Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe
851.51 V ollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe v om 3. November 1964 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses über die soziale Wohnbauhilfe v om 2. Juli 1964 2) , nachstehend Kantonsratsbeschluss genannt, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 F amilien 1 Als Familien im Sinne des Kantonsratsbeschlusses gelten Elternpaare oder Elternteile, die mit mindestens einem minderjährigen oder sich noch in Ausbildung befindenden Kind im gemeinsamen Haushalt leben. 2 Als kinderreich werden Familien mit mindestens drei minderjährigen oder sich noch in Ausbildung befindenden Kindern betrachtet, die im ge- meinsamen Haushalt leben. 3 Minderjährigen Kindern werden andere nicht erwerbsfähige Personen gleichgestellt, die im gemeinsamen Haushalt leben und für deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen hat. § 2 Ältere Ehepaare und ältere alleinstehende Personen Als älteres Ehepaar oder ältere alleinstehende Personen gelten solche, die AHV-rentenberechtigt sind. 1) GS 18, 627 2) BGS 851.5
851.51 § 3 F inanzielle Verhältnisse 1 Das anrechenbare Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Kantonsratsbe- schlusses umfasst das Einkommen des Haushaltvorstandes ganz, das Ein- k ommen der Ehefrau zur Hälfte, dasjenige der Kinder je zu einem Drittel; ab- züglich der Gewinnungskosten nach den für die Wehrsteuer massgebenden Grundsätzen. 2 Die Belastung des anrechenbaren Einkommens der Bewohner durch die sich unter Berücksichtigung der nachgesuchten Hilfe ergebenden Mietzinse oder Eigentümerlasten soll in der Regel nicht höher als 25 Prozent sein. 3 Das anrechenbare Vermögen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 1) und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes. 2) 4 ... 3) § 4 Ein- und Zweizimmerwohnungen Für Ein- und Zweizimmerwohnungen wird nur dann eine Wohnbauhilfe gewährt, wenn sie für ältere Ehepaare oder ältere alleinstehende Personen be- stimmt sind. § 5 Minimalrahmen Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen ist Folgendes zu beach- ten: a) in jeder Wohnung ist mindestens eine Warmwasserinstallation vorzuse- hen; b) Badzimmer und WC im Gebäudeinnern sind so anzuordnen, dass für aus- reichende Entlüftung gesorgt ist; c) als Abstellraum muss wenigstens ein Keller- und Estrichraum vorhanden sein; d) Zimmer und Küchen ohne Fenster ins Freie sind unzulässig. § 6 Au fenthaltsfläche 1 Als Aufenthaltsfläche im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. c des Kantonsrats- beschlusses gilt die Gesamtfläche der Wohn- und Schlafzimmer, zuzüglich 1) SR 842 2) F assung gemäss Änderung vom 6. Jan. 1976 (GS 20, 623). 3) Aufgehoben durch Änderung vom 6. Jan. 1976 (GS 20, 623).
