Das  anrechenbare  Vermögen  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  Wohnungsbaues  vom  19.  März  1965  1)  und  den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes.  2)  4  ...  3)  § 4  Ein- und Zweizimmerwohnungen  Für Ein- und Zweizimmerwohnungen wird nur dann eine Wohnbauhilfe  gewährt, wenn sie für ältere Ehepaare oder ältere alleinstehende Personen be-  stimmt sind.  § 5  Minimalrahmen  Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen ist Folgendes zu beach-  ten:  a)   in  jeder  Wohnung  ist  mindestens  eine  Warmwasserinstallation  vorzuse-  hen;  b)  Badzimmer und WC im Gebäudeinnern sind so anzuordnen, dass für aus-  reichende Entlüftung gesorgt ist;  c)   als Abstellraum muss wenigstens ein Keller- und Estrichraum vorhanden  sein;  d)  Zimmer und Küchen ohne Fenster ins Freie sind unzulässig.  § 6  Au  fenthaltsfläche  1  Als Aufenthaltsfläche im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. c des Kantonsrats-  beschlusses  gilt  die  Gesamtfläche  der  Wohn-  und  Schlafzimmer, zuzüglich  1)  SR 842  2)  F  assung gemäss Änderung vom 6. Jan. 1976 (GS 20, 623).  3)  Aufgehoben durch Änderung vom 6. Jan. 1976 (GS 20, 623).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der 6 m  2  übersteigenden Bodenfläche der Küche und der verkehrsfreien Flä-  che  von  Wohndielen  mit  Fenstern  ins  Freie, wenn  die  verkehrsfreie  Fläche  wenigstens 6 m  2  beträgt.  2  Die Aufenthaltsfläche gemäss Abs. 1 muss mindestens betragen:  20 m  2  für eine 1-Zimmer-Wohnung  30 m  2  für eine 2-Zimmer-Wohnung  40 m  2  für eine 3-Zimmer-Wohnung  50 m  2  für eine 4-Zimmer-Wohnung usw.  § 7  Grundrissfläche  W  ohn- und Schlafräume mit weniger als 8 m  2  Grundrissfläche gelten nicht  als Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis  8 m  2  Grundrissfläche, Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens  12 m  2  ,W  ohndielen mit wenigstens 6 m  2  ve  rkehrsfreier Fläche sowie Mansar-  den werden als halbe Zimmer angerechnet.  § 8  K  osten der Wohnungen und Eigenheime  1  Die Gesamtinvestitionen (Bruttoanlagekosten inkl. Bauland, Erschlies-  sungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren) dürfen, bei einem  Stand  des  Baukostenindexes  von  314  Punkten  (Berner-Index  vom  30.  Juni  1964), 68 000 Franken pro 3-Zimmer-Wohnung nicht überschreiten; für jedes  Zimmer mehr erhöht sich diese Kostengrenze um 17000 Franken, für jedes  Zimmer weniger vermindert sich diese Kostengrenze um 14 000 Franken.  2  Für  Eigenheime  erhöhen  sich  diese  Kostengrenzen  um  höchstens  25  Prozent.  3  Bei Veränderungen des Baukostenindexes um 5 Prozent oder mehr sind  die in Abs. 1 enthaltenen Kostengrenzen entsprechend anzupassen.  4  Ist die Einhaltung der vorstehend angeführten Grenzen für die Gesamt-  investitionen, insbesondere  wegen  der  hohen  Landpreise, nicht  möglich, so  kann eine Wohnbauhilfe dennoch zugesichert werden unter der Bedingung,  dass die Auswirkung der höheren Gesamtinvestitionen auf die Mietzinse oder  Eigentümerlasten  durch  eine  entsprechende  zusätzliche  Gemeindeleistung  ausgeglichen wird.  § 9  Darlehen  Darlehen  nach  §  6  Abs.  1  Bst.  b  des  Kantonsratsbeschlusses  dürfen  20  Prozent der Bruttoanlagekosten nicht übersteigen.  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Überschreiten der Kostengrenze für Eigenheime
