Musikschulgesetz
1 432.31 Musikschulgesetz (MSG) vom 08.06.2011 (Stand 01.03.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 42 und 43 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des Musikschulunterrichts für Kinder, Ju gendliche und junge Erwachsene.
Art. 2
Ziele
1 Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass a musikalisch interessierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene das Spielen eines Instruments, den Gesang oder das gemeinsame Musizieren erlernen können, b die Musikschülerinnen und Musikschüler aktiv am Musikleben ihrer Regi on teilnehmen können, c die musikalische Begabung und damit verbunden die Bildung einer ganz heitlichen Persönlichkeit der Musikschülerinnen und Musikschüler unter stützt werden, d musikalisch besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler un terstützt werden und e die engere Zusammenarbeit der Musikschulen mit der Volksschule, den Schulen der Sekundarstufe II und Musikinstitutionen gefördert wird.
2 Der Musikschulunterricht ergänzt und vertieft den Musikunterricht der Volks schule und der Schulen der Sekundarstufe II.
Art. 3
Massnahmen
1 Die Ziele dieses Gesetzes werden insbesondere durch Anerkennung der Mu sikschulen und Gewähren von Beiträgen erreicht.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-115
432.31 2
Art. 4
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musik schulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Gemeinden leisten Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 5
Verband der Musikschulen
1 Die anerkannten Musikschulen schliessen sich als Verein zum Verband der Musikschulen zusammen.
2 Der Verband der Musikschulen unterstützt den Kanton bei folgenden Aufga ben: a Qualitätssicherung der Musikschulen, b Weiterbildung der Musikschullehrkräfte und Schulleitungen und c Abrechnung der Kantonsbeiträge an den Musikschulunterricht.
3 Er regelt durch Reglement a die Zulassung zum Musikschulunterricht, der mit Beiträgen unterstützt wird, b die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Musikschulen, c die Evaluation und d die Weiterbildung.
4 Er überwacht die Einhaltung seines Reglements und meldet dem Kanton all fällige Verstösse.
5 Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musik schulen.
2 Anerkennung von Musikschulen, Personalrecht
Art. 6
Anerkennung von Musikschulen
1 Der Kanton anerkennt eine Musikschule, sofern diese die folgenden Voraus setzungen kumulativ erfüllt: a Die Musikschule steht der gesamten Kantonsbevölkerung offen. b Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot. c Sie hält das Reglement des Verbands der Musikschulen über die Zulas sung zum Musikschulunterricht, die Qualität und Evaluation der Musik schulen sowie die Weiterbildung ein. d Mindestens eine Gemeinde arbeitet mit der Musikschule zusammen und hat mit ihr einen Leistungsvertrag abgeschlossen.
3 432.31 e Die Musikschule hält die Bestimmungen über die Anstellung der Lehrkräf te und der Schulleitung gemäss dieser Gesetzgebung ein. f Sie ist Mitglied des Verbands der Musikschulen.
2 Der Kanton hört den Verband der Musikschulen vor dem Entscheid über die Anerkennung an.
3 Die Anerkennung gilt für fünf Jahre.
Art. 7
Leistungsverträge
1 Im Leistungsvertrag gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d sind die Zusam menarbeit der Musikschule mit der Gemeinde oder den Gemeinden, die zu er bringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanzi ellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten zu regeln.
Art. 8
Anstellung von Lehrkräften und Schulleitungen
1 Die Musikschulen stellen die Lehrkräfte und Schulleitungen mit einem privat rechtlichen Vertrag an.
2 Für die Anstellung der Lehrkräfte und Schulleitungen an den Musikschulen re gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Grundsätze über a das Gehalt und das Gehaltssystem, b die Bemessung der Arbeitszeit, c den Berufsauftrag der Lehrkräfte sowie d die Kündigungsgründe, -fristen und -termine.
3 Beiträge
Art. 9
Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten, die besucht werden durch zugelassene Musikschülerinnen und Musikschüler ab Eintritt in den Kindergarten bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden.
2 Zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht wird zugelassen, wer a musikalisch interessiert ist, b für den Besuch des Musikschulunterrichts motiviert ist und c die Voraussetzungen mitbringt, dem Musikschulunterricht zu folgen, die Unterrichtsinhalte umzusetzen und entsprechende Fortschritte zu erzie len.
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3 Das Reglement des Verbands für Musikschulen regelt das Nähere zur Zulas sung zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht.
