Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz (IV G/1/4)
CH - GL

Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz

IV G/1/4 Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz * Vom 5. Mai 2009 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Na - tur- und Heimatschutz 1 ) , * verordnet:

Art. 1 Grundlage und Zweck

1 Der Fonds basiert auf Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimat - schutz. Er dient in erster Linie dem Ausgleich von unregelmässig anfallen - den Einnahmen und für die Rückstellung unspezifischer Ersatzzahlungen und Bussen.

Art. 2 Einnahmen und Entnahmen

1 Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz dem Fonds für Natur- und Landschaftsschutz zugunsten der Laufenden Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.
2 Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorge - nommen werden.
3 Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter die Regelung gemäss Absatz 1.

Art. 3 Ersatzzahlungen oder Bussen

1 Unspezifische Ersatzzahlungen und Bussen werden in den Fonds für Na - tur- und Landschaftsschutz eingelegt.

Art. 4 Höchstbestand

1 Der Fonds darf den Bestand von 600 000 Franken nicht überschreiten. Ein über diesem Maximum liegender Saldo ist am Jahresende der Laufenden Rechnung des Kantons gutzuschreiben. Mittel gemäss Artikel 3 fallen bei der Berechnung des Höchstbestandes nicht in Betracht.

Art. 5 Verwaltung

1 Die Verwaltung obliegt der Staatskasse. 1) GS IV G/1/1 SBE XI/3 240 1
IV G/1/4

Art. 6 Übergangsbestimmung

1 Die bisherige Rückstellung für Natur- und Landschaft wird in den Fonds überführt.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. *
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IV G/1/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 22.04.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 25 22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 25 3
IV G/1/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25 Ingress 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25

Art. 7 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 25
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