Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
                            Verordnung  über die Kommission für Integrationsfragen und gegen  Rassismus  Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  1  )    sowie ge  -  stützt auf §  33 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des  Regierungsrates und der Direktionen vom 25.  April 1949  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestand und Wahl
                            1  Der  Regierungsrat setzt  eine  elf  Mitglieder  umfassende  Kommission  für  Integrationsfragen   und   gegen   Rassismus   (Integrationskommission)   ein.  Mindestens drei Mitglieder sollen ausländischer Abstammung sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behör  -  den und Amtsstellen, die sich mit Integrationsfragen befassen, vertreten sein  sowie   andere   an   Integrationsfragen   interessierte   Institutionen,   namentlich  Ausländerorganisationen. Der Kommission können auch unabhängige Fach  -  leute angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Integrationskommission in der  Regel für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Gemeinden und die interes  -  sierten Institutionen im Sinne von Absatz  2 können Wahlvorschläge einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion des Innern führt den Vor  -  sitz. Im Übrigen konstituiert sich die Integrationskommission selber. Insbe  -  sondere kann sie Subkommissionen und Arbeitsgruppen bilden.  1)  2)  BGS  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrationskommission verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. Mit  der Führung der Geschäftsstelle können Dritte beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Integrationskommission und Geschäftsstelle werden der Direktion des In  -  nern angegliedert. Über die Direktion des Innern erfolgt auch die Antrag  -  stellung an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Integrationskommission berät den Regierungsrat in Fragen des friedli  -  chen und gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedli  -  cher Herkunft, Rasse, Ethnie und Religion im Kanton Zug. Sie unterstützt  dessen Bestrebungen zur gesellschaftlichen Integration der im Kanton woh  -  nenden ausländischen Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrationskommission erfüllt ihre Aufgabe, indem sie unter anderem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen   zur   Verbesserung   der   Integration   der   ausländischen  Wohnbevölkerung prüft und zur Umsetzung beantragt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen   gegen   Fremdenfeindlichkeit   und   Rassismus   prüft   und  zur Umsetzung beantragt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besondere Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung  sowie zum Thema Rassismus untersucht oder untersuchen lässt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im   Gesetzgebungsverfahren   mitwirkt,   soweit   nationale   Minderheiten  oder die ausländische Wohnbevölkerung vom Rechtsetzungsvorhaben  in erhöhtem Mass betroffen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   kantonalen   und   gemeindlichen   Behörden   und  Amtsstellen   sowie  die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Integrationsfragen berät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Integrationsbemühungen im Kanton koordiniert und mit den Fach  -  stellen des Bundes und denjenigen der anderen Kantone sowie mit den  an Integrationsfragen interessierten Organisationen zusammenarbeitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit über Fragen der In  -  tegration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie über Fragen zum  Thema Rassismus informiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  besondere Aufträge erfüllt, die ihr der Regierungsrat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie in  Ausübung   ihrer   Kommissionstätigkeit   erfahren,   dem   Amtsgeheimnis   im  Sinne von §  29 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals  vom   1.  September   1994  1  )     sowie   den   einschlägigen   Bestimmungen   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.  Dezember 1937  2  )  .  1)  2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft. Er ist im Amtsblatt be  -  kannt zu geben und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.08.2000  01.12.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 727  19.12.2000  23.12.2000  § 1 Abs. 1  geändert  GS 26, 899  25.08.2015  01.01.2016  § 4  aufgehoben  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  08.08.2000  01.12.2000  Erstfassung  GS 26, 727
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 19.12.2000
                            23.12.2000  geändert  GS 26, 899
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 25.08.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/055