                            1  In Ausnahmefällen kann für die Restfinanzierung von Eigenheimen eine  Bürgschaftsverpflichtung vom Kanton auch dann eingegangen werden, wenn  die Kostengrenze nach § 9 überschritten wird, im Übrigen jedoch die Voraus-  setzungen für die Gewährung von Wohnbauhilfen erfüllt sind.  2  Der Betrag, welcher die zulässige Kostengrenze übersteigt, fällt für die  Berechnung  der  Eigentümerlasten  im  Verhältnis  zum  anrechenbaren  Fami-  lieneinkommen ausser Betracht.  § 11  Landkosten  Die Landkosten gelten in der Regel als übersetzt im Sinne von § 4 Abs. 3  Bst. e des Kantonsratsbeschlusses, wenn sie ohne Kosten für Erschliessungs-  und Umgebungsarbeiten mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 betragen. Bei Baurecht wird als Landpreis der mit dem Zinssatz für die 1. Hypothek kapitalisierte Baurechtszins angenommen. § 12
                            Leistungen der Gemeinden  1  Leistungen  der  Gemeinden, auf  die  der  Berechtigte  aus  andern  als  im  Kantonsratsbeschluss vorgesehenen Gründen Anspruch hat, dürfen nicht auf  die Gemeindeleistung im Sinne von § 10 Abs. 3 des Kantonsratsbeschlusses  angerechnet werden.  2  Bei Anrechnung verbilligter Darlehen ist zur Ermittlung der Gleichwer-  tigkeit   dieser   Leistungen   vom   Zinssatz   der   Zuger   Kantonalbank   für  1.  Hypotheken  auf  Wohnbauten  im  Zeitpunkt  der  Gewährung  der  Leistung  auszugehen.  § 13  Au  snützung der Wohnung  Die Zahl der Personen einer Familie, die im gemeinsamen Haushalt leben,  hat in der Regel mindestens der Zahl der zur Verfügung stehenden Zimmer zu  entsprechen.  II. Besondere Bestimmungen  § 14  Mietzinsfestsetzung  Die Gesuche um Mietzinsfestsetzung oder -erhöhung (§ 7 des Kantons-  ratsbeschlusses) sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zweckentfremdung
                            Eine Zweckentfremdung im Sinne von § 9 Abs. 1 und 3 des Kantonsrats-  beschlusses liegt insbesondere vor:  a)   wenn eine Wohnung nicht dauernd ihrer Zweckbestimmung entsprechend  durch eine Familie bzw. durch ein älteres Ehepaar oder eine ältere allein-  stehende Person bewohnt wird;  b)  wenn  ein  Wohnbau  nachträglich  ganz  oder  teilweise  zu  andern  als  zu  W  ohnzwecken verwendet wird;  c)   wenn  die  nach  §  7  des  Kantonsratsbeschlusses  festgesetzten  Mietzinse  überschritten werden;  d)  wenn das ursprünglich den Vorschriften entsprechende anrechenbare Ein-  ko  mmen und Vermögen der Bewohner die für die Inanspruchnahme der  W  ohnbauhilfe  massgebenden  Ansätze  übersteigt;  die  Volkswirtschafts-  direktion  wird  ermächtigt,  zur  Vermeidung  von  Härtefällen  eine  Über-  schreitung  der  Einkommens-  und  Vermögensgrenze  vorübergehend  zu  tolerieren.  § 16  Einstellung und Abbau der Wohnbauhilfe  1  Bei Feststellung von Zweckentfremdungen gemäss § 15 Bst. a, b und c  ist die weitere Ausrichtung von Wohnbauhilfe sofort ganz oder teilweise ein-  zustellen.  Für  die  Zeit  nach  Eintritt  der  Zweckentfremdung  bereits  ausbe-  zahlte Beträge sind mit 4 Prozent Zins pro Jahr zurückzufordern. Gewährte  Darlehen gemäss § 6 Abs. 1 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses sind ab dem  Eintritt der Zweckentfremdung zum vollen Zinssatz der Zuger Kantonalbank  für 1. Hypotheken auf Wohnbauten zu verzinsen. Bei nur teilweiser Zweck-  entfremdung  wird  die  Wohnbauhilfe  in  der  Regel  nur  im  Verhältnis  der  er-  folgten Zweckentfremdung eingestellt und zurückgefordert.  2  Bei Zweckentfremdung nach § 15 Bst. d ist die Wohnbauhilfe nach Aus-  richtung  der  nächsten  fälligen  Zahlung, die  auf  den  Eintritt  der  Zweckent-  fremdung folgt, im Sinne von § 7 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses abzu-  bauen, unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Mietzinse. Bleibt die Zweck-  entfremdung  trotz  vollständigem  Abbau  der  Wohnbauhilfe  bestehen, so  er-  lischt die Zusicherung von Wohnbauhilfe, wenn die Wohnung auf den Zeit-  punkt  der  darauffolgenden  Fälligkeit  nicht  wieder  bestimmungsgemäss  be-  setzt ist.  3  Gewährte Darlehen nach § 6 Abs. 1 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses  sind vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an zum vollen Zinssatz der Zuger  Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten zu verzinsen.  