der 6 m 2 übersteigenden Bodenfläche der Küche und der verkehrsfreien Flä- che von Wohndielen mit Fenstern ins Freie, wenn die verkehrsfreie Fläche wenigstens 6 m 2 beträgt. 2 Die Aufenthaltsfläche gemäss Abs. 1 muss mindestens betragen: 20 m 2 für eine 1-Zimmer-Wohnung 30 m 2 für eine 2-Zimmer-Wohnung 40 m 2 für eine 3-Zimmer-Wohnung 50 m 2 für eine 4-Zimmer-Wohnung usw. § 7 Grundrissfläche W ohn- und Schlafräume mit weniger als 8 m 2 Grundrissfläche gelten nicht als Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis 8 m 2 Grundrissfläche, Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m 2 ,W ohndielen mit wenigstens 6 m 2 ve rkehrsfreier Fläche sowie Mansar- den werden als halbe Zimmer angerechnet. § 8 K osten der Wohnungen und Eigenheime 1 Die Gesamtinvestitionen (Bruttoanlagekosten inkl. Bauland, Erschlies- sungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren) dürfen, bei einem Stand des Baukostenindexes von 314 Punkten (Berner-Index vom 30. Juni 1964), 68 000 Franken pro 3-Zimmer-Wohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr erhöht sich diese Kostengrenze um 17000 Franken, für jedes Zimmer weniger vermindert sich diese Kostengrenze um 14 000 Franken. 2 Für Eigenheime erhöhen sich diese Kostengrenzen um höchstens 25 Prozent. 3 Bei Veränderungen des Baukostenindexes um 5 Prozent oder mehr sind die in Abs. 1 enthaltenen Kostengrenzen entsprechend anzupassen. 4 Ist die Einhaltung der vorstehend angeführten Grenzen für die Gesamt- investitionen, insbesondere wegen der hohen Landpreise, nicht möglich, so kann eine Wohnbauhilfe dennoch zugesichert werden unter der Bedingung, dass die Auswirkung der höheren Gesamtinvestitionen auf die Mietzinse oder Eigentümerlasten durch eine entsprechende zusätzliche Gemeindeleistung ausgeglichen wird. § 9 Darlehen Darlehen nach § 6 Abs. 1 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses dürfen 20 Prozent der Bruttoanlagekosten nicht übersteigen. 851.51
§ 10 Überschreiten der Kostengrenze für Eigenheime
1 In Ausnahmefällen kann für die Restfinanzierung von Eigenheimen eine Bürgschaftsverpflichtung vom Kanton auch dann eingegangen werden, wenn die Kostengrenze nach § 9 überschritten wird, im Übrigen jedoch die Voraus- setzungen für die Gewährung von Wohnbauhilfen erfüllt sind. 2 Der Betrag, welcher die zulässige Kostengrenze übersteigt, fällt für die Berechnung der Eigentümerlasten im Verhältnis zum anrechenbaren Fami- lieneinkommen ausser Betracht. § 11 Landkosten Die Landkosten gelten in der Regel als übersetzt im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. e des Kantonsratsbeschlusses, wenn sie ohne Kosten für Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten mehr als 20 Prozent der Gesamtinvestitionen nach
§ 9 betragen. Bei Baurecht wird als Landpreis der mit dem Zinssatz für die 1. Hypothek kapitalisierte Baurechtszins angenommen. § 12
Leistungen der Gemeinden 1 Leistungen der Gemeinden, auf die der Berechtigte aus andern als im Kantonsratsbeschluss vorgesehenen Gründen Anspruch hat, dürfen nicht auf die Gemeindeleistung im Sinne von § 10 Abs. 3 des Kantonsratsbeschlusses angerechnet werden. 2 Bei Anrechnung verbilligter Darlehen ist zur Ermittlung der Gleichwer- tigkeit dieser Leistungen vom Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung auszugehen. § 13 Au snützung der Wohnung Die Zahl der Personen einer Familie, die im gemeinsamen Haushalt leben, hat in der Regel mindestens der Zahl der zur Verfügung stehenden Zimmer zu entsprechen. II. Besondere Bestimmungen § 14 Mietzinsfestsetzung Die Gesuche um Mietzinsfestsetzung oder -erhöhung (§ 7 des Kantons- ratsbeschlusses) sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. 851.51
§ 15 Zweckentfremdung