Art. 10
Kantonsbeiträge
1 Die Beiträge des Kantons betragen 30 Prozent der durch die Lehrkräfte und Schulleitungen verursachten und an die Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 anrechenbaren Personalkosten einer Musikschule.
2 Die Personalkosten umfassen a die Bruttolöhne (inkl. 13. Monatsgehalt, Treueprämien, Familien- und Betreuungszulagen), b die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen sowie c die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (ohne freiwillige
3 Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Kanton die mässig gekürzt.
Art. 11
Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinde unterstützt die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 für Musikschülerinnen und Musikschüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Absät ze 2 und 3.
2 Die Gemeinde kann ihre Beiträge auf den Unterrichtsbesuch in einer von ihr bezeichneten Musikschule oder in mehreren von ihr bezeichneten Musikschu len beschränken.
3 Sie hat den Beitrag an eine von ihr nicht bezeichnete Musikschule zu leisten, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund für den Unterrichtsbesuch in dieser Mu sikschule besteht. Im Streitfall erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
4 Der Beitrag der Gemeinde an die Personalkosten pro Unterrichtseinheit ist mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag.
5 Zusätzlich beteiligt sich die Gemeinde anteilmässig an den Betriebs- und In frastrukturkosten der Musikschulen.
Art. 12
Entschädigung des Verbands der Musikschulen
1 Der Kanton regelt in einem Leistungsvertrag mit dem Verband der Musikschu len die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 5.
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2 Die Höhe der Entschädigung deckt die Kosten, die sich bei einer ordnungsge mässen, effizienten und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgabe ergeben. Es wird eine Pauschale ausgerichtet.
Art. 13
Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann weitere Beiträge ausrichten, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
4 Beitragskürzung und Widerruf der Anerkennung
Art. 14
1 Der Kanton kann die Kantonsbeiträge kürzen oder die Anerkennung einer Mu sikschule während der Geltungsdauer widerrufen, wenn die Anerkennungsvor aussetzungen nicht eingehalten werden.
5 Vollzug
Art. 15
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Er regelt durch Verordnung das Nähere a zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Musikschulen, b zur Anstellung der Lehrkräfte und Schulleitungen, c zur Organisation des Verbands der Musikschulen, d zu den Aufgaben gemäss Artikel 5 und e zum Abrechnungsverfahren.
3 Er kann seine Befugnisse nach Absatz 2 Buchstabe d und e ganz oder teil weise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
Art. 16
Zuständige Stellen
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht dieses Ge setz und seine Ausführungsbestimmungen. *
2 Sie verfügt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Musikschulen und die Entschädigung des Verbands der Musikschulen.
3 Über weitere Beiträge des Kantons verfügt das zur Bewilligung der Ausgabe befugte Organ.
4 Über eine allfällige Plafonierung der Kantonsbeiträge an die Musikschulen be schliesst der Regierungsrat.
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6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Beitragsberechtigung
1 Der Musikschulbesuch von Kindern und jungen Erwachsenen, die zum Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in den Kindergarten einge treten sind bzw. das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, wird mit Beiträgen gemäss dem bisherigen Recht unterstützt bis am 31. Juli 2012.
Art. 18
Verband der Musikschulen
1 Die Vertragsdauer des Leistungsvertrags zwischen dem Kanton und dem Ver band der Musikschulen gemäss Artikel 12 und damit auch die Aufgaben und die Entschädigung des Verbands der Musikschulen nach diesem Gesetz begin nen am 1. Februar 2013.
2 Der Verband der Musikschulen erlässt das Reglement gemäss Artikel 5 auf den 1. Februar 2013.
Art. 19
Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz werden erstmals auf den 1. August 2013 angewandt.
Art. 20
Anerkennung der Musikschulen
1 Um die Anerkennung nach diesem Gesetz muss erstmals auf den 1. August
2014 ersucht werden. Die Anerkennung der Musikschulen nach dem bisheri gen Recht verlängert sich bis zum 31. Juli 2014.
Art. 21
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG) 1 ) :
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG) 2 ) :
Art. 22
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien (Musikschuldekret, MSD) wird aufgehoben (BSG 423.413).
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12.6.2012, BSG 423.11
2) BSG 641.1
7 432.31 Bern, 8. Juni 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
432.31 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-115
29.01.2020 01.03.2020
Art. 15 Abs. 3
geändert 20-015
29.01.2020 01.03.2020
Art. 16 Abs. 1
geändert 20-015
9 432.31 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.06.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-115
Art. 15 Abs. 3
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 16 Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
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