Verordnung über die Sportschule
                            IV B/31/9  Verordnung über die Sportschule  Vom 22. Januar 2008 (Stand 1. Oktober 2015)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  22a  Absatz  4 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bil  -  dungsgesetz)  1  )  ,  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Organisation,   den   Betrieb   und   die   Finanzie  -  rung der Sportschule gemäss Artikel  22a des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verweisung auf übergeordnetes Recht
                            1  Vorbehältlich der nachfolgenden Abweichungen gelten sinngemäss die Be  -  stimmungen des Bildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Standort
                            1  Der Standort der Sportschule ist in Glarus.  *  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulrat
                            1  Der  Schulrat   besteht   aus   dem   Präsidenten   oder   der  Präsidentin  und  vier  bis acht Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder; das Präsidium wählt er auf Antrag  des Schulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sportinteressen sind im Schulrat angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schulleitung   sowie   eine   Vertretung   der   Lehrerschaft   nehmen   an   den  Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Schulrates erhalten Sitzungsgelder analog der Regelung  für die Mitglieder des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben des Schulrates
                            1  Der Schulrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele der  Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat zur Ge  -  nehmigung vor,  1)  GS  IV  B/1/3  SBE X/7 437  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  legt das Leitbild der Schule fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erlässt eine ergänzende Schulordnung und legt sie dem Departement  zur Genehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beantragt  dem  Regierungsrat  die Anstellung oder  die Entlassung der  Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  beurteilt die Leistungen der Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen auf  Antrag der Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  pflegt den Kontakt mit den Sponsoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  handelt im Übrigen für die Schule als Schulbehörde im Sinne des Bil  -  dungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Schulleitung
                            1  Die Wahl der Schulleitung erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des  Schulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Sport  -  schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist namentlich zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisationsformen für den Unterricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anstellung und Entlassung der Aushilfen sowie des weiteren Per  -  sonals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Qualitätssicherung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Personalführung und -entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beurteilung der Leistung der Lehrpersonen und des weiteren Per  -  sonals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Die Sportschule steht  grundsätzlich unter der Aufsicht des Departements  Bildung und Kultur; in schulischer Hinsicht wird die Aufsicht von der Abtei  -  lung Volksschule wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/9  3. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Schulbetrieb gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie  für die ordentliche Sekundarstufe I. Abweichungen davon können vom De  -  partement   bewilligt   werden,   wenn   dies   für   die   Schule   aus   betrieblichen  Gründen nötig ist.  4. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            1  Die   Sportschule   finanziert   sich   über   einen   Grundbeitrag   des   Kantons,  Gemeindebeiträge,   Beiträge   der   Erziehungsberechtigten   und   über   Zuwen  -  dungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede  Glarner Schülerin 12 000 Franken, bei stipendienrechtlichem Wohnsitz aus  -  serhalb des Kantons beträgt der Beitrag 15 000 Franken. Der Beitrag der Er  -  ziehungsberechtigten beträgt 2000 Franken pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Grundbeitrag   des   Kantons   wird   jährlich   im   Rahmen   des   Budgets   so  bemessen,  dass zusammen mit den Beiträgen der Gemeinden und der Er  -  ziehungsberechtigten   die   voraussichtlichen   Kosten   des   schulischen   Teils  abgedeckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   sportbedingten   Zusatzkosten   sind   mit   Zuwendungen   von   Dritten  (Spenden, Sponsoring usw.) zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsführung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Schule wird eine eigene Rechnung geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche je  -  weils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt.  *  5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung der Beiträge gemäss Artikel  10  Absatz  2 erfolgt für Glarner  Lernende auf den 1.  Januar 2012, für ausserkantonale auf den Zeitpunkt der  Änderung der sie betreffenden interkantonalen Vereinbarung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/9  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.11.2011  01.01.2012  Art. 10 Abs. 2  geändert  SBE XII/3 209  22.11.2011  01.01.2012  Art. 11  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/3 209  22.11.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE XII/3 209  22.11.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE XII/3 209  22.11.2011  01.01.2012  Art. 13  eingefügt  SBE XII/3 209  17.03.2015  01.10.2015  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2015 06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/9  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 3 Abs. 1  17.03.2015  01.10.2015  geändert  SBE 2015 06  Art. 10 Abs. 2  22.11.2011  01.01.2012  geändert  SBE XII/3 209  Art. 11  22.11.2011  01.01.2012  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/3 209  Art. 11 Abs. 1  22.11.2011  01.01.2012  geändert  SBE XII/3 209  Art. 11 Abs. 2  22.11.2011  01.01.2012  geändert  SBE XII/3 209  Art. 13  22.11.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/3 209  5