Eine Zweckentfremdung im Sinne von § 9 Abs. 1 und 3 des Kantonsrats- beschlusses liegt insbesondere vor: a) wenn eine Wohnung nicht dauernd ihrer Zweckbestimmung entsprechend durch eine Familie bzw. durch ein älteres Ehepaar oder eine ältere allein- stehende Person bewohnt wird; b) wenn ein Wohnbau nachträglich ganz oder teilweise zu andern als zu W ohnzwecken verwendet wird; c) wenn die nach § 7 des Kantonsratsbeschlusses festgesetzten Mietzinse überschritten werden; d) wenn das ursprünglich den Vorschriften entsprechende anrechenbare Ein- ko mmen und Vermögen der Bewohner die für die Inanspruchnahme der W ohnbauhilfe massgebenden Ansätze übersteigt; die Volkswirtschafts- direktion wird ermächtigt, zur Vermeidung von Härtefällen eine Über- schreitung der Einkommens- und Vermögensgrenze vorübergehend zu tolerieren. § 16 Einstellung und Abbau der Wohnbauhilfe 1 Bei Feststellung von Zweckentfremdungen gemäss § 15 Bst. a, b und c ist die weitere Ausrichtung von Wohnbauhilfe sofort ganz oder teilweise ein- zustellen. Für die Zeit nach Eintritt der Zweckentfremdung bereits ausbe- zahlte Beträge sind mit 4 Prozent Zins pro Jahr zurückzufordern. Gewährte Darlehen gemäss § 6 Abs. 1 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses sind ab dem Eintritt der Zweckentfremdung zum vollen Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten zu verzinsen. Bei nur teilweiser Zweck- entfremdung wird die Wohnbauhilfe in der Regel nur im Verhältnis der er- folgten Zweckentfremdung eingestellt und zurückgefordert. 2 Bei Zweckentfremdung nach § 15 Bst. d ist die Wohnbauhilfe nach Aus- richtung der nächsten fälligen Zahlung, die auf den Eintritt der Zweckent- fremdung folgt, im Sinne von § 7 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses abzu- bauen, unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Mietzinse. Bleibt die Zweck- entfremdung trotz vollständigem Abbau der Wohnbauhilfe bestehen, so er- lischt die Zusicherung von Wohnbauhilfe, wenn die Wohnung auf den Zeit- punkt der darauffolgenden Fälligkeit nicht wieder bestimmungsgemäss be- setzt ist. 3 Gewährte Darlehen nach § 6 Abs. 1 Bst. b des Kantonsratsbeschlusses sind vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an zum vollen Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten zu verzinsen. 4 Die fristgerechte Kündigung gewährter Darlehen und eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen bleibt in allen Fällen von Zweckentfremdung v orbehalten. 851.51
§ 17 A
usserordentliche Herabsetzung der Wohnbauhilfe Die zugesicherte Wohnbauhilfe nach § 6 des Kantonsratsbeschlusses kann entsprechend herabgesetzt werden, wenn die Verbilligungsnotwendigkeit nachträglich infolge Senkung des Hypothekarzinsfusses geringer wird. § 18 Beginn der Arbeiten 1 Es wird keine Wohnbauhilfe an bereits in Ausführung begriffene Bau- vo rhaben zugesichert, sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion die Zustim- mung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilt hat. 2 Die Zusicherung verfällt in der Regel, wenn die Bauausführung nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung der Wohnbauhilfe in An- griff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird. Gesuche um Frist- ve rlängerung sind schriftlich der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. § 19 Ve rg ebung der Arbeiten An die Subventionen von Wohnbauhilfe dürfen keine Bedingungen ge- knüpft werden, die die freie Konkurrenz einschränken. III. Verfahren und Abrechnung § 20 Öffentliche Ausschreibung Die nach § 5 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses vorgesehenen öffent- lichen Ausschreibungen erfolgen im Amtsblatt nach Bedarf, jedoch jährlich wenigstens einmal. Sie werden durch die Volkswirtschaftsdirektion angeord- net. § 21 Gesuche um Wohnbauhilfe Die Gesuche um Wohnbauhilfe sind unter Beilage der Projektpläne im Massstab 1: 50 oder 1:100, eines Situations- oder Katasterplanes sowie einer baubeschreibenden detaillierten Kostenberechnung und der sonstigen für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Unterlagen bei der Volkswirtschafts- direktion einzureichen. 851.51
§ 22 Eröffnung der Zusicherung