4  Die  fristgerechte  Kündigung  gewährter  Darlehen  und  eingegangener  Bürgschaftsverpflichtungen  bleibt  in  allen  Fällen  von  Zweckentfremdung  v  orbehalten.  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 A
                            usserordentliche Herabsetzung der Wohnbauhilfe  Die zugesicherte Wohnbauhilfe nach § 6 des Kantonsratsbeschlusses kann  entsprechend  herabgesetzt  werden,  wenn  die  Verbilligungsnotwendigkeit  nachträglich infolge Senkung des Hypothekarzinsfusses geringer wird.  § 18  Beginn der Arbeiten  1  Es wird keine Wohnbauhilfe an bereits in Ausführung begriffene Bau-  vo  rhaben zugesichert, sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion die Zustim-  mung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilt hat.  2  Die  Zusicherung  verfällt  in  der  Regel, wenn  die  Bauausführung  nicht  innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung der Wohnbauhilfe in An-  griff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird. Gesuche um Frist-  ve  rlängerung sind schriftlich der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.  § 19  Ve  rg  ebung der Arbeiten  An  die  Subventionen  von  Wohnbauhilfe  dürfen  keine  Bedingungen  ge-  knüpft werden, die die freie Konkurrenz einschränken.  III. Verfahren und Abrechnung  § 20  Öffentliche Ausschreibung  Die  nach  §  5  Abs.  2  des  Kantonsratsbeschlusses  vorgesehenen  öffent-  lichen Ausschreibungen erfolgen im Amtsblatt nach Bedarf, jedoch jährlich  wenigstens einmal. Sie werden durch die Volkswirtschaftsdirektion angeord-  net.  § 21  Gesuche um Wohnbauhilfe  Die  Gesuche  um  Wohnbauhilfe  sind  unter  Beilage  der  Projektpläne  im  Massstab 1: 50 oder 1:100, eines Situations- oder Katasterplanes sowie einer  baubeschreibenden detaillierten Kostenberechnung und der sonstigen für die  Beurteilung des Gesuches notwendigen Unterlagen bei der Volkswirtschafts-  direktion einzureichen.  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Eröffnung der Zusicherung
                            Die  Verfügung  über  Art  und  Umfang  der  zugesicherten  Leistungen  im  Sinne des § 6 des Kantonsratsbeschlusses sowie die an die Zusicherung der  Hilfe geknüpften Bedingungen wird dem Gesuchsteller durch die Volkswirt-  schaftsdirektion schriftlich eröffnet. Der Gesuchsteller hat dieser innert Mo-  natsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu machen, ob er die an die  Zusicherung der Hilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht.  § 23  Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten  Die nachträgliche Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten be-  darf der schriftlichen Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion. Diese Zu-  stimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Be-  dingungen für die Gewährung der Wohnbauhilfe nach wie vor erfüllt bleiben.  § 24  Bauabrechnung  Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft der Volkswirtschaftsdirektion  eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete detaillierte Bauabrechnung mit  den visierten Originalrechnungsbelegen zur Prüfung einzureichen.  § 25  F  estsetzung der Bruttoanlagekosten und der Mietzinse  Auf  Grund  der  genehmigten  Bauabrechnung  setzt  die  Volkswirtschafts-  direktion  die  Bruttoanlagekosten  (Gesamtinvestition),  die  zulässigen  Miet-  zinse, den  genauen  Betrag  der  Wohnbauhilfe  sowie  die  an  die  Gewährung  dieser Hilfe geknüpften Bedingungen fest und sichert die Wohnbauhilfe defi-  nitiv  zu.  Diese  Verfügung  regelt  alle  Einzelheiten, die  nicht  schon  im  Kan-  tonsratsbeschluss oder in dieser Verordnung festgelegt sind.  § 26  Ausz  ahlung  1  Der Anspruch auf Kapitalzinszuschüsse besteht von dem der Bezugsbe-  reitschaft der Wohnungen folgenden Kalendermonat an. Kapitalzinszuschüs-  se werden halbjährlich je auf Ende Juni und Ende Dezember ausbezahlt.  2  Bei  Darlehen  kann  die  Volkswirtschaftsdirektion  auf  schriftliches  Ge-  such hin höchstens 70 Prozent des veranschlagten Darlehensbetrages vorzei-  tig auszahlen lassen, wenn das Gebäude im Rohbau vollendet und genügend  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ve  rsichert ist. Dem Gesuch ist eine Schätzungsanzeige der Gebäudeversiche-  rung  sowie  eine  detaillierte  Aufstellung  über  den  Umfang  der  ausgeführten  Bauarbeiten und der bereits geleisteten Zahlungen an die Bauhandwerker und  Unternehmer beizulegen.  § 27  Anmerkung im Grundbuch  Die Auszahlung der Wohnbauhilfe oder allfälliger Teilbeträge setzt vor-  aus, dass sich der Bauherr über die Anmerkung der Eigentumsbeschränkun-  gen nach § 17 des Kantonsratsbeschlusses ausweist. Bei Darlehen und Bürg-  schaften ist ausserdem die Sicherstellung des Darlehens durch Grundpfand-  ve  rschreibung  zugunsten  der  Staatsverwaltung  des  Kantons  Zug,  vertreten  durch die Volkswirtschaftsdirektion, auszuweisen.  § 28  Anspruchsberechtigte  1  Der Anspruch auf Gewährung der Wohnbauhilfe steht dem Bezüger nur  solange zu, als er Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist.  2  Wi  rd die Liegenschaft veräussert, so geht der Anspruch auf den Erwer-  ber über, sofern die Volkswirtschaftsdirektion der Veräusserung zugestimmt  hat.  3  Die Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion setzt voraus, dass der Er-  werber  die  Annahme  der  mit  der  Wohnbauhilfe  verbundenen  Auflagen  und  Bedingungen erklärt und eine allfällige Darlehensschuld übernimmt.  § 29  Meldepflicht  Eigentümer  mit  Wohnbauhilfe  unterstützter  Wohnbauten  sind  verpflich-  tet, ihnen  bekannte  Zweckentfremdungen  der  Volkswirtschaftsdirektion  un-  ve  rzüglich zu melden.  § 30  Überwachung der finanziellen Verhältnisse  Die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse  der  Bewohner  der  durch  W  ohnbauhilfe begünstigten Wohnbauten sind laufend unter Kontrolle zu hal-  ten.  § 31  A  uskunftspflicht  1  Den  Kontrollorganen  der  Volkswirtschaftsdirektion  ist  von  allen,  die  durch die Zusicherung der Wohnbauhilfe begünstigt werden oder es waren,  jede  gewünschte, mit  dem  betreffenden  Wohnbau  und  seiner  Besetzung  im  851.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in  die  Bücher, Abrechnungen  und  Unterlagen  zu  gewähren,  die  sich  auf  die  durch Wohnbauhilfe begünstigten Bauten beziehen. Der gleichen Verpflich-  tung  unterstehen  die  am  Bau  beteiligten  Handwerker, Unternehmer, Liefe-  ranten und Architekten.  2  Wi  rd die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die  Zusicherung  oder  Ausrichtung  von  Wohnbauhilfe  verweigert  und  erbrachte  Leistungen können zurückgefordert werden.  3  Art. 292 des Strafgesetzbuches  1)  bleibt vorbehalten.  § 32  Inkrafttreten  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie  ist  in  die  Gesetzessammlung  aufzunehmen.  1)  SR 311.0  851.51