Verordnung über die Sportschule (IV B/31/9)
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Verordnung über die Sportschule

IV B/31/9 Verordnung über die Sportschule Vom 22. Januar 2008 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bil - dungsgesetz) 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzie - rung der Sportschule gemäss Artikel 22a des Bildungsgesetzes.

Art. 2 Verweisung auf übergeordnetes Recht

1 Vorbehältlich der nachfolgenden Abweichungen gelten sinngemäss die Be - stimmungen des Bildungsgesetzes.

Art. 3 Standort

1 Der Standort der Sportschule ist in Glarus. * 2. Organisation

Art. 4 Schulrat

1 Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis acht Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder; das Präsidium wählt er auf Antrag des Schulrates.
3 Die Sportinteressen sind im Schulrat angemessen vertreten.
4 Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
5 Die Mitglieder des Schulrates erhalten Sitzungsgelder analog der Regelung für die Mitglieder des Landrates.

Art. 5 Aufgaben des Schulrates

1 Der Schulrat:
a. sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele der Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat zur Ge - nehmigung vor, 1) GS IV B/1/3 SBE X/7 437 1
IV B/31/9
b. legt das Leitbild der Schule fest,
c. erlässt eine ergänzende Schulordnung und legt sie dem Departement zur Genehmigung vor,
d. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder die Entlassung der Schulleitung,
e. erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
f. beurteilt die Leistungen der Schulleitung,
g. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen auf Antrag der Schulleitung,
h. sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
i. pflegt den Kontakt mit den Sponsoren,
k. handelt im Übrigen für die Schule als Schulbehörde im Sinne des Bil - dungsgesetzes.

Art. 6 Die Schulleitung

1 Die Wahl der Schulleitung erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des Schulrates.

Art. 7 Aufgaben der Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Sport - schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a. die Organisationsformen für den Unterricht,
b. die Anstellung und Entlassung der Aushilfen sowie des weiteren Per - sonals,
c. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
d. die Personalführung und -entwicklung,
e. die Beurteilung der Leistung der Lehrpersonen und des weiteren Per - sonals,
f. weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.

Art. 8 Aufsicht

1 Die Sportschule steht grundsätzlich unter der Aufsicht des Departements Bildung und Kultur; in schulischer Hinsicht wird die Aufsicht von der Abtei - lung Volksschule wahrgenommen.
2
IV B/31/9 3. Schulbetrieb
Art. 9
1 Für den Schulbetrieb gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche Sekundarstufe I. Abweichungen davon können vom De - partement bewilligt werden, wenn dies für die Schule aus betrieblichen Gründen nötig ist. 4. Finanzielles

Art. 10 Finanzierung

1 Die Sportschule finanziert sich über einen Grundbeitrag des Kantons, Gemeindebeiträge, Beiträge der Erziehungsberechtigten und über Zuwen - dungen Dritter.
2 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede Glarner Schülerin 12 000 Franken, bei stipendienrechtlichem Wohnsitz aus - serhalb des Kantons beträgt der Beitrag 15 000 Franken. Der Beitrag der Er - ziehungsberechtigten beträgt 2000 Franken pro Jahr. *
3 Der Grundbeitrag des Kantons wird jährlich im Rahmen des Budgets so bemessen, dass zusammen mit den Beiträgen der Gemeinden und der Er - ziehungsberechtigten die voraussichtlichen Kosten des schulischen Teils abgedeckt werden können.
4 Die sportbedingten Zusatzkosten sind mit Zuwendungen von Dritten (Spenden, Sponsoring usw.) zu decken.

Art. 11 Rechnungsführung

*
1 Für die Schule wird eine eigene Rechnung geführt. *
2 Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche je - weils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt. * 5. Inkrafttreten
Art. 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Art. 13 *

Übergangsbestimmung
1 Die Anpassung der Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 2 erfolgt für Glarner Lernende auf den 1. Januar 2012, für ausserkantonale auf den Zeitpunkt der Änderung der sie betreffenden interkantonalen Vereinbarung. 3
IV B/31/9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.11.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE XII/3 209 22.11.2011 01.01.2012 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE XII/3 209 22.11.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XII/3 209 22.11.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE XII/3 209 22.11.2011 01.01.2012 Art. 13 eingefügt SBE XII/3 209 17.03.2015 01.10.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2015 06
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IV B/31/9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 Abs. 1 17.03.2015 01.10.2015 geändert SBE 2015 06 Art. 10 Abs. 2 22.11.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/3 209 Art. 11 22.11.2011 01.01.2012 Sachüberschrift geänd. SBE XII/3 209 Art. 11 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/3 209 Art. 11 Abs. 2 22.11.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/3 209 Art. 13 22.11.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/3 209 5
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