Die Verfügung über Art und Umfang der zugesicherten Leistungen im Sinne des § 6 des Kantonsratsbeschlusses sowie die an die Zusicherung der Hilfe geknüpften Bedingungen wird dem Gesuchsteller durch die Volkswirt- schaftsdirektion schriftlich eröffnet. Der Gesuchsteller hat dieser innert Mo- natsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu machen, ob er die an die Zusicherung der Hilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht. § 23 Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten Die nachträgliche Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten be- darf der schriftlichen Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion. Diese Zu- stimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Be- dingungen für die Gewährung der Wohnbauhilfe nach wie vor erfüllt bleiben. § 24 Bauabrechnung Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft der Volkswirtschaftsdirektion eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete detaillierte Bauabrechnung mit den visierten Originalrechnungsbelegen zur Prüfung einzureichen. § 25 F estsetzung der Bruttoanlagekosten und der Mietzinse Auf Grund der genehmigten Bauabrechnung setzt die Volkswirtschafts- direktion die Bruttoanlagekosten (Gesamtinvestition), die zulässigen Miet- zinse, den genauen Betrag der Wohnbauhilfe sowie die an die Gewährung dieser Hilfe geknüpften Bedingungen fest und sichert die Wohnbauhilfe defi- nitiv zu. Diese Verfügung regelt alle Einzelheiten, die nicht schon im Kan- tonsratsbeschluss oder in dieser Verordnung festgelegt sind. § 26 Ausz ahlung 1 Der Anspruch auf Kapitalzinszuschüsse besteht von dem der Bezugsbe- reitschaft der Wohnungen folgenden Kalendermonat an. Kapitalzinszuschüs- se werden halbjährlich je auf Ende Juni und Ende Dezember ausbezahlt. 2 Bei Darlehen kann die Volkswirtschaftsdirektion auf schriftliches Ge- such hin höchstens 70 Prozent des veranschlagten Darlehensbetrages vorzei- tig auszahlen lassen, wenn das Gebäude im Rohbau vollendet und genügend 851.51
ve rsichert ist. Dem Gesuch ist eine Schätzungsanzeige der Gebäudeversiche- rung sowie eine detaillierte Aufstellung über den Umfang der ausgeführten Bauarbeiten und der bereits geleisteten Zahlungen an die Bauhandwerker und Unternehmer beizulegen. § 27 Anmerkung im Grundbuch Die Auszahlung der Wohnbauhilfe oder allfälliger Teilbeträge setzt vor- aus, dass sich der Bauherr über die Anmerkung der Eigentumsbeschränkun- gen nach § 17 des Kantonsratsbeschlusses ausweist. Bei Darlehen und Bürg- schaften ist ausserdem die Sicherstellung des Darlehens durch Grundpfand- ve rschreibung zugunsten der Staatsverwaltung des Kantons Zug, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, auszuweisen. § 28 Anspruchsberechtigte 1 Der Anspruch auf Gewährung der Wohnbauhilfe steht dem Bezüger nur solange zu, als er Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist. 2 Wi rd die Liegenschaft veräussert, so geht der Anspruch auf den Erwer- ber über, sofern die Volkswirtschaftsdirektion der Veräusserung zugestimmt hat. 3 Die Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion setzt voraus, dass der Er- werber die Annahme der mit der Wohnbauhilfe verbundenen Auflagen und Bedingungen erklärt und eine allfällige Darlehensschuld übernimmt. § 29 Meldepflicht Eigentümer mit Wohnbauhilfe unterstützter Wohnbauten sind verpflich- tet, ihnen bekannte Zweckentfremdungen der Volkswirtschaftsdirektion un- ve rzüglich zu melden. § 30 Überwachung der finanziellen Verhältnisse Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der durch W ohnbauhilfe begünstigten Wohnbauten sind laufend unter Kontrolle zu hal- ten. § 31 A uskunftspflicht 1 Den Kontrollorganen der Volkswirtschaftsdirektion ist von allen, die durch die Zusicherung der Wohnbauhilfe begünstigt werden oder es waren, jede gewünschte, mit dem betreffenden Wohnbau und seiner Besetzung im 851.51
Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewähren, die sich auf die durch Wohnbauhilfe begünstigten Bauten beziehen. Der gleichen Verpflich- tung unterstehen die am Bau beteiligten Handwerker, Unternehmer, Liefe- ranten und Architekten. 2 Wi rd die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Wohnbauhilfe verweigert und erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. 3 Art. 292 des Strafgesetzbuches 1) bleibt vorbehalten. § 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) SR 311.0 851.51
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